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ausschließlich nach jüdischem Ritus geschlossenen Ehen (die wohl */ aller jüdischen Ehen in diesen Kronländern ausmachen) gar nicht zum Vorschein. Die Folge davon ist ferner, daß alle lediglich jüdisch-rituellen Ehen entstammenden Kinder nach staatlichem Rechte und demzufolge auch in den statistischen Ausweisen als unehelich gelten. Die amtlichen Publikationen betonen es zwar regelmäßig, daß die Kinder jüdisch-rituell getrauter Eltern nicht als unehelich schlechtweg betrachtet werden können, daß sie vielmehr wenn man die Legitimität der Geburten ihrer eigentlichen, sozialen Bedeutung nach würdigt mit dem vom Staate als ehelich anerkannten vollständig gleichzustellen sind, jedoch wird dadurch immerhin die Ermittelung der tatsächlich bei den Juden vorhandenen unehelichen Kinder unmöglich gemacht.

Nach Becher (Bevölkerungsverhältnisse der österr. Monarchie in den Jahren 18191843, Wien 1846) führen wir einige Daten über jüdische Ehen, Geburten und Sterbefälle in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts an.

Jüdische Ehen wurden geschlossen:

im Jahre

in

1834

1837

1840

1843

1844

Nieder-Österreich

6

9

9

12

8

Küstenland

26

37

36

23

44

Tirol

2

2

4

2

Böhmen

209

208

269

267

319

Mähren u. Schlesien

234

271

169

181

204

Galizien

161

152

142

117

140

Dalmatien

2

4

3

1

Summa

640

683

628

604

718

Vorstehende Zahlen, die keine vollständige Zuverlässigkeit beanspruchen können, sind zunächst mit Rücksicht auf die Kronländer Böhmen, Mähren, Schlesien und Galizien von Interesse. Da auch hier nur die staatlich anerkannten Ehen angegeben werden, so weisen die viel höheren Ziffern für die Sudeten­länder (Böhmen, Mähren und Schlesien), die zusammen eine bedeutend geringere jüdische Einwohnerzahl als Galizien hatten, darauf hin, um wie viel früher in diesen Ländern der Übergang von ausschließlich jüdischen Lebensformen zu den allgemeinen und modernen sich vollzogen hat.

Vom Jahre 1880 ab liegen Daten über Eheschließungen in den Publikationen der k. k. statistischen Zentralkommission in Wien vor. Sie sind in Tab. VIII für jene Länder, die eine größere jüdische Bevölkerung besitzen, aufgeführt. Triest ist besonders deshalb hervorgehoben, weil es eine im Verhältnis zur allgemeinen Zahl der jüdischen Eheschließungen sehr hohe Ziffer jüdischer Mischehen aufzuweisen hat. Hierbei ist zu bemerken, daß nach österreichischem Rechte, dessen Ehegesetze auf dem katholischen Kirchenrecht aufgebaut sind, eine Mischehe zwischen Juden und Christen unzulässig ist. Es sind demnach in denjüdischen gemischten Ehen, nur diejenigen Ehen enthalten, die von einem jüdischen und einem konfessionslosen Ehegatten geschlossen werden. Sie bilden also einen Teil jener Ehen zwischen Juden und Nichtjuden, in denen die jüdische Ehe­hälfte als die stärkere sich erweist und die nichtjüdische zur Aufgabe ihres Glaubens, wenn auch nicht zum vollständigen Übertritt zum Judentum veranlaßt. In solchen Ehen dürfte sich in der Regel auch späterhin der Einfluß des nichtjüdischen Teiles als nicht ganz ausschlaggebend erweisen und daher der Nachwuchs nicht so häufig wie in sonstigen Mischehen für das Judentum verloren gehen.