T

Ta*am s. unter Vulgärausdrücke. Ta*anacli s. Tel-Ta-anek.

TA'ANIT (n^?»n, besserTa-anijot"), 1. hebr. Bez. für Fasttage s. Fasten.

2. in Mischna, Tossefta und pal. Talmud 9., im babyl. Talmud und Mischna ed. 1559, 8., in ed. 1606 10. und im Cod. München 11. Traktat der Ordnung *Mo*ed, handelt von den öffentlichen Fasten. Die Mischna hat 7 Kapitel: 1. Von wann ab man in der 2. *Beracha der *Schemone essre der Gotteskraft des Regens gedenkt und von wann an man in der 9. Bitte um Regen bittet. Über Fasten und allgemeine Trauer bei ausblei­bendem Regen. 2. Uber die Gebräuche und Ge­bete an den wegen dauernden Regenmangels an­geordneten letzten sieben Fasttagen. Besondere Bestimmungen über das Fasten der diensttuenden Priester. Auf welche Tage man Fasten nicht an­setzt. 3. Um welcher Vorkommnisse willen Lärm geblasen wird. *Choni hameaggel als Beter um Regen. Wenn während des Fasttages Regen fällt. 4. An welchen Tagen die Priester viermal den *Priestersegen sprachen. Über die aus Prie­stern, Leviten und Israeliten zusammengesetzten Opferbeistände (*Ma*amadot). Die Termine der Holzspenden für das Heiligtum. Über den 17. Tammus, den 9. und 15. Aw.

Die Tossefta hat 3, in Cod. Erfurt 4 Kapitel und enthält vieles, das die Mischna ergänzt und er­klärt. Sowohl die babyl. (31 Blatt) wie auch die palästinensische Geniara sind reich an inter­essanten Erzählungen und haggadischen Aus­sprüchen.

Lit.: Strack 5 , 43; JE XI, 653; H. Malter, The Treatise Ta-anit, Philadelphia 1928.

E. J. Kr.

Ta*anit bechorim s. die Art. Fasten, Pessach und Sijjum (Nr. 5).

Ta'anit Ester s. die Art. Fasten und Purim.

Ta-anit, Megillat, s. Megillat Ta-anit.

Ta*anit scheni waehamisehi weseheni, Ta*anit zibbur s. unter Fasten.

TAARQWET (nnranMischung"), nämlich von zum Genuß unerlaubten Nahrungsmitteln (*Issur) mit erlaubten (*Hetter). Die Mischun­gen können aus Gleichartigem pH min bemino) und Ungleichartigem (i^E ia^'üja pH min besehe'eno mino) bestehen. Übertrifft das Erlaubte das Unerlaubte um das Sechzigfache, dann darf die Mischung, von gewissen Aus­nahmen abgesehen, genossen werden (s. *Batel beschischim). In gewissen Fällen gilt der Grund­satz: 5ü2 ^na ~n (chad bitre batel1 vermischt in 2 ist aufgehoben"). Nur das Gesäuerte am *Pessachfeste (*Chamez) macht eine Ausnahme; auch der kleinste Teil davon entzieht die Mi­schung dem Genüsse. Ist das Verbotene in der Mischung nur etwas z. Zt. Verbotenes, so darf die Mischung während der Zeit des Verbots nicht genossen werden. In vielen Fällen ist die Be­fragung eines Gesetzeskundigen erforderlich. Es ist religionsgesetzlich verboten, absichtlich ein T., zwecks Auflösung des Verbotenen im Erlaubten, herzustellen (nbnn?? Ties pbpnp ps§ en mewatielin issur lechatechila). Die näheren Bestimmungen s. JD 98111.

Wr. M. J.

Ta*aru\ves Vulgäraussprache für Ta*arowet.

TAATSCH, jiddische Aus spräche für .Deutsch'. In Polen sagt man dialektisch taatsch oder daatsch, in Litauen teitz. Da die Bildung der J. in * Polen und * Litauen niemals den Zu­sammenhang mit *Deutschland völlig verloren hat und die Anregungen in der äußeren Mode und auch in den Lebensanschauungen in den letzten anderthalb Jhdten. von den deutschen J. aus­gingen, so nennt man diejenigen polnischen J., die