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Ta*am s. unter Vulgärausdrücke. Ta*anacli s. Tel-Ta-anek.
TA'ANIT (n^?»n, besser „Ta-anijot"), 1. hebr. Bez. für Fasttage s. Fasten.
2. in Mischna, Tossefta und pal. Talmud 9., im babyl. Talmud und Mischna ed. 1559, 8., in ed. 1606 10. und im Cod. München 11. Traktat der Ordnung *Mo*ed, handelt von den öffentlichen Fasten. Die Mischna hat 7 Kapitel: 1. Von wann ab man in der 2. *Beracha der *Schemone essre der Gotteskraft des Regens gedenkt und von wann an man in der 9. Bitte um Regen bittet. Über Fasten und allgemeine Trauer bei ausbleibendem Regen. — 2. Uber die Gebräuche und Gebete an den wegen dauernden Regenmangels angeordneten letzten sieben Fasttagen. Besondere Bestimmungen über das Fasten der diensttuenden Priester. Auf welche Tage man Fasten nicht ansetzt. — 3. Um welcher Vorkommnisse willen Lärm geblasen wird. *Choni hameaggel als Beter um Regen. Wenn während des Fasttages Regen fällt. — 4. An welchen Tagen die Priester viermal den *Priestersegen sprachen. Über die aus Priestern, Leviten und Israeliten zusammengesetzten Opferbeistände (*Ma*amadot). Die Termine der Holzspenden für das Heiligtum. Über den 17. Tammus, den 9. und 15. Aw.
Die Tossefta hat 3, in Cod. Erfurt 4 Kapitel und enthält vieles, das die Mischna ergänzt und erklärt. Sowohl die babyl. (31 Blatt) wie auch die palästinensische Geniara sind reich an interessanten Erzählungen und haggadischen Aussprüchen.
Lit.: Strack 5 , 43; JE XI, 653; H. Malter, The Treatise Ta-anit, Philadelphia 1928.
E. J. Kr.
Ta*anit bechorim s. die Art. Fasten, Pessach und Sijjum (Nr. 5).
Ta'anit Ester s. die Art. Fasten und Purim.
Ta-anit, Megillat, s. Megillat Ta-anit.
Ta*anit scheni waehamisehi weseheni, Ta*anit zibbur s. unter Fasten.
TAARQWET (nnran „Mischung"), nämlich von zum Genuß unerlaubten Nahrungsmitteln (*Issur) mit erlaubten (*Hetter). Die Mischungen können aus Gleichartigem pH min bemino) und Ungleichartigem (i^E ia^SÄ'üja pH min besehe'eno mino) bestehen. Übertrifft das Erlaubte das Unerlaubte um das Sechzigfache, dann darf die Mischung, von gewissen Ausnahmen abgesehen, genossen werden (s. *Batel beschischim). In gewissen Fällen gilt der Grundsatz: 5ü2 ^na ~n (chad bitre batel „1 vermischt in 2 ist aufgehoben"). Nur das Gesäuerte am *Pessachfeste (*Chamez) macht eine Ausnahme; auch der kleinste Teil davon entzieht die Mischung dem Genüsse. Ist das Verbotene in der Mischung nur etwas z. Zt. Verbotenes, so darf die Mischung während der Zeit des Verbots nicht genossen werden. In vielen Fällen ist die Befragung eines Gesetzeskundigen erforderlich. Es ist religionsgesetzlich verboten, absichtlich ein T., zwecks Auflösung des Verbotenen im Erlaubten, herzustellen (nbnn?? Ties pbpnp ps§ en mewatielin issur lechatechila). Die näheren Bestimmungen s. JD 98—111.
Wr. M. J.
Ta*aru\ves Vulgäraussprache für Ta*arowet.
TAATSCH, jiddische Aus spräche für .Deutsch'. In Polen sagt man dialektisch taatsch oder daatsch, in Litauen teitz. Da die Bildung der J. in * Polen und * Litauen niemals den Zusammenhang mit *Deutschland völlig verloren hat und die Anregungen in der äußeren Mode und auch in den Lebensanschauungen in den letzten anderthalb Jhdten. von den deutschen J. ausgingen, so nennt man diejenigen polnischen J., die