Worivort.
Herr Dr. Fürst hat mit richtigem Sinne erkannt, daß die Behandlung des peinlichen Rechts im jüdischen Alterthnme als ein allseitig willkommener Beitrag zur Erledigung derjenigen Frage dienen könne, welche recht eigentlich aus dem Hnmanitäts- prineipe der Gegenwart heransgewachsen und deßhalb namentlich der historischen Unterstützung bedürftig ist, — der Abschaffung der Todesstrafe nemlich.
Obgleich im Allgemeinen die aus den canonischen Schriften des alten Testaments in dieser Frage maßgebenden Stellen und Anschauungen den Theologen und Juristen, unter welchen das pro und contra der Frage vorzugsweise besprechen wird, bekannt sind, so ist von ihnen doch die altjüdische Praxis im peinlichen Rechtsverfahren bisher in einem Grade außer Berücksichtigung- gelassen worden, daß solche Vernachlässigung bedeutender historischer Momente nur ans unzureichender Kenntniß derselben zu erklären ist.