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ijelbe gebüßt. Aber für den vorsätzlichen Mörder durfte fein Lösegeld genommen werden, und sollte der Mörder selbst durch die Flucht nach dein Altäre oder durch den Dienst an demselben als Priester keinen Schutz vor der Strafe des Mordes finden (2. V. M. Kap. 21, Vv. 13. 14; V. 22; 4. V. M. 35, 31).
Es soll nun das peinliche Verfahreil nach jüdischer Nechts- lehre in seinen einzelnen Stadien dargestellt werden, nämlich: Die Znsaiilmensetzung des Gerichtshofes, die Beweismittel, die Erhebung der Absicht des Thäters und deren Durchführung, die gerichtlicheBerathung, die Abstimmilng. und endlich die Revision des verur- theilenden Erkenntnisses.
I.
Die Zusammensetzung des peinlichen Gerichtshofes.
Das Volk, als sittliche Persönlichkeit, bestraft die Verbrechen. Daraus ergibt sich die Pflicht, zrr unterscheiden zwischen dem Verdächtigen, der des Verbrechens nicht überwiesen werden kann, und dein durch zwingende Beweise lleberwiesenen. Es liegt nnn in der menschlichen Natur, daß, lucmt man ein Ziel mit Eifer verfolgt, ilicht nur der Verstand, sondern auch Phantasie und Gefühl diesem Ziele zustenern, und daß die letzteren oft die Herrschaft über den ersteren erlangen und in sein Gebiet übergreifen, so daß Phantasie und Gefühl zil sehen glauben, was der Verstand allein und unbeirrt durch ihre Einflüsse nur als unwahr und halbivahr erkennen würde.