nicht die gangbaren lebenden Sprachen verstanden, damit nicht dnrch eine Dolmetschung die feinen Verschiedenheiten und Eigen-, thnmlichkeiten einer Sprache verwischt würden, welche oft eine Modification der Bedeutung begründen, und damit nicht die Richter vom Dollmetscher abhängen.

^ Ferner sollte nicht Mitglied eines peinlicheil Gerichtshofes sein ein Kinderloser,der die Schmerzen unb Mühen der Kinder- erziehung nicht kennen gelernt", weil man annahm, daß in der Regel nur wer das Vatergesühl kennt, im höchsten Maße be­strebt und im Stande sei, die verborgenen psychologischen Vor­gänge in der Seele anfzufinden, welche eine Minderung der Schuld begründen.

Jil gleicher Weise war ein mit körperlichen Gebrechen Be­hafteter unfähig zu solchen! Amte, weil körperliche Gebrechen bei den damit Behaftetem vielfach eine Verbitterung des Gemüths erzellgen, welche dem Angeklagten ungünstig ist.

Die Richter waren hier, wie auch bei den Civilgerichten, un­besoldet, da die Rechtsknnde (eiil Thcil der Nelmionswissettschaft)

nicht cils Erwerb betrieben wnrd, sondern auch V0N MäNNerN,

welche Landbau, Viehzucht, Gewerbe n. s. w. zrr ihrem NahrungS- zweige gewählt hatten. Die Gerichtsverhandlungen waren öffentlich.

Es ergibt sich ans allen diesen Bestimmungen über die Vil- dnng des Gerichtshofes und über die Befähigung znm Richter- amte, daß dem Angeklagten möglichst große Sicherheit gegen eine irrthümliche Bernrtheilnng gegeben werden sollte, und daß man Angeklagte, deren Schuld nicht ganz nnwidersprechlich bewiesen war, lieber von der Todesstrafe freisprach, als daß man sich der Gefahr anssetzte, Unschuldige, wenn der Schein und die moralische Ueberzengnng gegen sie sprach, gu vernrtheilen. Deßhalb Öffent­lichkeit der Gerichte, unbesoldete Richter, und zwar rechtsgelehrte,