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welche in ihrer Urtheilsfindung cm die strengen Regeln des juridischen Beweises gebunden, selbst bei der höchsten Wahrscheinlichkeit und der festen moralischen. Ueberzeugung von der Schuld des Angeklagte» diesen Eindrücken keinen Einfluß auf ihr Urtheil gestatten durften, welche ferner im Staude sind, in dem scheinbar auf's Engste zusannuenhüiigendeu Boweisnetze auch die geringste Lucke zu entdecken, woourch das ganze Beweisuetz aufgelöst wird, welche Lucke ein Nichtjnrist nicht so leicht zu entdecken vermag.
II.
Die Beweismittel.
Die Aufgabe des Nichteramtes ist, durch Bestrafung des wirklich Schuldigen der Idee der Sittlichkeit und der Sicherheit der Gesellschaft Genüge zu leisten, nicht minder aber dem schuldlos Allgeklagten oder dem weniger Schuldigen seinen Schlitz zu gewähren. Nur indem man diese beiden Seiten der Aufgabe berücksichtigt, kann die Idee der Gerechtigkeit befriedigt werden. Es ist daher von besonderer Wichtigkeit, in welcher Weise man dell Nachweis der,Schuld für hergestellt erklärt. Offenbar würde jene Beweistheorie die richtigste sein, welche die sicherste Gewähr gäbe für die Ueberführung jedes wirklich Schuldigen, gegen das Durchschlüpfen des schlauen Verbrechers, wie gegen die Möglichkeit irrthttmlicher Verurtheilungen Unschuldiger.