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im Westen ist. Es konnte also kein bloßer Jrrthum in der Zeit­messung sein.

Wurdeil die Thatzengen durch andere Zeugen bezichtigt, daß sie zu der angegebenen Stunde der That an einem anderen Orte gewesen, so ward erwogen, ob bei der Entfernung der beiden Orte die Zeugen innerhalb der angegebenen Zeit an beiden Orten hatten sein können.

III.

zluchweis der Absicht des Thäters und der Durch­führung derselben.

War durch die Zeugenvernehmung die Thatsache festgestellt, so war noch der Nachweis erforderlich, daß der Thäter die be­st im inte verbrecherische Absicht gehabt habe, und daß Dieselbe ohne Zuhilfe andrer Umstände, für sich selbst schon, dnrchgefnhrt worden sei.

Denn die rechtliche Schätzung einer That erwächst ans dem Zusammenfluß von Absicht und Erfolg. Ein Mordversuch, der ohne Schuld des Thäters mißlungen ist, ist zwar sittlich, nicht aber rechtlich dem Morde gleich zu achten.

Umgekehrt, wenn ein Verwnndnngsversnch das Leben des Beschädigten weggerafft, ohne daß die Absicht des Thäters weiter als ans Verwundung gegangen ivar, so kann dies nicht einmal in sittlichem, viel weniger in rechtlichem Betrachte dem Morde gleich geachtet werden.