23
Wenn er aber einen sogar' schon im Wasser Befindlichen hinunter gedrückt hatte, so daß er ertrank, so war dies ein unmittelbarer Mord, weil das Hinnnterdrücken die unmittelbare Ursache zu seinem Tode gewesen war.
Hatte Jemand in mörderischer Absicht einen Pfeil oder Stein gegen einen Anderen geschleudert, welcher durch einen Schild gedeckt war; Dieser hatte aber als der Pfeil schon abgeschnellt war, aber sein Ziel noch nicht erreicht hatte, den Schild abgelegt, so daß der Pfeil ihn traf und tödtete; so lag hier wiederum nur das Verbrechen der Körperverletzung mit nachgefolgtem Tode vor, weil im Augenblicke, wo der Pfeil losgedrückt ward, die tödtliche Absicht unmöglich zu erreichen war.
Ebenso wenn der Pfeil nur dadurch eine tödtliche Stelle traf, daß der Angegriffene nach dem Abschnellen des Pfeils eine Körperbewegung gemacht hatte.
Denn das Verhältniß zwischen Absicht und deren unmittelbarem Erfolg mußte nicht nur dem Urtheil über die Schuld im Allgemeinen, sondern auch der dadurch vergrößerten oder geminderten Schuldbarkeit zu Grunde liegen.
IV.
Die gerichtliche Benützung.
Liegt das gesammte Belveismaterial geprüft und gesichtet vor, so ist es die Pflicht des Gerichtshofes, eine möglichst unbefangene, die Schwäche und Stärke der Gründe für und gegen den Auge-