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für Vernrtheilnng sprechen. Denn die frühere Berathnng galt als nichtig dnrch die Enthaltling der Meinungsäußerung.
Der Grund der Nichtigkeit im Falle solcher Enthaltung war, daß kein Richter die Verantwortlichkeit eines freisprechenden oder vernrtheilenden Votums von sich ans die Gewissen der übrigen Richter wälzen könne.
V.
Alistimmttttg.
Ans demselben Grunde mußten, wenn ein Mitglied des Gerichtshofes sich der Abstimmung enthielt, ebenfalls Statt seiner zwei neue Mitglieder ans den Rechtsjüngern einbernfen, und die Berathnng von Neuem anfgenommen werden; und so bei jeder wiederholten Stimmenthaltung.
Eine Vermehrung des Gerichtshofes mußte aber außerdem noch eintreten, wenn sich Stimmengleichheit oder die Mehrheit Einer Stimme für Vernrtheilnng ergab. Dagegen war Eine Stimme Mehrheit für Freisprechung genügend.
Denn man ging von dem Grundsätze ans, daß in jenen beiden Fällen die Berathnng nicht tief eindringend genug gewesen sein könne, und zur Vernrtheilnng eine entschiedene Mehrheit gehöre, also mindestens urn zwei.
Auch diese Vermehrungen des Gerichtshofes in Folge solcher Abstimmungsergebnisse mußten so oft eintreten, als Stintmou--