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In Wahrheit ist sie vielmehr hervorgerufen durch die zahlreichen Verurteilungen wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen betreffend die Sonntagsruhe. Und zwar sind diese Verurteilungen nicht etwa von einer Periode zur anderen in solchem Masse gestiegen, sondern sie fallen allein in die zweite Periode, sie beginnen erst mit dem Jahre 1896, da die fraglichen Gesetzesbestimmungen vorher nicht in Geltung waren. Im Durchschnitt der Jahre 1896—1901 wurden von 100 000 Juden 125,6 verurteilt (gegenüber 18,5 Christen). Durch diese hohe Ziffer, welche in der ersten Periode noch gar nicht vorkommt, erklärt sich die starke Zunahme der Kriminalität der Juden, sowohl in der ersten Gruppe der Delikte, als auch überhaupt. Ziehen wir sie lind die entsprechende Zahl für die Christen von den Gesamtziffern der ersten Gruppe ab, d. h. scheiden wir die in der ersten Periode nicht vorhandenen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Sonntagsruhe auch aus der zweiten Periode aus, was für eine exakte Vergleichung, sogar notwendig geschehen muss, so sind die Ziffern für die Verurteilungen in der ersten Gruppe: bei den Christen 148,5, bei den Juden 108,4.
'Hiernach wäre die Zunahme der Kriminalität der Juden in der ersten Gruppe eine äusserst geringe, namentlich im Verhältnis zu der Zunahme bei den Christen. Auch die Steigerung der Gesamtkriminalität der Juden wäre keine grössere als die der Christen, im Gegenteil, sie wäre eine erheblich geringere.
So sehen wir also, dass die hohe Steigerungsziffer der Kriminalität der Juden recht harmloser Natur ist, dass in Wirklichkeit eine stärkere Zunahme als bei den Christen nicht besteht. In der künftigen Statistik, wenn die Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen über die Sonntagsruhe in zwei Vergleichsperioden vorhanden sind und zum Vergleiche herangezogen werden, wird die abnorm hohe Ziffer bei den Juden allerdings die Ziffer der Gesamtkriminalität erhöhen. Dann muss aber darauf hingewiesen werden, dass jene, gewöhnlich mit einer Geldstrafe von 3 Mark geahndeten Zuwiderhandlungen keine Kapitalverbrechen sind. Sie sind ihrer Natur nach überhaupt Uebertretungen. Dass sie formell als Vergehen gelten und nur deshalb in der Kriminaistatistik