7

In Wahrheit ist sie vielmehr hervorgerufen durch die zahl­reichen Verurteilungen wegen der Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen betreffend die Sonntagsruhe. Und zwar sind diese Verurteilungen nicht etwa von einer Periode zur anderen in solchem Masse gestiegen, sondern sie fallen allein in die zweite Periode, sie beginnen erst mit dem Jahre 1896, da die fraglichen Gesetzes­bestimmungen vorher nicht in Geltung waren. Im Durch­schnitt der Jahre 18961901 wurden von 100 000 Juden 125,6 verurteilt (gegenüber 18,5 Christen). Durch diese hohe Ziffer, welche in der ersten Periode noch gar nicht vor­kommt, erklärt sich die starke Zunahme der Kriminalität der Juden, sowohl in der ersten Gruppe der Delikte, als auch über­haupt. Ziehen wir sie lind die entsprechende Zahl für die Christen von den Gesamtziffern der ersten Gruppe ab, d. h. scheiden wir die in der ersten Periode nicht vorhandenen Zu­widerhandlungen gegen die Vorschriften über die Sonntags­ruhe auch aus der zweiten Periode aus, was für eine exakte Vergleichung, sogar notwendig geschehen muss, so sind die Ziffern für die Verurteilungen in der ersten Gruppe: bei den Christen 148,5, bei den Juden 108,4.

'Hiernach wäre die Zunahme der Kriminalität der Juden in der ersten Gruppe eine äusserst geringe, namentlich im Verhältnis zu der Zunahme bei den Christen. Auch die Steigerung der Gesamtkriminalität der Juden wäre keine grössere als die der Christen, im Gegenteil, sie wäre eine er­heblich geringere.

So sehen wir also, dass die hohe Steigerungs­ziffer der Kriminalität der Juden recht harmloser Natur ist, dass in Wirklichkeit eine stärkere Zunahme als bei den Chri­sten nicht besteht. In der künftigen Statistik, wenn die Zu­widerhandlungen gegen die Bestimmungen über die Sonntags­ruhe in zwei Vergleichsperioden vorhanden sind und zum Ver­gleiche herangezogen werden, wird die abnorm hohe Ziffer bei den Juden allerdings die Ziffer der Gesamtkriminalität er­höhen. Dann muss aber darauf hingewiesen werden, dass jene, gewöhnlich mit einer Geldstrafe von 3 Mark geahndeten Zu­widerhandlungen keine Kapitalverbrechen sind. Sie sind ihrer Natur nach überhaupt Uebertretungen. Dass sie formell als Vergehen gelten und nur deshalb in der Kriminaistatistik