i r Kirchenkasten zur Last gegebenen Antheil an den Kosten zu vertreten haben würden, hingegen auch die Bestimmungen des Ausschreibens des Staats-Minift. vom 24. Januar 1827 wegen Beitreibung der Armen¬ steuern für sie in volle Wirkung kommen müsten. Die milden Siftungen beider Religionstheile, welche bestimmungsmäßig der Glaubensgenossen¬ schaft profitiren sollen, würden darum doch unabhängig von einander und jeder im Genüsse der Vortheile derselben unverkürzt bleiben. Ueber den Vollzug dieser Bestimmungen würden die Armen-Kommissionen überall sich mit den israelitischen Gemeindevorständen und Kreisvor¬ stehern leicht verständigen. H. Eigene Verhältnisse der Israeliten in Bezug aufKultus-, Schul- und Gemeindewesen. A. Allgemeine Betrachtung. Jeder unbefangene und alle hier bezeichnten Verhältnisse ernsthaft würdigende Sachkenner wird zugeben müssen , daß die gemeinschaftlichen Verhältnisse der Israeliten in der Verordnung vom 30. December 1823 mit einer Umsicht und Eingehung auf jedes Bedürfnis!, wie mit einer Beachtung so vieler gerechten Rücksichten umfast sind, daß wohl schwer¬ lich in deutschen und auswärtigen Staaten eine gründlichere und den Gegenstand praktischer ergreifendere Organisation für denselben aufzu¬ weisen seyn wird. Es wird darin überall, wo es erforderlich ist, Wirk¬ samkeit und Aufsicht des Staates — und zugleich da, wo es Glaubens¬ sachen, oder die Verfügung über Summen, welche unter den Mitgliedern der Glaubensgenoffenschaft selbst aufgebracht werden, oder deren eigen- thümlichen Institute betrifft, die gröste Achtung der Gewissensfreiheit und die erforderliche Berücksichtigung der Gemeinde- und Privatrechte angege¬ ben, auch für jedes hier vorkommende Einzelne ein der Sache angemessenes Prinzip zum Grunde gekgt<; Diese Verordnung gibt den inneren Ange¬ legenheiten der Glauber^^Meinschaft eine zusammenhängende Leitung, ohne |