Mosaisches Recht / Johann David Michaelis. Frankfurt am Mayn : Garbe : 2(2010). Frankfurt am Mayn : Garbe, 1771
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- 1 Das zweite Hauptstück. Von dem Privatrecht.
- 1 Einiges allgemeine vom Privatrecht Mosis, so als eine Einleitung angesehen werden kann.
- 1 §. 69. Aufbewahrung des Gesetzbuchs, und feyerliche Verpflichtung der Israeliten bey dem Eingang in Palästina, es zu halten.
- 7 §. 70. Von dem Altar, den Moses bey den Denksteinen, auf die das Gesetz geschrieben war, aufzurichten befiehlt, desgleichen von den Opfern, Flüchen, und Seegen, damit es bestätiget werden sollte.
- 19 §. 72. Moraliische Sätze Mosis.
- 24 Rechte die Sachen betreffen.
- 24 §. 73. Unveräusserlichkeit der ?Aecker.
- 36 §. 74. Von dem Sabbathsjahr.
- 61 §. 75. Noch einige Absichten, oder Vortheile des Sabbatsjahrs, nebst einem scheinbaren Schaden, der aus dem Sabbathsjahr entstehen könnte.
- 64 §. 76. Das Gesetz vom Sabbaths- und Jubeljahr ist lange Zeit nicht beobachtet worden.
- 68 §. 77. Angebliches Erbmeyer. Recht.
- 71 Von Veränderung des Eigensthums, durch Erbschaften, Tausch, Cetzion, Verschenkung und Kauf und Verkauf.
- 71 §. 78. Die Söhne erbeten ordentlich alles, und die Töchter nichts. Ausnahmen von dieser Regel.
- 79 §. 79. Vertheilung des Erbtheils unter den Söhnen.
- 82 §. 80. Von Testamenten.
- 87 §. 81. Von Verkauf, Verwechslung, Tausch, Cesion, Schenkung.
- 90 §. 82. Vom Gelde der Israeliten.
- 96 Von Rechten der Personen.
- 96 §. 83. Rechte der Väter gegen Söhne und Töchter.
- 102 §. 84. Rechte der Erstgebohrnen über ihre Geschwister.
- 104 §. 85. Von der Ehe. Kauf der Frauen.
- 108 §. 86. Von Frauen, die nicht gekauft waren.
- 110 §. 87. Leibeigene, die dem Sohn vor seiner eigentlichen Heyrath beygeleget ward.
- 113 §. 88. Frauen von verschiedenem Rang.
- 123 §. 89. Die Fragen, vom Brautschatz, und der Morgengabe, fallen im Mosaischen Rechte weg.
- 128 §. 90. Beförderung früher Heyrathen.
- 132 §. 91. Moses verordnet keine Heyraths, Gebräuche, sondern ist mit denen zufrieden, die zu seiner Zeit waren, oder künftig seyn werden.
- 137 §. 92. Der Bräutigam ward für betrogen, und die Braut nicht für Jungfer angesehen, wenn bey dem ersten Beyschlaf die Zeichen der Jungfrauschaft mangelten.
- 158 §. 93. Anwendung des vorhingesagten auf die Moral Christi von Zuläßigkeit oder Unzulässigkeit der Ehescheidungen. Ein Irrthum, bey Uebertragung dieser Moral in das Eherecht der Christen, wird bemerket.
- 163 §. 94. Mosis Gesetze verstatteten, mehr als Eine Frau zu haben.
- 171 §. 95. Moses war dem ohngeachtet der Polygamie nicht, sondern erlaubte sie blos wegen der Herzenshärtigkeit der Israeliten.
- 177 §. 96. Nähere Untersuchung der Ursachen, die Mosen bewegen mochten, die Polygamie nicht zu verbieten.
- 185 §. 97. Von der Polygamie.
- 186 §. 98. Von der Levirats-Ehen.
- 200 §. 99. Misheyrath.
- 203 §. 100. Ein Israelite durfte ausser seinem Stamme, er durfte auch gebohrne Heydinnen heyrathen: nur keine Cananiterin.
- 206 §. 101. Allgemeine Anmerkungen vom jetztigen Gebrauch der Mosaischen Gesetze gegen die allzunahen Heyrathen.
- 214 §. 102. Von einigen Redensarten und Wörtern, deren Moses sich in seinen Gesetzen wider die Ehe in die nahe Freundschaft bedienet.
- 222 §. 103. Was man bey Untersuchung der Ursachen, um welcher willen Moses die nahen Ehen verboten hat, zum voraus setzen muß.
- 223 §. 104. Der horror naturalis ist weder die Ursache der Unzulässigkeit dieser Ehen überhaupt, no des Mosaischen Verbots insonderheit.
- 226 §. 105. Ob die von allzunahen Verwandten erzeugten Kinder physikalisch abarten.
- 233 §. 106. Der Zweck der Gesetze ist nicht, das ganze menschliche Geschlecht durch Heyrathen mehr zu vereinigen: auch nicht, zu verhüten, daß einzelne Familien nicht zu mächtig werden.
- 235 §. 107. Vom Respectu parentela.
- 240 §. 108. Wahre Ursache des Verbots der nahen Ehen: bey ihrer Verstattung kann der Hurerey und früher Verführung in den Familien nicht vorgebeuget werden.
- 249 §. 109. Warum Moses ausser den allernächsten Ehen zwischen Eltern, Kindern und Geschwistern, noch einige andere Verboten hat?
- 256 §. 110. Herkommens-Recht der Israeliten vor Mosis Zeit. Mosis zwei Gesetze.
- 259 §. 111. Moses erklärt die verbotenen Ehen für Greuel, und für Sünden, die GOtt auch an andern Völkern strafe: also für moralisch unrecht.
- 264 §. 112. Ob Moses alle Ehen, die er verbietet, oder bloß die nächsten, für moralisch böse, und für Greuel der Cananiter und Aegyptier erkläret?
- 272 §. 113. Verbote der Ehen zwischen Eltern und Kindern, auch Stif- oder Schwieger-Eltern und Stief- oder Schwieger-Söhnen und Töchtern.
- 280 §. 114. Verbot der Ehen zwischen Geschwistern.
- 286 §. 115. Ob 3 B. Mos. XVIII, II. die Ehen zusammengebrachter Kinder verboten sind?
- 291 §. 116. Von einigen minder nahen Ehen.
- 298 §. 117. Bloß die Ehen sind von Mose verboten, die er genannt hat, und nicht andere, ihnen dem Grade nach gleiche.
- 304 §. 118. Rechts in Absicht auf die eheliche Beywohnung.
- 309 §. 119. Eheschließung.
- 325 §. 120. Streitigkeiten der Schule Hillels und Schammai über dis Gesetz. Christi besseres Urtheil darüber, nebst dessen Anwendung in unserm Eherecht.
- 342 §. 122. - §. 128. Leibeigenschaft.
- 376 §. 129. Von Tagelöhnern.
- 379 §. 130. Sonderbares Recht d. Ochsen.
- 385 §. 131. - §. 136. Bluträcher, oder, Goёl.
- 425 §. 137. Vom Vormunde.
- 427 §. 138. Von den Fremdlingen.
- 430 §. 139. Wer das Israelitische Bürgerrecht erhalten, und wer es nicht erhalten kann.
- 436 §. 140. Hochachtung gegen das Alter.
- 437 §. 141. Rechte der Tauben und Blinden.
- 439 §. 142. Rechte der Armen. Man muß Arme von Bettlern unterscheiden: die letztern kennet Moses in seinen Gesetzen nicht.
- 453 §. 143. Gestze, Ermahnungen des Gesetzgebers, und altes Herkommen, zum Besten der Armen.
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