Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern / von Joseph Heimberger. Tübingen : Mohr, 1912
Content
- Titelblatt
- Stamp
- III Vorwort zur zweiten Auflage.
- VI Inhalt.
- 1 I. Einleitung.
- 1 § 1. Geschichtlicher Ueberblick.
- 2 1. Vom ersten Auftreten der Juden in Bayern bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts.
- 9 2. Die Vermehrung der jüdischen Bevölkerung Bayerns zu Anfang des 19. Jahrhunderts und die staatliche Regelung iher Verhältnisse.
- 16 3. Von der Verkündigung des Judenediktes bis zur Gegenwart.
- 26 § 2. Die Rechtsquellen.
- 46 II. Die israelitische Religionsgesellschaft in Bayern im Allgemeinen.
- 46 § 3. Der rechtliche Charakter der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern.
- 46 I. Nach Staatskirchenrecht.
- 47 1. Ist die israeltische Religionsgenossenschaft eine Privatkirchengesellschaft im Sinn der II. Verfassungsbeilage?
- 50 2. Bilden die Israeliten in Bayern eine einzige oder eine Mehrzahl von Privatkirchengesellschaften?
- 51 II. In privatrechtlicher Beziehung.
- 53 § 4. Die Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern bezw. der Mangel einer solchen.
- 62 § 5. Zugehörigkeit zur israelitischen Religionsgesellschaft.
- 62 A. Die Aufnahme in die isrealitische Religionsgesellschaft.
- 69 B. Der Austritt aus der israelitischen Religionsgesellschaft.
- 71 § 6. Besonderheiten der religiösen Kindererziehung.
- 77 § 7. Berücksichtigung der israelitischen Religionsgesellschaft auf einzelnen Gebieten der Staatsverwaltung.
- 89 III. Die Kultusgemeinde und ihre Verfassung.
- 89 § 8. Begriff und öffentlich-rechtlicher Charakter der Kultusgemeinde.
- 91 § 9. Die Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde.
- 92 § 10. Die Bildung der Kultusgemeinden.
- 102 § 11. Die Gründung mehrerer Kultusgemeinden am gleichen Ort. Die Einrichtung von Sondergottesdiensten durch religiöse Vereine.
- 109 § 12. Fortbestand, Vereinigung und Auflösung von Kultusgemeinden. Behandlung des Vermögens vereinigter und aufgelöster Gemeinden.
- 122 § 13. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Errichtung, Umbildung und Auflösung von Kultusgemeinden.
- 125 § 14. Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde.
- 133 § 15. Die Verfasssung der Kultusgemeinde.
- 143 § 16. Der Wirkungskreis der Verwaltungsorgane der Kultusgemeinde.
- 145 § 17. Strafbefugnisse der Kultusverwaltung im Besonderen.
- 153 § 18. Die Autonomie der Kultusgemeinde.
- 155 § 19. Statuten der Kultusgemeinde.
- 158 § 20. Synagogen- und Friedhofsordnungen im Besonderen.
- 163 § 21. Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Kultusgemeinde.
- 174 IV. Die Kultusämter.
- 174 I. Der Rabbiner.
- 174 § 22. Die Stellung des Rabbiners nach jüdischer Lehre.
- 182 § 23. Der Wirkungskreis des Rabbiners nach bayerischem Staatskirchenrecht.
- 195 § 24. Die staatlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Rabbiner.
- 201 § 25. Die Wahl des Rabbiners.
- 209 § 26. Vorschlag, Bestätigung und Vereidigung des Rabbiners.
- 212 § 27. Das Rechtsverhältnis zwischen Rabbiner und Kultusgemeinde.
- 215 § 28. Das Verhältnis des Rabbiners zum Staat.
- 224 § 29. Die Stellung des Rabbiners zur politischen Gemeinde.
- 226 § 30. Auflösung des Verhältnisses zwischen Rabbiner und Kultusgemeinde.
- 226 1. Auf Grund beiderseitiger Uebereinstimmung. / 2. Kündigung bei provisorischer Anstellung und Anstellung auf Kündigung.
- 229 3. Entlassung des Rabbiners durch die Kultusgemeinde.
- 230 4. Entlassung des Rabbiners durch die Kreisregierung.
- 233 § 31. Einzelne Dienstverhältnisse des Rabbiners.
- 244 II. Der Rabbiner als Distrikts-(Bezirks-)Rabbiner. Die Vereinigung mehrerer Kultusgemeinden zu Rabbinatsdistrikten.
- 244 § 32. Die Bildung von Rabbinatsdistrikten.
- 250 § 33. Die rechtliche Natur des Rabbinatsdistrikts.
- 257 § 34. Die einzelnen Rechtsbeziehungen der Kultusgemeinden eines Rabbinatsdistrikts zueinander.
- 262 § 35. Das Verhältnis des Distriktsrabbiners zum Rabbinatsdistrikt.
- 264 § 36. III. Der Rabbinersubsitut.
- 266 § 37. IV. Sonstige Kultusbedienstete.
- 266 1. Der Vorsänger (Kantor, Vorbeter).
- 268 2. Der Beschneider. / 3. Der Schächter.
- 269 4. Approbation und Autorisation durch den Rabbiner und ihre Entziehung.
- 272 § 38. Die reichsrechtliche Versicherungspflicht für Angestellte der Kultusgemeinde.
- 274 V. Die Einrichtungen der Kultusgemeinde.
- 274 § 39. I. Notwendige und "wohl hergebrachte" Einrichtungen der Kultusgemeinde.
- 282 II. Die israelistische Volksschule.
- 282 § 40. Einleitung. Quellen des israelitischen Volksschulrechts.
- 287 § 41. Der rechtliche Charakter der israelitischen Volksschulen.
- 292 § 42. Errichtung und Aufhebung israelitischer Volksschulen.
- 296 § 43. Schulsprengelzwang.
- 298 § 44. Der Lehrbetrieb und seine staatliche Beaufsichtigung.
- 300 § 45. Die Aufbringung des Schulbedarfs.
- 302 § 46. Verhältnis zwischen Kultusgemeinde und politischer Gemeinde in Schulsachen.
- 308 § 47. Die israelitischen Volksschullehrer.
- 308 1. Ausbildung.
- 310 2. Dienstverhältnisse.
- 319 3. Israelitischer Lehrerverein für das Königreich Bayern.
- 320 § 48. Statistisches.
- 321 III. Die israelistische Religionsschule.
- 344 VI. Das Finanzrecht der Kultusgemeinde.
- 344 § 52. I. Die Deckung der Gemeindebedürfnisse.
- 345 § 53. II. Einkünfte aus Anstalten und Einrichtungen der Kultusgemeinde.
- 352 III. Einkünfte aus der Besteuerung der Kultusgemeindemitglieder. Das Selbstbesteuerungsrecht der Kultusgemeinde.
- 352 A. Im rechtsrheinischen Bayern.
- 352 § 54. Die Praxis des Ministeriums und des obersten Gerichtshofes bis zur Errichtung des Verwaltungsgerichtshofes.
- 356 § 55. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Jahre 1902.
- 363 § 56. Begründung des Selbstbesteuerungsrechtes der Kultusgemeinden.
- 375 § 57. Die Arten der Besteuerung.
- 380 § 58. B. In der Pfalz.
- 387 § 59. C. Vorzugsrechte im Konkurs und Verjährung.
- 388 § 60. IV. Einkünfte aus staatlichen Zuschüssen.
- 389 V. Die Verwaltung des Kulturvermögens.
- 396 Anhang.
- 396 I. Edict vom 10. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Bayern betreffend.
- 402 II. Auszug aus dem Landtagsabschiede vom 10. November 1861, die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen betr.
- 403 III. Entschließung vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der israelitischen Cultus-Gemeinden betr.
- 405 IV. Französisches Decret vom 17. März 1808.
- 408 V. Ausschreiben der Regierung des Rheinkreises vom 8. Oktober 1823.
- 410 VI. Königlich Allerhöchste Verordnung, die israelitischen Cultusgemeinden der Pfalz betr.
- 419 Nachträge und Berichtigungen.
- 420 Register.
