Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern / von Joseph Heimberger. Tübingen : Mohr, 1912
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III Vorwort zur zweiten Auflage.
VI Inhalt.
1 I. Einleitung.
1 § 1. Geschichtlicher Ueberblick.
2 1. Vom ersten Auftreten der Juden in Bayern bis zum Beginne des 19. Jahrhunderts.
9 2. Die Vermehrung der jüdischen Bevölkerung Bayerns zu Anfang des 19. Jahrhunderts und die staatliche Regelung iher Verhältnisse.
16 3. Von der Verkündigung des Judenediktes bis zur Gegenwart.
26 § 2. Die Rechtsquellen.
46 II. Die israelitische Religionsgesellschaft in Bayern im Allgemeinen.
46 § 3. Der rechtliche Charakter der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern.
46 I. Nach Staatskirchenrecht.
47 1. Ist die israeltische Religionsgenossenschaft eine Privatkirchengesellschaft im Sinn der II. Verfassungsbeilage?
50 2. Bilden die Israeliten in Bayern eine einzige oder eine Mehrzahl von Privatkirchengesellschaften?
51 II. In privatrechtlicher Beziehung.
53 § 4. Die Verfassung der israelitischen Religionsgesellschaft in Bayern bezw. der Mangel einer solchen.
62 § 5. Zugehörigkeit zur israelitischen Religionsgesellschaft.
62 A. Die Aufnahme in die isrealitische Religionsgesellschaft.
69 B. Der Austritt aus der israelitischen Religionsgesellschaft.
71 § 6. Besonderheiten der religiösen Kindererziehung.
77 § 7. Berücksichtigung der israelitischen Religionsgesellschaft auf einzelnen Gebieten der Staatsverwaltung.
89 III. Die Kultusgemeinde und ihre Verfassung.
89 § 8. Begriff und öffentlich-rechtlicher Charakter der Kultusgemeinde.
91 § 9. Die Rechtspersönlichkeit der Kultusgemeinde.
92 § 10. Die Bildung der Kultusgemeinden.
102 § 11. Die Gründung mehrerer Kultusgemeinden am gleichen Ort. Die Einrichtung von Sondergottesdiensten durch religiöse Vereine.
109 § 12. Fortbestand, Vereinigung und Auflösung von Kultusgemeinden. Behandlung des Vermögens vereinigter und aufgelöster Gemeinden.
122 § 13. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Errichtung, Umbildung und Auflösung von Kultusgemeinden.
125 § 14. Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde.
133 § 15. Die Verfasssung der Kultusgemeinde.
143 § 16. Der Wirkungskreis der Verwaltungsorgane der Kultusgemeinde.
145 § 17. Strafbefugnisse der Kultusverwaltung im Besonderen.
153 § 18. Die Autonomie der Kultusgemeinde.
155 § 19. Statuten der Kultusgemeinde.
158 § 20. Synagogen- und Friedhofsordnungen im Besonderen.
163 § 21. Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Kultusgemeinde.
174 IV. Die Kultusämter.
174 I. Der Rabbiner.
174 § 22. Die Stellung des Rabbiners nach jüdischer Lehre.
182 § 23. Der Wirkungskreis des Rabbiners nach bayerischem Staatskirchenrecht.
195 § 24. Die staatlichen Voraussetzungen für die Zulassung als Rabbiner.
201 § 25. Die Wahl des Rabbiners.
209 § 26. Vorschlag, Bestätigung und Vereidigung des Rabbiners.
212 § 27. Das Rechtsverhältnis zwischen Rabbiner und Kultusgemeinde.
215 § 28. Das Verhältnis des Rabbiners zum Staat.
224 § 29. Die Stellung des Rabbiners zur politischen Gemeinde.
226 § 30. Auflösung des Verhältnisses zwischen Rabbiner und Kultusgemeinde.
226 1. Auf Grund beiderseitiger Uebereinstimmung. / 2. Kündigung bei provisorischer Anstellung und Anstellung auf Kündigung.
229 3. Entlassung des Rabbiners durch die Kultusgemeinde.
230 4. Entlassung des Rabbiners durch die Kreisregierung.
233 § 31. Einzelne Dienstverhältnisse des Rabbiners.
244 II. Der Rabbiner als Distrikts-(Bezirks-)Rabbiner. Die Vereinigung mehrerer Kultusgemeinden zu Rabbinatsdistrikten.
244 § 32. Die Bildung von Rabbinatsdistrikten.
250 § 33. Die rechtliche Natur des Rabbinatsdistrikts.
257 § 34. Die einzelnen Rechtsbeziehungen der Kultusgemeinden eines Rabbinatsdistrikts zueinander.
262 § 35. Das Verhältnis des Distriktsrabbiners zum Rabbinatsdistrikt.
264 § 36. III. Der Rabbinersubsitut.
266 § 37. IV. Sonstige Kultusbedienstete.
266 1. Der Vorsänger (Kantor, Vorbeter).
268 2. Der Beschneider. / 3. Der Schächter.
269 4. Approbation und Autorisation durch den Rabbiner und ihre Entziehung.
272 § 38. Die reichsrechtliche Versicherungspflicht für Angestellte der Kultusgemeinde.
274 V. Die Einrichtungen der Kultusgemeinde.
274 § 39. I. Notwendige und "wohl hergebrachte" Einrichtungen der Kultusgemeinde.
282 II. Die israelistische Volksschule.
282 § 40. Einleitung. Quellen des israelitischen Volksschulrechts.
287 § 41. Der rechtliche Charakter der israelitischen Volksschulen.
292 § 42. Errichtung und Aufhebung israelitischer Volksschulen.
296 § 43. Schulsprengelzwang.
298 § 44. Der Lehrbetrieb und seine staatliche Beaufsichtigung.
300 § 45. Die Aufbringung des Schulbedarfs.
302 § 46. Verhältnis zwischen Kultusgemeinde und politischer Gemeinde in Schulsachen.
308 § 47. Die israelitischen Volksschullehrer.
308 1. Ausbildung.
310 2. Dienstverhältnisse.
319 3. Israelitischer Lehrerverein für das Königreich Bayern.
320 § 48. Statistisches.
321 III. Die israelistische Religionsschule.
344 VI. Das Finanzrecht der Kultusgemeinde.
344 § 52. I. Die Deckung der Gemeindebedürfnisse.
345 § 53. II. Einkünfte aus Anstalten und Einrichtungen der Kultusgemeinde.
352 III. Einkünfte aus der Besteuerung der Kultusgemeindemitglieder. Das Selbstbesteuerungsrecht der Kultusgemeinde.
352 A. Im rechtsrheinischen Bayern.
352 § 54. Die Praxis des Ministeriums und des obersten Gerichtshofes bis zur Errichtung des Verwaltungsgerichtshofes.
356 § 55. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bis zum Jahre 1902.
363 § 56. Begründung des Selbstbesteuerungsrechtes der Kultusgemeinden.
375 § 57. Die Arten der Besteuerung.
380 § 58. B. In der Pfalz.
387 § 59. C. Vorzugsrechte im Konkurs und Verjährung.
388 § 60. IV. Einkünfte aus staatlichen Zuschüssen.
389 V. Die Verwaltung des Kulturvermögens.
396 Anhang.
396 I. Edict vom 10. Juni 1813, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Bayern betreffend.
402 II. Auszug aus dem Landtagsabschiede vom 10. November 1861, die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen betr.
403 III. Entschließung vom 29. Juni 1863, die Verhältnisse der israelitischen Cultus-Gemeinden betr.
405 IV. Französisches Decret vom 17. März 1808.
408 V. Ausschreiben der Regierung des Rheinkreises vom 8. Oktober 1823.
410 VI. Königlich Allerhöchste Verordnung, die israelitischen Cultusgemeinden der Pfalz betr.
419 Nachträge und Berichtigungen.
420 Register.