Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte : ein Beitrag zur Kenntniss d. mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechts ; nebst e. Untersuchung über d. Preuss. Gesetzgebung hinsichtl. d. Zeugnisse [...] / von Z. Frankel. Berlin : Veit, 1846
Content
- Titelblatt
- III Vorwort.
- 1 Einleitung.
- 8 I. Mosaisch-talmudisches Recht.
- 66 II. Mosaisch-talmudische Gerichts- und Processform.
- 97 III. Quellen des talmudischen Rechts.
- 113 Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte.
- 115 Erster Abschnitt. Der Beweis durch Zeugen ist allein der allgemein anwendbare Beweis.
- 115 Erstes Capitel. Vollständigkeit des Zeugnisses und die Verpflichtung es abzulegen.
- 117 Zweites Capitel. Vernehmung der Zeugen.
- 118 Drittes Capitel. Befähigung zur Ablegung eines Zeugnisses.
- 123 Zweiter Abschnitt. Beweismittel nur in Civil- aber nicht in Criminalfällen sind: Eid, Geständniss, Urkunden und die zu Gebote stehende Einrede (Migo).
- 123 Erster Titel. Eid.
- 127 Zweiter Titel. Geständniss.
- 130 Dritter Titel. Urkunden.
- 138 Vierter Titel. Der Beweis und der zu Gebote stehenden bessern Einrede (Miggo).
- 140 Anmerkungen.
- 477 Ueber die Preussische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden.
- 477 Ueber die Preussische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden.
- 522 II. Anhang.
- 536 Zusätze.
- 543 Register.
- Druckfehler.
- Druckermarke
