Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte : ein Beitrag zur Kenntniss d. mosaisch-talmudischen Criminal- und Civilrechts ; nebst e. Untersuchung über d. Preuss. Gesetzgebung hinsichtl. d. Zeugnisse [...] / von Z. Frankel. Berlin : Veit, 1846
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Titelblatt
III Vorwort.
1 Einleitung.
8 I. Mosaisch-talmudisches Recht.
66 II. Mosaisch-talmudische Gerichts- und Processform.
97 III. Quellen des talmudischen Rechts.
113 Der gerichtliche Beweis nach mosaisch-talmudischem Rechte.
115 Erster Abschnitt. Der Beweis durch Zeugen ist allein der allgemein anwendbare Beweis.
115 Erstes Capitel. Vollständigkeit des Zeugnisses und die Verpflichtung es abzulegen.
117 Zweites Capitel. Vernehmung der Zeugen.
118 Drittes Capitel. Befähigung zur Ablegung eines Zeugnisses.
123 Zweiter Abschnitt. Beweismittel nur in Civil- aber nicht in Criminalfällen sind: Eid, Geständniss, Urkunden und die zu Gebote stehende Einrede (Migo).
123 Erster Titel. Eid.
127 Zweiter Titel. Geständniss.
130 Dritter Titel. Urkunden.
138 Vierter Titel. Der Beweis und der zu Gebote stehenden bessern Einrede (Miggo).
140 Anmerkungen.
477 Ueber die Preussische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden.
477 Ueber die Preussische Gesetzgebung hinsichtlich des Zeugnisses der Juden.
522 II. Anhang.
536 Zusätze.
543 Register.
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