Gesetze und Verordnungen über das im Königreiche Württemberg bei den Eidesleistungen der Israeliten zu beobachtende Verfahren / zsgest. u. unt. Berücks. d. mosaisch-talmudischen Rechts beleuchtet von S. Ellinger. Mergentheim : Ellinger, 1860
Content
- Deckblatt
- Titelblatt
- Vorwort.
- Inhalts-Uebersicht.
- Erste Abtheilung. Das bei den Eidesleistungen der Israeliten zu beobachtende Verfahren.
- Erster Abschnitt.
- Zweiter Abschnitt. / Dritter Abschnitt.
- §. 2. Vom Diensteide. / §. 3. I. Die Partieen.
- §. 4. Beiziehung eines Rabbinen oder dessen Stellvertreters.
- §. 5. Eidesbelehrung.
- §. 6.
- §. 7. / §. 8. / §. 9.
- §. 10. Eidesformel. / §. 11.
- §. 12. Abnahme des Eides in der Synagoge.
- §. 13. Fortsetzung. / § 14. II. Zeugeneid in Rechts-Sachen.
- Vierter Abschnitt.
- Fünfter Abschnitt.
- §. 16. Eide in gerichtlichen Strafsachen.
- § 17. / § 18. Verfahren bei der Vernehmung öffentlicher Diener.
- Sechster Abschnitt.
- Siebenter Abschnitt.
- Zweite Abtheilung. Beleuchtung der Vorschriften über das bei den Eideleistungen der Israeliten zu beobachtende Verfahren.
- §. 1. Einleitung.
- §. 2. Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften über den Eid.
- §. 3. Von den Vorschriften, welche in Württemberg bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechts- und Untersuchungs-Sachen beobachtet werden.
- §. 4. Zu a) Von der Anwesenheit eines Rabbinen oder desses Stellvertreters.
- §. 5. Zu b) Von der Eidesbelehrung.
- § 6. Zu c) Ueber die Form des Eides.
- § 7. Fortsetzung.
- §. 8. Zu d) Das Auflegen der Hand auf die fünf Bücher Mosis beim Eidschwur.
- §. 9. Zu e) Ueber die Abnahme des Eides in der Synagoge.
- § 10. Vom Zeugeneide.
- § 11. Der Eid bei dem Namen Gottes ohne weitere Ceremonie.
- Register.
