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Gesetze und Verordnungen über das im Königreiche Württemberg bei den Eidesleistungen der Israeliten zu beobachtende Verfahren / zsgest. u. unt. Berücks. d. mosaisch-talmudischen Rechts beleuchtet von S. Ellinger. Mergentheim : Ellinger, 1860
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Deckblatt
Titelblatt
Vorwort.
Inhalts-Uebersicht.
Erste Abtheilung. Das bei den Eidesleistungen der Israeliten zu beobachtende Verfahren.
Erster Abschnitt.
§. 1. Von dem Huldigungs-Eide.
Zweiter Abschnitt. / Dritter Abschnitt.
§. 2. Vom Diensteide. / §. 3. I. Die Partieen.
§. 4. Beiziehung eines Rabbinen oder dessen Stellvertreters.
§. 5. Eidesbelehrung.
§. 6.
§. 7. / §. 8. / §. 9.
§. 10. Eidesformel. / §. 11.
§. 12. Abnahme des Eides in der Synagoge.
§. 13. Fortsetzung. / § 14. II. Zeugeneid in Rechts-Sachen.
Vierter Abschnitt.
§. 15. Handgelöbniß.
Fünfter Abschnitt.
§. 16. Eide in gerichtlichen Strafsachen.
§ 17. / § 18. Verfahren bei der Vernehmung öffentlicher Diener.
Sechster Abschnitt.
§ 19. In Schwurgerichtsfällen. / § 20. Tage, an welchen die Israelitgen mit der Eidesleistung zu verschonen sind.
Siebenter Abschnitt.
§ 21. Gebühren der Rabbinen aus Anlaß von Eidesabnahmen.
§ 22. Gebühren der Vorsänger aus Anlaß von Eidesabnahmen.
Zweite Abtheilung. Beleuchtung der Vorschriften über das bei den Eideleistungen der Israeliten zu beobachtende Verfahren.
§. 1. Einleitung.
§. 2. Einfluß der Grundrechte auf die Vorschriften über den Eid.
§. 3. Von den Vorschriften, welche in Württemberg bei den Eidesleistungen der Israeliten in Rechts- und Untersuchungs-Sachen beobachtet werden.
§. 4. Zu a) Von der Anwesenheit eines Rabbinen oder desses Stellvertreters.
§. 5. Zu b) Von der Eidesbelehrung.
§ 6. Zu c) Ueber die Form des Eides.
§ 7. Fortsetzung.
§. 8. Zu d) Das Auflegen der Hand auf die fünf Bücher Mosis beim Eidschwur.
§. 9. Zu e) Ueber die Abnahme des Eides in der Synagoge.
§ 10. Vom Zeugeneide.
§ 11. Der Eid bei dem Namen Gottes ohne weitere Ceremonie.
Register.