Das Gesetz über falsche Zeugen nach Bibel und Talmud / von Oscar Bähr. Berlin : Itzkowski, 1882
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Besitznachweis
Titelblatt
Widmung
V Vorwort.
1 Einleitung.
7 I.
29 II. Die traditionelle Auffassung des Zeugengesetzes.
29 I. Als Fundamentalsatz gilt für das mosaisch-talmudische Zeugengesetz: Zeugen werden nur dann als lügenhaft betrachtet, wenn ihnen persönlich ein Alibi von andern Zeugen nachgewiesen wird.
59 II. Beiden anklagenden Zeugen muss das Alibi nachgewiesen werden; der Alibibeweis gegen einen Zeugen begründet noch keine Anklage wegen falscher Aussage.
66 III. Als drittes Hauptgesetz für die Ueberführung gilt: Die falschen Zeugen verfallen nur dann der Wiedervergeltungsstrafe, wenn ihnen das Alibi erst nach geschehener Verurtheilung des Angeklagten nachgewiesen wird
81 IV. Verhör und Betrafung der falschen Zeugen.