Zusammenstellung der die Israeliten des vorhinnigen Kurfürstenthums Hessen betreffenden gesetzlichen Erlasse. Cassel : Scheel, 1901
Content
- Deckblatt
- Titelblatt
- Verordnung vom 14ten Mai 1816, die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen als Staatsbürger betreffend.
- 11 Regierungsausschreiben vom 12ten Januar 1818, die Befreiung aller Juden vom Schutzgelde betreffend.
- 12 Verordnung vom 30ten Dezember 1823, die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend.
- 12 Erster Abschnitt. Von den jüdischen Gemeinden überhaupt.
- 20 Zweiter Abschnitt. Von den judenschaftlichen Kreis-Vorstehern.
- 22 Dritter Abschnitt. Von den Provinzial-Rabbinen.
- 23 Vierter Abschnitt. Von den (Provinizial-) Vorsteher-Aemtern und den landesherrlichen Kommissaren.
- 26 Fünfter Abschnitt. Von dem Landrabbinate.
- 27 Sechster Abschnitt. Von der Aufbringung der, durch die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten veranlassten, Kosten im Allgemeinen.
- 30 Siebenter Abschnitt. Von den Gemeinde-Lasten.
- 32 Achter Abschnitt. Von den Provinzial-Lasten.
- 33 Neunter Abschnitt. Von den Lasten mehrerer Provinzen.
- 36 Gesetz vom 29sten October 1833, zur gleichförmigen Ordnung der besonderen Verhältnisse der Israeliten.
- 36 Erster Abschnitt. Von den Verhältnissen der Israeliten in Bezug auf bürgerliche und staatsbürgerliche Rechte und Pflichten.
- 40 Zweiter Abschnitt. Von den gemeinheitlichen Verhältnissen der israelitischen Glaubensgenossen.
- 49 Gesetz vom 29. Oktober 1848, die Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend.
- 52 Verordnung vom 13. April 1853, wegen des Gesetzes vom 29. Oktober 1848, die Religionsfreiheit und die Einführung der bürgerlichen Ehe betreffend.
- 54 Gesetz, betreffend die Gleichberechtigung der Confessionen in bürgerlicher und staatsbürgerlicher Beziehung, vom 3. Juli 1869.
- 55 Gesetz, betreffend den Austritt aus der Kirche, vom 14. Mai 1873.
- 59 Gesetz, betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden.
- 64 Leichen-Ordnung für die Israeliten, bestätigt durch Beschluß des vorhinnigen kurfürstlichen Ministeriums des Innern vom 31. März 1840 Nr. 3120.
