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Jabmdth
Fol. ab-3a
EINE ANDERE FrAU BESITZENDEN BRUDER U VERHEIRATET UND DIESER DARAUF STIRBT, SO IST GLEICH DER NEBENBUHLERIN SEINER TOCHTER AUCH DIE
Nebenbuhlerin ihrer Nebenbuhlerin entbunden, selbst wenn es hun- dert 12 sind. Was heisst: sind sie gestorben, so sind ihre Nebenbuhlerinnen erlaubt? Wenn seine Tochter oder eine andere all dieser Inzestuösen mit seinem noch eine andere Frau besitzenden Bruder
VERHEIRATET WAR UND GESTORBEN ODER GESCHIEDEN WORDEN IST, UND SEIN
Bruder nachher stirbt, so ist ihre Nebenbuhlerin erlaubt. Wenn eine zur Weigerungserklärung berechtigt 18 war und dies unterlassen hat, so ist an ihrer Nebenbuhlerin die Haliqa und nicht die Schwagerehe
ZU VOLLZIEHEN.
GEMARA. Merke, hinsichtlich all dieser u wird dies ja von der Schwester seiner Frau gefolgert 15 , somit sollte er die Schwester seiner Frau zuerst nennenI? Wolltest du erwidern, der Autor zähle sie nach dem Grade ihrer Schwere auf, und zwar nach R. Simön, welcher sagt, die Verbrennung 16 sei 17 schwerer, so sollte er doch die Schwiegermutter zuerst nennen, denn die Verbrennung wird ja hauptsächlich bei der Schwieger- mutter 18 genannt!? Ferner sollte er nach der Schwiegermutter die Schwiegertochter nennen, denn nächst der Verbrennung ist die Steinigung 19 am schwersten!? Vielmehr, da die Tochter durch eine Schriftauslegung ein- Foi.3 begriffen wird, so bevorzugt er sie 20 .— Auch alle übrigen werden ja durch eine Schriftauslegung 21 einbegriffen!? — Zugegeben, daß sie hinsichtlich der Schwagerehe durch eine Schriftauslegung einbegriffen werden, hinsichtlich ihrer Inzestuosität aber sind sie ausdrücklich genannt, während die Tochter 22 auch hinsichtlich ihrer Inzestuosität durch eine Schriftauslegung einbegriffen wird. Raba sagte nämlich, R. Jisb ac [ b. Evdämi habe ihm gesagt, dies sei aus [den Worten] sie 23 und Unzucht 2 *zu
derjährig war, kann sie diese durch Weigerungserklärung lösen. 11. Wenn noch ein Bruder vorhanden ist, der mit keiner der Witwen verwandt ist, so hat er an einer von diesen die Schwagerehe zu vollziehen. 12. Brüder, die auf diese Weise die Schwagerehe mit einer der nichtverwandten Frauen vollzogen haben. 13. Beim Tode des Bruders. 14. Der in der Misna aufgezählten Inzestuösen. 15. Daß sie inzestuös u. daher dem Schwager verboten sind. 16. Diese Todesstrafe ist auf die ersten 7 der genannten Inzestfälle gesetzt; cf. Syn. Fol. 75a. 17. Unter
den 4 Arten der Todesstrafe; cf. Syn. Fol. 49b. 18. Cf. Lev. 20,14. 19. Die
auf diesen Inzestfall gesetzt ist; cf. Syn. Fol. 53a. 20. Und nennt diesen Inzestfall zuerst. 21. Durch eine Folgerung von der Schwester seiner Frau. 22. Die Illegitime, von der die Miüna spricht. 23. Das sowohl Lev. 18,10 als auch ib. V. 17 gebraucht wird; im ersteren Schriftverse, der nach der t.schen Auslegung von illegitimen spricht, wird die Tochter nicht erwähnt und nur durch die genannte Wortanalogie ist aus dem anderen Schriftverse zu folgern, daß die Tochter der Enkelin gleiche. 24. Dieses Wort wird sowohl Lev. 18,17, wo die Verbrennung als Strafe nicht genannt wird, als auch ib. 20,14, wo diese Strafe
