israelitischen Gemeinde bei dem Bund erhobenen Rcclamationcn, nach langen Verhandlungen,;» dem Gesetz vom 1. September 1824 über die privatbürgerlickcn Rechte der Israeliten geführt, nach welchem sie von der unmittelbaren und mittelbaren Verwaltung des Staates und der christlichen Gemeinde ausgeschlossen, in Gewerbe- und privatbürgcrlichcn Beziehungen den christlichen Bürgern gleichgestellt wurden und die ungestörte Ausübung ihrer Religion und ihre eigene Gemeindcverfassung behielten.
Auch die hiesige Gemeinde war seit der Primatischen Zeit von den Spaltungen ans religiösem Gebiet nicht verschont geblieben, die einige Jahrhunderte früher in der christliche!: Kirche statt gehabt hatten; die neuere Ansicht war der älteren schroff gegenüber getreten und hatte ihr numerisches Ucbergewicht so benutzt, daß An- hänger des altjüdischen Glaubens gar nicht in den Vorstand gelangten. In consequentem Gegensatz gegen die religiöse Richtung der Vorältern wurden die von ihnen für das historische, ans der festen Basis seiner Rcligionsbüchcr wurzelnde Iudcnthum in frommem Sinn gemachten Stiftungen ihrem Zwecke entzogen, die bcbr- anstaltcn aufgehoben, die Lehrversammlungcn verboten, die Schulen gesperrt, die stehrer verjagt und der Kenntnis: der Bibel im Urtext, so wie des Talmud als der Exegese derselben der Krieg erklärt. Wollte man an die Stelle positiver Religionssatznngcn schwaickendc Majoritätsbeschlüsse des Gemcindcvorstandes über Werncit ccr Gottesvcrehrung setzen, so war dieser Weg der Untergrabung der Basis des IudcnthnmS allerdings der praktischste. Eine traurige Erscheinung aber war und bleibt es, daß die Majorität sich für berechtigt hielt, die Minorität in religiösen Ueberzcugungcn zu maßregeln, und daß in einer früher so einträchtigen Gcnicinde dieselbe Intoleranz geübt wurde, die. in dem 16ten und 1 7len Jahrhundert unter den Christen die furchtbarsten Religionskriege hervorgcrufen hatte. So wurden denn, obnc Rücksicht auf die cntgegcnstehendc religiöse Ueberzengung eines höchst ehrenwerthen Theils der Gemeinde, Anstalten der uneigennützigsten Nächstenliebe aufgehoben, Gotteshaus, Frauenbad — Anstalten, deren der gesetzestreue Jude zur Erfüllung heiligster