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„Illustrierte Beilage zur Usambara-Post“ und „Kilimanjaro- und Meru-Zeitung a
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K. Winckler, Berlin "wf 6?Ak MndrintMtr 118. Fem«pr.: Moritzplatz, 1784 and 14084.
Nr. 45.
TANGA, den 8. November 1913.
Jahrgang 12.
Letzte Nachrichten.
Wolff’s Telegramme.
Bayern’s Regentschaft.
3. November. Die bayerische Abgeordnetenkammer nahm den Gesetzentwurf an betr. Ermächtigung des Regenten zur Aufhebung der Regentschaft.
Hamburg’s Bürgerschaft und die Universität
Hamburg. Die Bürgerschaft lehnte die Universitätsvorlage des Senats ab und empfahl den weiteren Ausbau des Kolonialinstituts zum selbständigen Forschungsinstitut.
Wäre noch schöner!
4. November. Die „Kölnische Zeitung“ dementiert das Gerücht betr. des Verkaufs von Ostafrika.
Endlich!
Braunschweig. Das Herzogspaar ist heule feierlich eingezogen.
Der Kolonialgerichtshof soll unbedingt nach Berlin. — Unabhängigkeit?
Dem Reichstag ging ein Gesetzentwurf zu betr. eines Kolonialgerichtshofes mit dem Sitz in Berlin. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist die Befähigung zum Richteramt. Der Rcidiskanzler kann Vertreter zu den Verhandlungen entsenden. Das Konsutargericht ist in die Neuregelung nicht cinbezogen.
Gelehrten-Theorie!
X Wir kürzlich in der heimischen Tagespresse zu lesen war, wurde, auf dem im September I. Js. in Gent abgehaltenen, 3. internationalen Kongress für Neurologie und Psychiatrie im Anschluss an einen Vortrag des Professors Moreira aus Rio de Janeiro über die Geistes- und Nervenkrankheiten in Brasilien der Alkoholismus in den Tropen einer eingehenden Besprechung unterzogen. Schliesslich nahm der Kongress nahezu einstimmig einen Antrag von Dr. Haenel-Dresden an, der folgenderm.assen lautet:
„Der Kongress bittet den deutschen Reichskanzler, Herrn von Bethmann Hollweg, eine neue Konferenz der Staaten, die Kolonien besitzen, einzu- berufen mit dem Zweck, durch gemeinsame und übereinstimmende Massnahmen den Alkoholgenuss der Eingeborenen gänzlich zu verhindern und den der Kolonisten zu erschweren“
Diese allerdings sehr klar gefasste Forderung der gelehrten Versammlung dürfte bei allen Kennern afrikanischer Verhältnisse, besonders soweit sie die Eingeborenen betrifft, ein ungemein berechtigtes, erheiterndes Erstaunen hervnrrufen. Ein Erstaunen «>b der über alle praktische Möglichkeiten erhabenen »Objektivität“, die in diesem Beschlüsse zum Ausdruck kommt. Wegen der auch den Kolonisten gegenüber zugewandten „Fürsorge“ wollen wir uns heute begnügen, auf unsere vor nicht langer Zeit hier dargclegten Anschauungen über das ein- schlägige Thema zu verweisen. Bezüglich der Alkoholfrage bei den Eingeborenen sollen die nachfolgenden kurzen Ausführungen der Klarstellung der Dinge auf dem Boden vorhandener Wirklichkeiten dienen. Nicht viel anders als in Beutsch-Ustafrika ist die Sachlage in den benachbarten Kolonien, so dass eine Darlegung der hier vorherrschenden Verhältnisse auch für eine
richtige allgemeine Beurteilung der Frage nur dienlich sein kann.
Die Eingeborenen Deutsch-Ostafrikas sind — mit geringer Ausnahme einiger hamitischer Nomadenstämme — sozusagen von Haus aus in überaus starker Weise dem ständigen Alkoholgenuss ergeben. Das heisst, die in ihren Gebieten zum Einsatz gebrachten kolonisatorischen Bestrebungen sind auf diese vollkommen autochthone Gewohnheit in keiner Weise von irgendwelchem Einfluss gewesen. Die Eingeborenen verstehen es eben auf Grund uralter Ueberlieferung aus den verschiedenartigsten, im Lande heimischen Pflanzenprodukten, mehr oder weniger starke alkoholhaltige Getränke zu bereiten, und diese Kenntnis wird überall in der Kolonie in weitestem Umfange auch praktisch ausgeübt. Die hauptächlich in Frage kommenden Getränke dieser Art sind Pombe und Tembo. Pombe wird durch einen einfachen Gährungsprozess aus verschiedenen Getreidearten bereitet, und ist ein unserem Weissbier ähnelnder Stoff, während Tembo, aus den Baumsäften verschiedener Palmenarten gewonnen, ein mehr weinartiges Getränk darstellt. Zur Pombe-Berei- tung dient in erster Linie die, nicht wenig aus diesem Grunde in gewaltigem Umfange zur Anpflanzung kommende, Negerhirse, dann aber Mais, Reis und Eleusine. Bei den Volksstämmen, denen die Bananenstaude die Hauptnahrung liefert, ist es auch die Bananenfruchl, die den Bedarf an alkoholhaltiger Flüssigkeit deckt. Tembo wird vor allem u. zw. neben Pombe, an der Küste durch Anzapfung der von den Eingeborenen kultivierten Kokos-Palmen, im Innern auf gleiche Weise, von den in vielen Steppen wildwachsenden Borassus- und Dumpalmen erlangt. Der Alkoholgehalt des aus den angeführten Getreidearten bereiteten Pombe-Bieres ist im allgemeinen ein massiger und es muss diesem Getränke unbedingt auch ein grosser Nährwert zugesprochen werden. Es ist Tatsache, dass sehr viele Menschen sich zu gewissen Zeiten ausschliesslich durch Pombe ernähren. Die Bananen-Pombe und der Tembo sind häufig sehr hochgradige Flüssigkeiten, die den Alkoholgehalt europäischer Biere und Weine zumeist sehr bedeutend übertreffen. Ja, die Eingeborenen der Uferländer des Viktoria Nyanza wissen sogar mit Hilfe primitiver Instrumente aus den Bananen-Früchten einen vollgradigen Branntwein zu destillieren, doch sollen sie diese Kunst, wie wenigstens unwidersprochen vor einigen Jahren in der Deutsch-Ostafrikanischen Zeitung geschrieben wurde, durch Nachahmung der von den dortigen Missionaren, den „weissen Vätern“ praktisch angewendeten Methode, erst in neuester Zeit gewonnen haben. Doch ist auch selbst dieser Umstand, wie auch der grössere oder kleinere Alkoholgehalt der einzelnen, selbster- zeugten Getränke, hei Beurteilung der ganzen Frage insofern nur von verhältnismässig untergeordneter Bedeutung, weil der Neger überall einen Ausfall in dieser Richtung durch Genuss ensprechend erhöhter Mengen auszugleichen sehr bemüht ist und den erstrebten Zweck einer mögliche» intensiven Berauschung also doch erreicht.
Hervorgehoben muss auch werden, dass die Herstellung alkoholischer Getränke in rein haus - wirlsdwftiichem Betriebe im Lande gang und gebe ist, und dass sie, wenn auch sehr unrationell, die allgemein übliche Verwertung eines grossen l eiles der ackerbaulichen Ernte-Produkte darstellt. In
allen grösseren Orten und vom Verkehr berührten Plätzen wird Pombe und Tembo nebstdera in unzähligen kleinen gewerbsmässigen Betrieben erzeugt und an Ort und Stelle, wie auf allen öffentlichen Märkten, zum Verkauf gestellt. Andere Arten alkoholischer Getränke als die oben erwähnten kommen aber für die Eingeborenen Deutsch-Ostafrikas in beachtlichem Umfange nicht in Betracht, da gegen den Verkauf und sonstige Abgabe alkoholhaltiger Getränke europäischer Art seit Anbeginn der deutschen Verwaltung sehr streng gehandhabte Verbotsverordnungen in Kraft sind.
Diese, in der Kolonie und bei allen ihren Kennern allgemein bekannten Dinge hier anzufahren, erschien uns notwendig, um auch dem Ferner- stehenden einen vollen Ueberblick der in Deutsch- Ostafrika in Betracht kommenden Verhältnisse zu ermöglichen. Ein, sogar ungemein ausgeprägter, Alkoholismus ist also bei unseren Eingeborenen sicherlich vorhanden und gewiss ist es auch gewissermassen bedauerlich, dass er besteht. Aber es ist ein durchaus bodenständiger, von Urväterzeit überkommener, mit allen bisherigen Lebensverhältnissen und mit dem gegenwärtigen Kulturzustand der Eingeborenenstämme engverwadi- sener Alkoholismus und das darf bei richtiger Beurteilung des ganzen Problemes eben niemals ausser Acht gelassen werden. So wünschenswert eine gründliche Aenderung dieser Verhältnisse vom ethischen wie auch vom wirtschaftlichen Standpunkte aus uns wie allen anderen Kolonial-Freunden erscheinen mag, diese Eigenart der vorherrschenden Zustände wird bet der praktischen Behai " ‘ 5 Problemes unbedingt eine ent-
sprec lcksichtigung finden mQssen. Und
so is klar, dass eine Bekämpfung dieser
Zustä ege einer allgemein prohobitiven
üesel *rie es die obige Entschliessung
verlai ir das untauglichste Mittel darstellt,
eine de Besserung der Verhältnisse zu
erreic Ute die Kolonialregierung dem
solch erteilten Rate folgen und wirklich
ein gi ?rbot der Alkoholbereitung erlassen,
was der Dinge doch die erste Vor-
bedir Jie empfohlene Verhinderung des
Alkoi s wäre, cs würde einfach an der
prakt chführbarkcit scheitern, ganz abge-
seher ass eine derartige Massnahme mit
absol ;sheit eine Unzufriedenheit unter
allen imen Iiervorrufen würde, die zu
allgei lotmässigkcit und Uber kurz oder
lang i Aufstande der gefährlichste Nälir-
bode Cein mit den realen Verhältnissen
vertr; weislich rechnender Kolonial-Poli-
tiker i eine solche Massregel in ernsthafte
Erwä eben vermögen. Die Behandlung,
wi'lcl sehe Kolonialregierung zur Zeit der
Alkoi gedeihen lässt, ist die allein zweck-
mäss it bestrebt, die gewerbsmässige Er-
zeugi nd mehr unter behördliche Kontrolle
zu bi lern sie im allgemeinen Interesse
einer ng unterworfen wird. Dass letztere, id den stetig wachsenden Erwerbsund möglichkeiten, zum Nutzen der
Schu sse und nls Ansporn zu erhöhter
Arbei immerhin bedeutend steigerungs-
und j, ist, soll nicht bestritten sein. Ob
ein ertcr Rückgang im Alkoholgenuss
liierd rwarten steht, ist aber keinesfalls
siche rchaus erstrebenswerte Einschrän
kung des Alkoholgcnusses im Lande und die damit verbundene Erzielung einer Mässigung und all-
