Jedenfalls ist eine definitive Klärung dieser veränderten Verhältnisse dringend erwünscht nnd dem Landesverband wird es hoffentlich gelingen, aoch in dieser Frage die Re­gierung zu einer deutlichen Stellungnahme und zu einer öffentlichen Bekanntgabe der von dem Gouvernement in Zu­kunft zu befolgenden Grundsätze bei Uebertragung von Pacht­besitz und bei Landkauf zu bewegen.

Unser Wunsch geht zum Schlüsse dahin, dass die Be­ratungen des Landesverbandes, die sich allem Anscheine nach einer regen Teilnahme aus allen Teilen der Kolonie erfreuen werden, in diesem Jahre ihren Zweck zum Vorteile des Landes nnd zum Segen unserer Wirtschaftler voll erfüllen mögen.

^ Vom neuen KoEoniaEbeamfengeeetz»

Wie uns berichtet wird, hat der Reichstag am 9. Mai den vom Reichskolonialamt vorgelegten Nachtragsetat, der die um­geänderten Besoldungserhöhungen für die Kolonialbeamten enthält, sowie die neue Besoldungsordnung angenommen.

ln dem neuen Etat für 1910 war in einer Anlage bekannt­lich eine neue Regelung der Gehälter der Kolonialbeamten vorgesehen, und gleichzeitig waren bei ben einzelnen Kolonien schon die danach erhöhten Gehaltsätze in den Etat eingestellt worden. Die Budg ikommission, und nach ihr das Plenum, hatte aber diese Art der Regelung abgelehnt und das Ersuchen an die Regierung gerichtet, möglichst noch in der laufenden Session ein vollständiges Kolonialbeamtengesetz dem Reichstage vorzulegen, auch die Besoldungsordnungen fest­gestellt w , t en. Dem Reichstage ist daraufhin der

Entw ,# ivolonialbeamtengesetzes zugegangen.

Entwurf bestimmt, daß für die Kolonialbeamten und ihre Hinterbliebenen die Vorschriften des Reichsbeamtengesetzes und des BeamtenhinterbliebcnengeseUes Anwendung finden. Die Kolonialbeamten erhalten: festes Gehali, Kolonialzulage nebst Alterszulage, freie Dienstwohnung oder Wohnungsgeld. Der Reichskanzler bestimmt, wieweit Kolonialbeamten und Ihren Angehörigen freie ärztliche Behandlung, freie Arzneimittel, freier Aufenthalt im Krankenhause zu gewällten ist. Die Vor- schr.ftcn über Urlaub und Reisekosten bei Dienstreisen, Um* zugskosten usw. erläßt der Reichskanzler. Proteste gegen Ver­setzungen sind nicht zulässig. Die Bestimmungen über Pen- sionerung, Pension*- und Wartegeldansprftclie entsprechen den Bestimmungen des Reichsbeamtengesetzes mit folgenden Aen- derungen : Bedingung des Anspruchs auf Pension ist Erwerbs­unfähigkeit; die Erwerbsfähigkeit muß mindestens um zehn Hundertstel bemindert sein. Die Erhöhung der Pension ist in diesem Falle nur zulässig, wenn die weitere Verminderung der Erwerbsfähigkeit eine Folge des Kolonialdienstes ist. Kolonial­beamten, die 12 oder 15 Jahre im Kolonialdienste standen, steht auch ohne den Nachweis der Erwerbungsfähigkeit ein Anspruch auf lebenslängliche Pension zu. Die in den Schutz­gebieten zugebrachte Dienstzeit wird bei der Pensionierung doppelt g rechnet, sofern sie mindestens sechs Monate ohne Untcibrechuug gedauert hat. Kolonialbeamtc, die infolge auß­erordentlicher klimru/sch^r Einflüsse in den Kolonien pensioniert worden sind, beziehen Tropenzulage. Die Mindestsätze dieser Zulage sind bei 300 ) M pensionslähigem Endgehalt 300 M bei 4000 M 600 M bei 5000 M 7S0 M, über 5000 M 9C0 M. Der Anspruch auf (Fese Zulage kann noch zehn Jahre nach dem Ausscheiden g-h-nd gemacht werden. Die Tropenzulage der Beamten, die ohne Unterbrechung länger als drei Jahre in den Kolonien verwendet worden sind, steigt mit jedem weit re*i vollen Dienstjahr um ein Sechstel bis zur Erreichung des doppelten Betrages. Bei Berechnung des Witwen- und Waisengeldes bleibt die Tropenzulage außer Betracht. Ist der Tod eines Beamten bei Ausübung des Dienstes in eien Kolo­nien eingetreten, so erhalten Witwen lind Waisen 120 bis 250 M. Ist d.^s Kind mutterlos, so erhöht sich die Zulage (160300 M). Die übrigen Paiagrnphen regelnd die Dienstvergehen und Strafen und bringen besonder Vorschriften füi r.chh-i liehe und Polizei- bcarnv. Die Beamten der Schutztriippen werden ebcnfallsdem Gesetz unterstellt. |

Weiter ist dann im Anschluss daran dem Reichstage ein Nachtragsetat zugegangen, der 11000 Mark fordert; in der Denkschrift dazu hiess es:

Nachdem im Reiche Neuregelung der Beamtenbesoldungen stattgefunden hat, ist eine neue Festellung der Besoldungen der Kolonialbeamten vorzunehmen, deren Bezüge auf der Grundlage der heimischen Gehälter unter Gewährung einer Kolonialzulage bemessen sind. Das bisherige Besoldungs­system Gewährung eines Auslandsgehalts und einer fest­stehenden nicht pensionsfähigen Kolonialzulage wird bei­behalten, doch wird das Auslandsgehalt nicht nur bis zum fünften Jahr steigen, sondern sechs Jahre, ferner werden nach Er­reichung des Höchstgehalts dreimal nach je'drei Jahren Dienst­alterszulagen gewährt. Man hofft hierdurch die Beamten mehr an den Kolonialdienst zu fesseln."

Alle Bestimmungen der nunmehr also bewilligten neuen Besoldungsvorlage sollen rückwirkende Kraft bis zum 1. April 1910 haben.

Die Terständigang zwischen dem Kolo­nialamt und der Kolonialgegellaehaft für »fidweat

Wie bereits-, gemeldet, hat das Kolonialamt mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika bzw. der Deutschen Diamanten-Ges. m. b. H. neue Verträge vereinbart. Ueber ihien Inhalt wird berichtet:

Die Deutsche Kolonialgesellschaft für Südwestafrika ver­zichtet auf jede weitere Einrede gegen den Bergrezeß vom Febiuar und April 1910. Die etwa noch streitigen Fragen sollen durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Die Kolonialgcsdlschaft tritt ihren Landbesitz an den südvvestafrika- nichen Fiskus ab, inweit er noch nicht zum Verkauf gestellt oder für den Geschäftsbetrieb nötig ist. Dabei bleibt u. a. das Sperrgebiet Eigentum der Kolonialgeseiischaft, doch wird sie es dem Fiskus ah Eigentum überlas^n, nachdem der Bergbetrieb in größerem Umfange doil aufgehürt h .*. Ausgeschlossen ist das W.ichbild von Lüderitzbucht und die mit gewerblichen An­lagen und Wohngebäuden der Gesellschaft in der Zwischenzeit benutzten Grundstücke. Die Gelände, welche die Gesell­schaft für den eigenen Bergbau in dem abgetretenen Land­bezirk braucht, werden ihr unentgeltich überlassen. Die Bergrechte verbleiben der Kononialgesellschaft auch in dem abgetretenen Gebiet. Sie hat auch das Recht, der Suche nach Marmor und Guano und kann dann zwei Jahre nach Unter­zeichnung des Vertrages das für die Gewinung und den Transport von Marmor und Guano nötige Gelände zu 50 Pf. pro Hektar in der Namb und von einer Mark im übrigen Gebiet /urfickcrwerben. Die der Gesellschaft gehörigen Anteile der D - tuschen Diamantengeseilschaft dürfen ohne Zustimmung des Kolonialnmks nicht verkauft werden. Die Förderungsabgabe der Koloninlgesellschaft im nördlichen Diamantgebiet soll wegen der mit dem Abbau verbundenen Schwierigkeiten statt 10 v. h. mir 4 v. h. betragen, wovon die Hälfte an den Fis­kus fällt.

Gleichzeitig hat das Kolonialamt mit der Deutschen Diamanten-G;se»lsclnft m. b. H. einen neuen Vertrag abge­schlossen. Dadurch wird der Ante 1 des Fiskus am Reingewinn unter Berücksichtigung einer Vor/ugsdividende von sechs Pro­zent auf 31 1 /.) Prozent erhöht. Früher betrug der Anteil 25 Ptozent Vorzugsdividende, und zwar vom 1. Januar 1910 ab. Di: Begrenzung des Gewinnanteils des Fiskus auf acht Milli­onen Mark fällt in Zukunft fort. Mit Rücksicht daraui, daß in neuerer Zeit zahlreiche Veräußerungen von Diamantfeldem an Ausländer stattgefunden haben, soll die Sperre über den 31. März 1911 hinaus für den Fiskus und die Diamanten-Gesell- schaft m. v. H. gemeinsam verlängert werden. Die auf den Diamantfidern bis dahin etwa entdeckten anderen Mitu aien und neuen Djanianicnfekler sollen durch eine neue gemeinsame Gesellschaf' aus '.:b ,, itct wtvden, an welcher die Diamanten- Gcsellschaft und der Fiskus zu gleichen Teilen beteiligt sind. In