maatn sein« gatgalaiteten Spedition« Ofcbifte« ia Moto* allmählich jeae Pflanzung erstehen lassen, die ihm jetzt den ▼ollen Ertrag einer circm zwölfjährigen rastlosen Arbeit in seinem letzten Wirknngskreise erbracht hat. Es ist das nur ein neuer Beweis für den alten, immer eine bestimmte Geltung besitzenden Satz, dass nicht die Hohe des Anfangskapitals, ober welche amtHcherseits und von Seite verschiedener „Kolonie-Kenner* jetzt so vielfach bei Beurteilung der Besiedlungsfrage disputiert wird, sondern dass in erster Linie eben der Mann d. h. seine individuelle Veranlagung und Arbeitsleistung die Hauptsache ist und bleiben wird.
Die heimischen, auf ihrem Geldsack sitzenden Spiesser aller Art mögen darum aus diesen Tatsachen die Lehre ziehen, dass auch die Deutschen Kolonial-Unternehmungen, u. zwar nicht allein auf dem Gebiete der Kautschuk-Plantagen, recht gewinnbringende Anlagen darBtellen, und dass jene Männer, die ihre volle Arbeitskraft und Lebens-Energie der neue Werte schaffenden Pionier-Arbeit in Afrika zuwendeo, auch den Anspruch besitzen, ihre materielle Lage nach eigenem Recht und Befinden zu verbessern. Nur im verständnisvollem Zusammenarbeiten des nationalen Kapitales mit den erprobten Männern der Praxis, isi ein dauernder Gewinn für die nationale Volkswirtschaft auch auf kolonialem Gebiete zu erreichen, für welchen alle natürlichen Vorbedingungen im Lande selbst ja gegeben sind. Der auch vom ethischen, wie vom socialen Standpunkt vollkommen gerechfertigte Grundsatz: „Leben und leben lassen*, der bei den Kolonisten längst in lebensfroher, aber auch schaffensfreudiger Wirksamkeit ist, muss auch daheim, als natürliche, treibende Kraft den Kolonien gegenüber, seine praktische Nutzanwendung stärker als bisher erfahren!
* Die neue Stadtgemeinde Tanga.
Uber den Inhalt «1er neuen Yerodnung betr. die einzurichtenden Stadtgerneinden Tanga und Daressalam, die den betr. Bezirks- bezw. Stadträten demnächst vorgelegt werden soll, erfährt die D. O. A. Rdsch. Folgendes: Die Ortsgrenzen der betr. Gemeinde sollen erstmalig vom Gouverneur nach Anhörung des Bezirksrates bestimmt, spätere Abänderungen nach Anhörung der Stadtgemeinde und mit Zustimmung des Reichskanzlers verfugt werden.
Zu den Aufgaben der Gemeindeverwaltung sollen gehören.
1. Strassen bau,
2. Wasserversorgung,
3. Strassenbeleuchtung und -reinigung,
4. Mullabfuhr,
5. Markthallen und Schlachthäuser,
6. Kommunalschulen,
7. Sanitäre Massnahmen,
8. Krankenfursorge und Armenpflege,
9. Begräbniswesen,
10. Wohlfahrtseinrichtungen,
11. Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gemeinde.
Diese Aufgaben sollen im einzelnen entsprechend der Leistungsfähigkeit der Gemeinden nach Anhörung der Gemeindevertretung den Gemeinden vom Gouverneur überwieseu werden.
Die Stadtgemeinden sollen befugt sein, auf den ihnen überwiesenen Gebieten Ortsgesetze, abgesehen von solchen polizeilicher Natnr, zn erlassen, doch müssen die Polizeiverordnungen der Gemeindevertretung vor ihrem Erlass zur Kenntnis vorgelegt werdeo.
Die Stadt^emeinden können behufs Deckung der Kosten nützlicher Institutionen von denjenigen Grundeigentümern und Gewei betreibenden, r enen hierdurch besondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen, einmalige Beiträge und für die Benutzung öffentlicher Anstalten besondere Gebühren, sowie auf Grund besonderer Steuerverordnungen dire te und indirekte Steuern erbeben.
Die gesamte Gemeindeverwaltung liegt in der Hand des städtischen Rates. Dieser besteht aus dem Vorsteher des
Bezirksamtes md 3 Mitgliedern. Von den 5 Mitgliedern werden zwei vom Gouverneur ernannt, drei gehen ans direkten and geheimen Walilen hervor. Aktiv und passiv wahlberechtigt sind nur männliche Reichsdeutsche oder juristische Personen.
Ein Mitglied des städtischen Rats wird von den Hausbesitzern, ein zweites von den Vertretern des Gewerbestandes, das dritte von sämtlichen übrigen wahlberechtigten Bewob- nenen über 25 Jahre, die in dem Stadtbezirk ihren Wohnsitz seit mindestens einem JaJture haben, auf die Dauer von zwei Jahren gewählt
Wählbar und verpflichtet zur Annahme der Wahl sind alle Wahlberechtigten, die das 30 Lebensjahr vollendet haben, wählbar, aber nicht verpflichtet zur Annahme die Landesbeamten, nicht wählbar der Vorsteher des Bezirksamtes (Bezirksamtmann), die im besoldeten Gemeindedienst stehenden Penonen und die polizeilichen Exekntivbeamten.
Die Sitzungen des Städtischen Rates sind öffentlich; seine Einberufung muss aul schriftlichen Antrag von mindestens zwei Mitgliedern innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Für den Fall einer vorübergehenden Behinderung des Vorsitzenden wählt der städtische Rat eines seiner Mitglieder zu seinem Vertreter in der Leitung der Verhandlung.
Die Verwaltung der Stadtgemeinde wird in der Weise anageübt, dass in der Regel dem städtischen Rat die Legislative, dem Vorsitzenden die Exekutive Vorbehalten ist.
Die Beschlussfassung des städtischen Rates ist erforderlich:
a) zur Aufstellung 1er Wirtschaftspläne,
b) zur Prüfung der Abrechnungen,
c) zur Anstellung der dauernd angenommenen Beam
ten.
d) zur Erwerbung, ^Veräußerung von Grundstücken
sowie zur Übernahme von Verbindlichkeiten.
e) zur Verzichtleistung auf Forderungen und Rechte.
Der Vorsitzende des städtischen Rates hat die Bechlusse
des Rates vorztibereiten um! auszuführen doch kann er gesetzwidrige oder den städtischen Interessen zuwiderlaufende Beschlüsse zwecks Einholung der Entscheidung der Aufsichtsbehörde beanstanden.
Die Dienstaufsichtsbehördc ist der Gouverneur. Seiner Genehmigung unterliegen: die Ortsgesetze, die Wirtachafts- pläne, die Gebühren- und Stadtverordnungen, die Aufnahme von Anleihen, die Veräusserung und Belastung von Grundstücken und die Anstellung von Beamten.
Aus der Heimat.
Die neue Wahli echtsVorlage in Preussen angenommen. —
— Das preußische Abgeordnetenhaus nahm am 17. März in dritte.* Lesung die Wahlrechtsvorlage mit 238 gegen 168 Stimmen mit unwesentlichen Abänderungen nach den Beschlüssen der zweiten Lesung an. Dagegen stimmten fünf Konservative, die Freikonservation mit zwei Ausnahmen, die Nationaliberalcn, die Fortschrittliche Volkspartei, die Polen und die Sozialdemokraten. Also nur mit den Stimmen der Konservativen und des Zentrums ist das Wahlrechtsgesetz nach den Kommissionsbeschlüssen angenommen worden.
Die konservativ-klerikale Koalition hat also auch im preussischen Landtage gesiegt. Die Vorlage in der Fassung der Regierung ist als gänzlich unbrauchbar verwerfen worden; von ihren Vorschlägen wurde das Unterste nach oben gekehrt. Das geheime Wahlrecht, das für unannehmbar schien, wird eingeführt; die indirekte Wahl, die sie als veraltet bezeichnete, wird beibehalten.
Ideel bedeutet des Gesetz sicher einen Fortschritt insofern, als es das geheime Wahlrecht bringt. Dass die Vorlage in dieser Form auch im preussischen Herrenhause zur Annahme gelangt, ist wohl mit ziemlicher Bestimmtheit anzunehmen. —
