rmchkamen, einfach arretieren Hess! Warum hal der Richter den vom Beklagten angebotenen Beweis dafür, dass die Falschen verhaftet worden waren, nicht durchgeführt? Weil er ihm etwa nebensächlich erschien (was er sicher nicht war, denn er hätte glückenden Falles beweisen müssen, dass Herr Gunzert zum mindesten ein schlechtes Gedächtnis hat). Oder warum?

Wie aus dem Prozess hervorgeht, lässt Herr Gunzert die Arbeitsbetriebe durch den früheren Missionsbruder und jetzigen Wirtschaftsgehilfen Würffel prüfen! Wir können es uns ersparen, darüber ein Wort zu sagen. Wenn wir Herrn Gunzert von heute mit dem damaligen (vor mehr als zehn Jahren dort amtierenden) Bezirksamtmann von Pangani vergleichen, so erinnern wir uns unwillkürlich an das Reutersche Wort:Hein, wie hast Du Dich verännertf-

Abgesehen von den Punkten, in denen das Obergericht ändernd, eventuell tadelnd eingreiien wird, muss hier aber das Gouvernement mit eisernem Besen kehren. Herr R.-R. Gunzert sagte vor Gericht eidlich aus, dass es kein Fehler sei, wenn eine Rinderherde in die Hand eines Beamten übergehe. Diese Rinderherden biieben so wenigstens im Bezirk Muansa, meinte in geradezu unglaublicher Weise Herr Gunzert. Weiterhin sagte Herr Gunzert, es sei ihm sehr angenehm gewesen, als Herr Würffel die Herde erwarb! ! ! Herr Gunzert billigte auch den Kauf der Zuchtbullen für Würffel, muss aber darauf aus dem Munde Herrn Würffels hören, diese Bullen wären für die Kommune gewesen. Dann sagte Herr Gunzert:

Ich würde es nicht als ein ungerechtes Handeln ansehen, wenn eine Beamter auf Steuererhebungsreisen Rinder kauft.

Das ist die Krone! Man stelle sich vor, der Chef eines Bezirks ermutigt, ja begünstigt Handelsgeschäfte von ihm untergebenen Beamten! Wenn es nicht so klar zu Tage läge, dass die Regierung das Gegenteil wünschte, wir wären gezwungen, hier die Vorschrift wiederzubringen. Wenn es dem Beamten gestattet ist, Viehherden zu handeln, dann sind ihm auch notwendigerweise andere Geschäfte zu gestatten. So ein nach Gunzert- schem Beamtenhandel ausgi statteter Bezirksamtsort würde dann eine merkwürdige Anlage zeigen. Jeder verdienende Zweig wäre in den Händen eines Beamten, der die Geschäftezwar nicht selbst machen würde, aber seine Angestellten hierzu hätte.

Wir Wirtschaftler müssen uns eine An­schauung, wie sie Herr Reg.-Rat Dr. Gun­zert an den Tag legt, auf das Ernstlichste verbitten. Wenn sie sanktioniert würde, dann wären den ungeheuerlichsten Dingen Tür und Tor geöffnet. Der Privatmann, der Abgaben zahlt, von den Beamten oft genug überhaupt nicht unterstützt, eher behindert wird, kein hohes Gehalt, keine Pension bezieht und daneben gegen eine Menge Schwierigkeiten zu kämpfen hat, die dem Beamten so gut wie unbekannt sind, der Privatmann sollte einer Konkurrenz gegen Beamte im ostafrikanischen Erwerbsleben ausgesetzt sein? Da muss doch auch Herr Gunzert zugeheu, dass eine Konkurrenz in diesem Falle aussichtslos ist. Besoldet das deutsche Reich seine hiesigen Beamten etwa deswegen so hoch, damit sie in Deutsch- Ostafrika tun dürfen, was ihnen bei viel geringe­rem Gehalt nicht in der Heimat gestattet ist? Es ist wirklich kein Wunder, dass der Beamte in Ostafrika soviel an Sympathie im Publikum dau­ernd verliert, immer wieder gibt es Anlässe, die die Antipathien bestärken.

Dieser Prozess hat uns so wichtige Dienste geleistet, dass darüber für uns der Kern der Klage, die Bcleuhgwngssache. erst in zweiter Linie kommt. Und auch hier iinden wir Anhalt zum Tadel. Wie kommt man dazu, jemand, der Anzeige gegen einen Beamten wegen verschiedener Dienstver­gehen erstattet und um Untersuchung bittet, einfach der Beamtenbeleidigung zu bezichten? H7r sehen in einem sohhen Verfahren eine Benachteiligung des Privatmannes.

Der Gouvernementsrat bat alle Ursache, sich mit den Zuständen im Bezirk Muansa eingehend zu beschäftigen. Auch die Frage, woher kommt es. dass trotz der konzessionierten Anwerber aus dem Bezirke Muansa keine Arbeiter kommen, muss griimilidi untersudit werden, ihre Beantwortung in einwandfreier Weise gefunden werden, einer Weise, die von allgemeinen Redens­arten frei ist. Deutsch-i htafrika ist sthliesslüh nicht für die Unterbringung von Beamten erwor­ben worden.

Kai ondKaiTerordMing io der Praxis.

Man schreibt uns:

Es war vor 5 oder 6 Jahren, als man der Er­kenntnis, dass unsere Tangaer Hafenanlagen ausbau­bedürftig waren, Raum gab und sich entschloss, rationelle Anlagen und Einrichtungen zu schaffen, welche ein für allemal den Anforderungen des Hafenverkehrs genügen sollten. Es war auch wirklich höchste Zeit, denn die Unzulänglichkeit der Pieranlagen erschwerte und vor allem verteu­erte die Ladetätigkeit ganz bedeutend. Klagte man über die hohen Landungsspesen im Hafen Tanga, so wurde man stets auf die schwierigen Hafen­verhältnisse hingewiesen und damit getröstet:Das alles soll ja anders werden, wenn Tanga seinen neuen Hafen bekäme!

Gottlob! Man hatte ein Einsehen! Man verstand, dass Verbesserungen des Hafens ein bedeutsamer Faktor für den Wirtschaftler sei, dass Verbesserungen soviel hiesse wie Verbilligungen und dass jede Verbilligung von gutem Einfluss auf die Marktfälligkeit unserer Produkte sei.

Aber ach! Mit dem löblichen Entschluss hierauf hinzuwirken, Tanga den ersehnten Hafen zu geben vergass man schon wieder, warum man es getan hatte. Man fing gleich zu Beginn an, dem ewig verkehrten Sparsystem zu huldigen; von drei in die engere Wahl fallenden Hafenprojekten wandte man sich dem Kläglichsten, dem sogenanntenkleinen Hafenprojekt zu, und tat damit den ersten Schritt, der zu der ganzen Misere führte, unter welcher nun der Norden krankt. Es gab auch Geschäftsleute, welche in kurzsichtiger Geschäftsauffassung das kleine Hafen­projekt gutgeheissen haben. Teilweise zu ver­stehen! Denn der Hafen würde ja in Tanga bleiben, die Anlage nur eine Millon kosten und schliesslich hiess es ja, die Landungsspesen wür­den trotzdem bedeutend niedriger werden. Ja! vor allem billig wollte man sein. Man redete von einer Million!! Aber kaum hatte man es ausgespro­chen, da vergass man es schon wieder. Man warf statt der einen dreiundeineviertel Millionen zum Fenster hinaus!

Das klingt an sich schon unglaublich, noch merkwürdiger und unverständlicher ist es aber, dass für dieses Sümmchen die technischen Mängel der berühmten Hafenanlage nicht einmal haben verhütet oder beseitigt werden können. So erwähnenswert, wie diese sind, so wollen wir doch an dieser Stelle nicht auf Details eingehen. Die vielen lustigen Witze, welche unsere Hafen­anlagen dankenswerterweise ins Leben gerufen haben, beweisen ja die Tatsache zur Genüge. Nur schmerzlich berühren muss das Bewusstsein, dass beim Aufwand der doppelten Summe das grosse (Tiefwasser-) Hafenprojekt sogar technisch einwandfrei hätte geschaffen werden können.

Immerhin blieb aber noch die Gewissheit, dass die Landungsspesen der Linie bezw. deren Beauftragten trotzdem heruntergesetzt werden würden. Man hatte es ja versichert! Das hat man auch nicht vergessen und es ist geschehen. Man möchte sich beinahe darüber wundern und freuen, dass der Ladebetrieb bei den kaum gün­stigeren Hafenverhältnissen billiger wird bezw , dass sich der Landungs-Unternehmerder Linie bei den unrationellen Anlagen auf bedeutende Reduktionen seiner Landungssätze einlässt, und man sollte meinen, dass er hiermit ein recht schlechtes Geschäft macht. Immerhin für den Güter­empfänger eine angenehme Gewissheit!

Da aber kommt über Nacht die Kaiverord- nung und zerstört diesen letzten Hoffnungs­schimmer! -

Von ihrem Ursprung hörten wir in letzter Nummer der U.-P. zur Genüge. Was an Wider­sinnigem die Wahl des kleinen Hafenprojekts, die Anlageküsten und schliesslich ihre technischen Mängel noch nicht bewirkt hatten, dafür sorgte die Kaiverordnung in vollem Masse.

Wir sind in unseren letzten Hoffnungen gründ­lich irregeleitet. Nicht uns kommen die gebotenen Landungs-Vorteile zu Gute! - Die Verordnung beweist, dass der Fiskus gnrnicht daran denkt, mit einer Kaianlage das Wohl der Wirtschaftler des Nordens ins Auge zu nehmen. Mit diesem Onic!:!. das wir in seiner Art nie gutgeheissen haben. das an sich schon jeglichen Allgemeinwertes entbehrt, will der Fiskus ein Geschäft machen, das dem geriebensten Geschäftsmann zur Ehre gereichen würde.

Beispiele, teilweise aus den bereits gemachten Erfahrungen, teilweise aus Betrachtungen des Wortlauts der Verordnung sollen beweisen, welchen unermesslichen Schaden dieses unglück­liche Kai anrichtet.

Wir legen uns vorerst die Frage vor: Stellt sich überhaupt das Landen und Verladen von Gütern billiger als früher? Bei oberflächlicher Betrachtung scheint es, als ob dieses teilweise der Fall wäre! Man hat ja jetzt einen Betriebsunter­nehmer, der billiger verladet. Seine Landungs­sätze zusammen mit den durch die Kaiverordnung eingeführten Kaigebühren erreichen noch immer nicht ganz den früher gezahlten Betrag von M. 7. und zwar sind sie um nicht ganz 4 0 0 geringer. Aber das trifft nur unter ganz gewissen Bedingungen und auch nur teilweise zu. Bei eingehendem Studium der Verordnung finden wir, dass Verteuerungen von über 100 0 0 Vorkommen können. Dem Betriebsunternehmer wird freie Hand gelassen, welche Berechnungsart der Landungs-und Kaigebühren er wählt. Die Berechnung kann erfolgen: Nach Rauminhalt, nach Gewicht und laut Sondertarif nach Stück­zahl. Der Betriebsunternehmer wird als guter Geschäftsmann selbstverständlich stets die für ihn günstigste Berechnungsart wählen, er hat das Recht, ja sogar, weil er gewissermassen die Interessen eines Dritten vertritt, die Pflicht dazu. War das etwa die Absicht des Fiskus? Unwillkürlich kommt man auf die Idee, als bezwecke der Fiskus mit der Wahl eines Kauf­manns als Betriebsunternehmer, der mit dem Einziehen der Kaigelder betraut wird, ein Mittel zu finden, eine Gouv.-Verordnung kaufmännisch zu verwerten.

Von welcher Bedeutung nun die Willkühr m der Wahl der Berechnungsart ist und auf welche gewaltigen Gebühren unterschiede sie hinauslauten kann, beweisen folgende Zahlen:

Bei Wahl der Berechnungsart nach:

Ausfuhr von

Gewicht

Rauminhalt

Stückzahl

Hanfb. ä 250 kg

pro 1000 kg

= 3 cbm

= 4 Ballen

Rp.

Rp.

Rp.

Beförderungsgeb.

2.80

8.40

6.80

KaigebQhr

1.30

3.90

3.

4.10

12.30'

9.80

Kopra ä ca. 88 kg

^73 Sack

= 5 frasila

Rp.

Rp-

Beförderungsgeb.

2,80

4.55

Kaigebühr

1 30

1.56

4.10

6.11

Einfuhr von

pro 1000 kg

= 1 1 2 cbm

= 28 Kisten

Petroleumkisten

RP

Rp.

RP

Beförderungsgeb.

3.75

562

5.60

Kaigebühr

1.30

1.95

1.96

5.05

'7.57

7.56

pro 1000 kg

10 Bund

6-8* Wellblech

Rp.

Rp.

Beförderungsgeb.

3.75

7.50

Kaieebühr

1.30

2.50

5.05'

10.-

Ballen Baumwoll- waren oder Säcke

pro 1000 kg

2 cbm

= 4 Ballen

ä 250 kg

Rp.

Rp.

Rp

Beförderungsgeb.

3 75

7.50

11.

Kaigebühr

1.30

2.60

3-

5.05

10.10

14.-

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Die Verordnung verpflichtet in keiner Weise zu der einen oder der anderen Berechnungsart. Der Fiskus enthält sich also sogar aller Beurteilung hierüber und überlässt uns dem Wohlwollen des Betriebsunternehmers.

Jedenfalls wird die Berechnung der Landungs­und Kaispcsen selten so ausfallen, dass der gün­stigste Spesensatz, welcher die erwähnte 4° 0 ige Verbilligung gegen frühere Sätze bietet, in Erschei­nung tritt.

Bei Wahl der teuersten Berechnungsart stellen sich für Einfuhrgut die Landungs- und Verladesärc pro Tonne für:

Petroleum auf Rp 7.57 Reuen früher Rp 5.25=* um 44" 0 teure Wellblech 10 5.25- 90' .

Ballen &250kg auf Rp 14. . 10.25= .33V-

Kartoffeln, 10 Sack

(ausMombasa)aufRp5.70 * . 2.50= ,128* 0

Da bei Ausfuhrgut meist Sonderabmachun*;c3 zwischen Versender und Betriebsuntemehmer be­stehen, würde sich in jedem Falle die Verladegebüht um den Betrag der Kaigebühren gegen frühd verteuern.

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dass n waltun hervor, zuletzt Geschi gebühr Stelle.

Ohne gegen die Verordnung zu verstossen, könnte der Betriebsuntemehmer nun seine eigenes Produkte bezw. solche, an deren billiger Verl»»* düng er persönliches Interesse hat, nach billig möglicher Berechnungsart in Ansatz bringen, un«i die Ariderer nach teuerster. Wir sind überzeugt dass ihm eine solche Auslegung bezw. Auf nützung seiner Machtstellung fernliegen wird. W* greifen lediglich die Fassung der Verordnung ^ die ihm dieses Recht gibt.

Hi

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