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Kamerun auszutauschenden Gebietef vom >Zeitpunkte der Übergabe an Unsere Behörden ab unter Unseren Kaiserlichen Schutz,
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben, Jagdhaus Rominten, den 3. Oktober 1912. (L S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Kaiserliche Verordnung, betr. die Vereinigung der in Äquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun.
Vom 3. Oktober 1912.
AX/ir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usw., verordnen auf Grund der §§ 1, 16 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs- Gesetzbl. 1900 S. 813) im Namen des Reichs, was folgt:
§ 1. Die durch das deutsch-französische Abkommen vom 4. November 1911 betreffend die beiderseitigen Besitzungen in Äquatorial-Afrika (Reichs-Gesetzbl 1912 S. 206), erworbenen Gebiete werden vom Zeitpunkte der jeweiligen Über- gäbe an Unsere Behörden ab mit dem Schutzgebiete Kamerun vereinigt.
§ 2. Die §§ 2 bis 7 des Schutzgebietsgesetzes sowie die in Kamerun geltenden Kaiserlichen Verordnungen treten für die neu erworbenen Gebiete mit dem im § 1 bezeichneten Zeitpunkte in Kraft. Gleichzeitig treten die Vorschriften des bisherigen Rechtes außer Kraft
Hinsichtlich der Rechtsverhältnisse der in den neu erworbenen Gebieten befindlichen Konzessionsgesellschaften finden die Vorschriften des Abs. 1 nach Maßgabe des Artikels 5 des Abkommens vom 4. November 1911 Anwendung.
§ 3. Der Reichskanzler, der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts und der Gouverneur bestimmen, inwieweit und wann die in Kamerun geltenden Vorschriften ihrer Verordnungen und Verfügungen für die neu erworbenen Gebiete in Kraft treten.
§ 4. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) oder mit seiner Zustimmung der Gouverneur erläßt die zur Ausführung dieser Verordnung erfordertlichen Bestimmungen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben, Jagdhaus Rominten, den S.Oktober 1912. (L S.) Wilhelm.
von Bethmann Hollweg.
Verordnung des Reichskanzlers über die Einführung seiner in Kamerun geltenden Verordnungen und Verfügungen in den neu erworbenen
Gebieten Äquatorial-Afrikas.
Vom 19. Oktober 1912.
Auf Grund des § 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung der in Äquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Schutzgebiete Kamerun, vom 3. Oktober 1912 (Reichs-Gesetzbl. S. 512) wird verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph. Die in Kamerun geltenden Vorschriften der Verordnungen und Verfügungen des Reichskanzlers treten für die in Äquatorial-Afrika erworbenen Gebiete mit dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Übergabe an die Schutzgebietsbehörden in Kraft