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Bekanntmachung. O. B. I. Nr. 1/11.

L/ie Station Molundu ist von dem Tag des Eintreffens des Oberleutnants von der Marwitz ab, den ich mit der Leitung der Station beauftragt habe, selbständig.

Buea, den 3. Januar 1911.

Der Kaiserliche Gouverneur. Gleim.

Bekanntmachung. IV. Nr. 17/11.

Nach einer Mitteilung des Reichs-Kolonialamts hat dieses am 21. September 1910 gegenüber der Gesellschaft Nordwest-Kamerun den Rücktritt von der am 31. Juli 1899 abgeschlossenen Vereinbarung (Kol. Ges. Bd. II S. 139) erklärt. Die Kon­zession der Gesellschaft ist damit erloschen. Auf deren Grundlage bisher erworbene Rechte werden dadurch nicht berührt.

Buea, den 4. Januar 1911.

Der Kaiserliche Gouverneur. Gleim.

Bekanntmachung. B. 2651/10.

Der Bedarf des Gouvernements an Bauhölzern im Rechnungsjahre 1911 soll im Wege der öffentlichen Ausschreibung vergeben werden. Mit dem Abschluß der Verdingung ist die Beschaffungsstelle für die Schutzgebiete in Berlin beauftragt worden, der Angebote, die verschlossen und mit der Aufschrift »Angebot auf Lie­ferung von Bauhölzern für Kamerun« versehen sein müssen, bis zum 21. März dieses Jahres, an welchem Tage die Eröffnung erfolgt, einzureichen sind. Der Zuschlag wird spätestens am 28. März telegraphisch erteilt.

Verdingungsanschläge, Lieferungsvorschriften, besondere und technische Be­dingungen können vom Gouvernement in Buea oder von der Beschaffungsstelle für die Schutzgebiete gegen Erstattung der Selbstkosten bezogen werden.

Buea, den 7. Januar 1911. Der Kaiserliche Gouverneur.

I. A.

Hansen.

Bekanntmachung. III. Nr. 21/11.

Die Station Banyo wird in der Zeit vom 10. bis 20. März 1911 das angetrie­bene Steuervieh einzeln oder in größeren Mengen öffentlich an den Meistbietenden verkaufen, und zwar getrennt nach Mutter-, Zucht- und Schlachtvieh, Fulla- und Bororo-Vieh. Bei zu niederem Preisangebot braucht der Zuschlag nicht erteilt werden.

Zahlungsbedingungen: Barzahlung oder beglaubigter Nachweis, daß die be­treffende Summe bei einer Gouvernementskasse eingezahlt worden ist. Um schnelle Bezahlung und einen raschen Abtrieb zu ermöglichen, dürfte es sich empfehlen, im voraus Kautionssummen bei einer Gouvernementskasse zu hinterlegen.

Die Zahlung kann auch zu einem zu vereinbarenden Termin erfolgen. In diesem Falle verbleibt das Vieh bis zum Eingang der Kaufsumme im Besitze und