für das
Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika
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Herausgegeben vom Kaiserlioliesi Gouvernement in Windhuk
Druck und Expedition: "Windhuker Druckerei Ges. m, b. EL, Wüidiiuk.
3* Jahrgang
Windhuk, den 15. August 1912
Nummer 18
Inhaltsverzeichnis:
Amtlicher Teil. Impf-Verordnung des Kaiserlichen Gouverneurs vom 30. Juli 1912. — Ausführungsbestimmungen zur Impf-Verordnung des Kaiserl. Gouverneurs vom 30. Juli 1912. -^Bekanntmachung des Kaiserl. Gouverneurs betr. kostenfreie Behandlung von geschlechts- kranken Eingeborenen in den Regierungslazaretten, vom 31. Juli 1912. ~- Bekanntmachung des Kaiserl. Gouvernements, betr. Verkauf von Wollschafoocken, vom 31, Juli 1912. -r- Bekanntmachung des Gouvernements betr. Häute-Vergebung, Yom 3. August 1912. y
— Verordnung des Bezirksamts Outjo, betr. die Reinhaltung der Ortschaft Outjo, vom 21. Juni 1912. Polizeiverordnung des Bezirksamts Karibib, betr. Müll- und Fäkalienabfuhr, vom 2. August 1912. -r- Bekanntmachung des Distriktsamts Bethanien, betr. Sperrung des Platzes Wasserfall für Kleinvieh wegen Räude, vom 30. Juli 1912. Bekanntmachung des Bezirktsamts Warmbad, betr. Erlöschen der Räude auf der Truppenfarm Kanus, vorn 25. Juli 1912. Bekanntmachung des Bezirksamts Warmbad, betr. Sperrung eines Teiles von Ukamas für Kleinvieh wegen Räude, vom 5. August 1912. — 1 Bekanntmachung des Bezirksamts Rehoboth, betr. Veröffentlichung der Satzungen und Bekanntmachungen des Bezirksverbandes, vom 23. Juli 1912.
— Bezirkssatzung, betr. die Erhebung einer Viehkopfsteuer im Bezirk Outjo, vom 15. April 1912. — Satzung des Bezirksverbandes Gobabis, betr. Bezirkssteuern für Nichteingeborene für das Rechnungsjahr 1912, vom 25. Juni 1912.
Nichtamtlicher Teil. W r olff-Telegramme ^- Standesamtliche Nachrichten — Farmnamenänderungen — Berichtigung der Handelsstatistik für das .1. Vierteljahr 1912. —- Verschiedenes — Aufruf gesuchter Personen — Suchvermerke — Aufgebote von Grundstücken — Zwangsversteigerungen — Konkurssachen — Handelsregistersachen — Oeffentliche Zustellungen — Todeserklärungen — Bergsachen — Ungültigkeitserklärung von Zollniederlagescheinen — Bekanntmachungen betr. gefundenes und verlorenes Vieh — Sonstige Bekanntmachungen — Statistik — Anzeigenteil.
Amtlicher Teil,
Impf Anordnung
des Kaiserlichen GouverneLtr%^^%Deuts,ch-Südwestafrika vom 30. JulHofe,
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 831) in Verbindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee (Koh- BL S. 509) wird mit Zustimmung des Reichskanzlers verordnet, was folgt:
§ 1.
Jedes weiße und farbige Kind muß bis zürn Ablauf des dritten nach seinem Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Pocken überstanden hat, der Impfung unterzogen werden.
§ 2.
Weiße Kinder sind in dem Jahre, in welchem sie das zwölfte Lebensjahr vollenden, erneut zu impfen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten 5 Jahren die natürlichen Pocken überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind.