' '- - § 5.

Impf zeit und Impf ierm ine.

Als Impfzeit für die Impfreisen auf das Land wird zweckmäßig die trockene Jahreszeit gewählt,

Das Bezirks- (Distrikts-) Amt hat die Listen über die Impfpflichtigen im Januar aufzustellen. Die Impf­termine werden von den Aeniiern im Benehmen mit dem Impfarzt bestimmt und öffentlich bekannt gemacht; überdies soll der Termin den Beteiligren mitgeteilt werden.

§ 6.

A n d e r e I m p f b e r e c h t i g t e.

Seitens des Gouverneurs können ausnahmsweise (§ 9 der Impfverordnung) auch Nichtärzte mit der Vor­nahme von Impfungen in jeder Zeit widerruflicher Weise für berechtigt erklärt werden. In erster Linie kommen dazu in Betracht Regierungstierärzte, ferner Polizeibe­amte oder Sanitätsunteroffiziere der Schutz'ruppe, weiße Mi'güeder der Missionen, in Deutschland geprüfte Heil- gehilfen. Die genannten Personen dürfen erst nach er­folgte- gründlicher Ausbildung mit der selbständigen Aus­führung von Impfungen betraut werden. Für d,e erfolg­reiche Ausbildung in der ImpLechnik wie in der Kon­trollo des Erfolges oder Nichterfc Ig ?s bei d:r Nachschau ist der Impfarzt des Bezirks verantwortlich. Der Impf- berechtigte muß seine Befähigung durch' Teilnahme an mindestens drei offen liehen Impf» und N ach schau ler x. inen bei Erst- und Wiederimpf.Ingen unter Kontrolle d s Impf­arztes darlegen, lieber die erfolgte Ausbildung ist d:m Gouverneur zu berichten, weicher dann dem Impfbe­rechtigten für die Dauer von zwei Jahren einen Aus­weis erteilt.

Nach Ablauf der Berech'igungszeit kann die Befug­nis zum Impfen erneut erteilt werden, ohne daß eine Ausbildung und Prüfung von neuem erforderlich'ist, wenn der Impfberechtigte in den letzten zwei Jahren das Impf­geschäft ausgeübt hat

In Bezirken, in denen die Geschlechtskrankheiten, deren Erkennung dem Laien oft unmöglich ist, weit verbreitet sind, ist von der Ausübung der Impfung durch Nichtärzte möglichst Abstand zu nehmen.

§ 7.

Technik der Impfungen»

Bei der Ausführung der Impfungen ist nach den Beschlüssen und Vorschriften der Sachverständigen-Kom­mission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, zu verfahren, mit der Einschränkung, daß im all­gemeinen nur Tierlymphe, Menschenlymphe nur in Aus­nahmefällen bei erheblicher Pockengefahr bei Eingebore­nen zur Impfung verwandt werden darf (§18 der Ver­ordnung). Zum mindesten hat bei der Impfung stets die größte Sauberkeit zu gelten, der Arm der Impf­linge ist vorher mit recht warmem Wasser und Seife zu reinigen und gut zu trocknen. Kranke Hautstellen sind zu meiden. Die Instrumente werden durch Kochen in Sodawasser und Abreiben mit einem reinen (frisch geplätteten) Tuche oder durch Ausglühen gereinigt. Kranke werden am Schlüsse des Impftermines mit be­sonderen, jedesmal durch Ausglühen gereinigten Instru­menten geimpft.

Vor der Impfung sind die Impflinge stets auf an» steckende Krankheiten zu untersuchen, vor allem die Eingeborenen auf Syphilis. Die krank Befundenen wer­den von den übr'gen Impflingen getrennt. Dem p.'llcht- imäßigen Ermessen des Impfarztes w'.rd es überlassen, ob er die Kranken, unter größter Vorsicht am Schlüsse

des Impftermins impfen oder ob er sie von der Impfung völlig befreien will.

Syphilitische Eingeborene sind auf alle Fälle, ge­impf hoder ungeimpft dem nächsten Eingehorenenlazareti zu überweisen.

Als Impfinstrumente dienen metallene Lanzetten oder Impffedern. Die Lymphe soll entweder unmittelbar aus den Kapilhrröhrchen auf die Lanzetie aufgelropft wer­den oder in ein ausgekochtes oder ausgeglühtes Glas- schälclien gegossen werden.

Es sind mindestens vier Impfschnitte von 1 cm Länge anzulegen. Jede stärkere Blutung ist zu vermeiden. Als Impfstelle dient gewöhnlich der Oberarm.

Die Impflinge dürfen erst dann sich entfernen, wenn die Lymphe von selbst auf dem Arm eingetrocknet ist.

§ 8.

Impf s Cheine und I m p f 1 i s t e n.

Als Impfscheine für Erst- und Wiederimpflinge, Be­freiungsscheine und Impflisten finden die in Deutsch­land durch das Reichsimpfgesetz beziehungsweise Be­schlüsse des Bundesrats vom 16. Oktober 1874, 5. Sep­tember 1878, 18. Juni 1885 eingeführten Formulare An­wendung.

Auf Grund der am Schluß des Kalenderjahres ein­gehenden Listen haben die Aemter unter Mitwirkung der Impfärzte kurze Zusammenstellungen über Z hl der Erst- und Wiederimpfungen, Ar! der Lymphe (Qlyze in- oder Lanolinlymphe), Erfolg oder Nichterfolg in Pro­zenten, getrennt für Weiße und Farbige, dem Gouverne­ment zusammen mit dem Jahresmedizinalbericht einzu­reichen.

§ 9. :

Belehrungen.

Den Eltern und Schul vor Stehern ist bei der Bekannt­gabe der Impftermine für die weißen Impflinge und Wiederimpflinge ein Exemplar der amlLchenVerhal­tungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge" zu verabfolgen. (Beschlüsse und Vorschriften der Sach­verständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, IV.)

Stets sind auch die farbigen Impflinge zu belehren,

daß die Impfpusteln nicht gereizt werden dürfen, zum

Beispiel durch Kratzen, Abwaschen, Einreiben von Salben

oder Volksmedizin und dergleichen.

*

§ io.

Impfung

v o n durchreisenden E x p e d i t i o n e n.

Durchreisende Expeditionen, welche der Impfpllicht unterliegen, sind tunlichst am Tage ihres Eintreffens zu impfen. Die Impfungen sind auch an Sonn- und Feier­tagen vorzunehmen.

Falls die Expedition nicht solange an dem Orte bleibt, daß die Nachschau abgehalten werden kann, ist dem Führer diejenige Dienststelle zu bezeichnen, bei welcher er sich mit seinen Leuten zur Nachschau melden soll. Die Dienststelle soll auf dem von der Expedition zu benützenden Wege oder in unmittelbarer Nähe liegen. Dem Führer ist eine Bescheinigung über d!e Zahl der erfolgten Impfungen mitzugeben.

IL Haßnahmen bei Pockengefahr,

§ 11.

A b s o n d e r u n g. Hinsichtlich der Absonderung erkrankter Weißer ist das Erforderliche von Fall zu Fall von der örtlichen