' '■- • - § 5.
Impf zeit und Impf ierm ine.
Als Impfzeit für die Impfreisen auf das Land wird zweckmäßig die trockene Jahreszeit gewählt,
Das Bezirks- (Distrikts-) Amt hat die Listen über die Impfpflichtigen im Januar aufzustellen. Die Impftermine werden von den Aeniiern im Benehmen mit dem Impfarzt bestimmt und öffentlich bekannt gemacht; überdies soll der Termin den Beteiligren mitgeteilt werden.
§ 6.
A n d e r e I m p f b e r e c h t i g t e.
Seitens des Gouverneurs können ausnahmsweise (§ 9 der Impfverordnung) auch Nichtärzte mit der Vornahme von Impfungen in jeder Zeit widerruflicher Weise für berechtigt erklärt werden. In erster Linie kommen dazu in Betracht Regierungstierärzte, ferner Polizeibeamte oder Sanitätsunteroffiziere der Schutz'ruppe, weiße Mi'güeder der Missionen, in Deutschland geprüfte Heil- gehilfen. Die genannten Personen dürfen erst nach erfolgte- gründlicher Ausbildung mit der selbständigen Ausführung von Impfungen betraut werden. Für d,e erfolgreiche Ausbildung in der ImpLechnik wie in der Kontrollo des Erfolges oder Nichterfc Ig ?s bei d:r Nachschau ist der Impfarzt des Bezirks verantwortlich. Der Impf- berechtigte muß seine Befähigung durch' Teilnahme an mindestens drei offen liehen Impf» und N ach schau ler x. inen bei Erst- und Wiederimpf.Ingen unter Kontrolle d s Impfarztes darlegen, lieber die erfolgte Ausbildung ist d:m Gouverneur zu berichten, weicher dann dem Impfberechtigten für die Dauer von zwei Jahren einen Ausweis erteilt.
Nach Ablauf der Berech'igungszeit kann die Befugnis zum Impfen erneut erteilt werden, ohne daß eine Ausbildung und Prüfung von neuem erforderlich'ist, wenn der Impfberechtigte in den letzten zwei Jahren das Impfgeschäft ausgeübt hat
In Bezirken, in denen die Geschlechtskrankheiten, deren Erkennung dem Laien oft unmöglich ist, weit verbreitet sind, ist von der Ausübung der Impfung durch Nichtärzte möglichst Abstand zu nehmen.
§ 7.
Technik der Impfungen»
Bei der Ausführung der Impfungen ist nach den Beschlüssen und Vorschriften der Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, zu verfahren, mit der Einschränkung, daß im allgemeinen nur Tierlymphe, Menschenlymphe nur in Ausnahmefällen bei erheblicher Pockengefahr bei Eingeborenen zur Impfung verwandt werden darf (§18 der Verordnung). Zum mindesten hat bei der Impfung stets die größte Sauberkeit zu gelten, der Arm der Impflinge ist vorher mit recht warmem Wasser und Seife zu reinigen und gut zu trocknen. Kranke Hautstellen sind zu meiden. Die Instrumente werden durch Kochen in Sodawasser und Abreiben mit einem reinen (frisch geplätteten) Tuche oder durch Ausglühen gereinigt. Kranke werden am Schlüsse des Impftermines mit besonderen, jedesmal durch Ausglühen gereinigten Instrumenten geimpft.
Vor der Impfung sind die Impflinge stets auf an» steckende Krankheiten zu untersuchen, vor allem die Eingeborenen auf Syphilis. Die krank Befundenen werden von den übr'gen Impflingen getrennt. Dem p.'llcht- imäßigen Ermessen des Impfarztes w'.rd es überlassen, ob er die Kranken, unter größter Vorsicht am Schlüsse
des Impftermins impfen oder ob er sie von der Impfung völlig befreien will.
Syphilitische Eingeborene sind auf alle Fälle, geimpf hoder ungeimpft dem nächsten Eingehorenenlazareti zu überweisen.
Als Impfinstrumente dienen metallene Lanzetten oder Impffedern. Die Lymphe soll entweder unmittelbar aus den Kapilhrröhrchen auf die Lanzetie aufgelropft werden oder in ein ausgekochtes oder ausgeglühtes Glas- schälclien gegossen werden.
Es sind mindestens vier Impfschnitte von 1 cm Länge anzulegen. Jede stärkere Blutung ist zu vermeiden. Als Impfstelle dient gewöhnlich der Oberarm.
Die Impflinge dürfen erst dann sich entfernen, wenn die Lymphe von selbst auf dem Arm eingetrocknet ist.
§ 8.
Impf s Cheine und I m p f 1 i s t e n.
Als Impfscheine für Erst- und Wiederimpflinge, Befreiungsscheine und Impflisten finden die in Deutschland durch das Reichsimpfgesetz beziehungsweise Beschlüsse des Bundesrats vom 16. Oktober 1874, 5. September 1878, 18. Juni 1885 eingeführten Formulare Anwendung.
Auf Grund der am Schluß des Kalenderjahres eingehenden Listen haben die Aemter unter Mitwirkung der Impfärzte kurze Zusammenstellungen über Z hl der Erst- und Wiederimpfungen, Ar! der Lymphe (Qlyze in- oder Lanolinlymphe), Erfolg oder Nichterfolg in Prozenten, getrennt für Weiße und Farbige, dem Gouvernement zusammen mit dem Jahresmedizinalbericht einzureichen.
§ 9. :
Belehrungen.
Den Eltern und Schul vor Stehern ist bei der Bekanntgabe der Impftermine für die weißen Impflinge und Wiederimpflinge ein Exemplar der amlLchen „Verhaltungsvorschriften für die Angehörigen der Impflinge" zu verabfolgen. (Beschlüsse und Vorschriften der Sachverständigen-Kommission, genehmigt vom Bundesrate unter dem 18. Juni 1885, IV.)
Stets sind auch die farbigen Impflinge zu belehren,
daß die Impfpusteln nicht gereizt werden dürfen, zum
Beispiel durch Kratzen, Abwaschen, Einreiben von Salben
oder Volksmedizin und dergleichen.
*
§ io.
Impfung
v o n durchreisenden E x p e d i t i o n e n.
Durchreisende Expeditionen, welche der Impfpllicht unterliegen, sind tunlichst am Tage ihres Eintreffens zu impfen. Die Impfungen sind auch an Sonn- und Feiertagen vorzunehmen.
Falls die Expedition nicht solange an dem Orte bleibt, daß die Nachschau abgehalten werden kann, ist dem Führer diejenige Dienststelle zu bezeichnen, bei welcher er sich mit seinen Leuten zur Nachschau melden soll. Die Dienststelle soll auf dem von der Expedition zu benützenden Wege oder in unmittelbarer Nähe liegen. Dem Führer ist eine Bescheinigung über d!e Zahl der erfolgten Impfungen mitzugeben.
IL Haßnahmen bei Pockengefahr,
§ 11.
A b s o n d e r u n g. Hinsichtlich der Absonderung erkrankter Weißer ist das Erforderliche von Fall zu Fall von der örtlichen