Verwaltungsbehörde im Einvernehmen mit 'dem Regle­rungsarzt oder dem mit den regierungsärztlichen Funktio­nen betrauten Privatarzt auf Grund der Ausführungs- bestimmungen vom 24. September 1908 zur Kaiserlichen Verordnung betreffend Zwangs- und Strafbefugnisse der Verwaltungsbehörden usw, vom 14, Juli 1905 (Reichs­gesetzblatt S. 717) anzuordnen. Jede Härte ist zu ver­meiden. Pockenkranke Eingeborene sind, soweit an­gängig, in die von den Dienststellen anzuordnenden Isolierwerften oder Isollerpontoks zu verbringen. Die Isolierhütten sollen möglichst aus Buschmaterial, even­tuell mit alten Säcken überzogen, hergestellt werden, Nach gemachtem Gebrauche sind diese Hüten stets zu verbrennen.

Die Absonderung hat eine derartige zu sein, daß jeder Verkehr mit anderen Personen außer denen, die amtlich mit der Absonderung zu tun haben, nach Mög­lichkeit unterbleibt

Ein Abort ist in der Nähe anzulegen.

Die Absonderung dauert bis zur völligen Abheilung der Krankheit (völliges Abfällen der kleinsten Schuppen von der Haut des Erkrankten).

Bei der Entlassung hat sich der Kranke an drei Tagen nacheinander gründlich zu baden, und danach neue Kleidung anzulegen. Die alten Kleidungsstücke sind ge­mäß § 9 zu verbrennen.

§ 12,

Desinfektion. /

Bei Pockenerkrankungen Weißer werden die erforder­lichen Desinfeklionsmaßnahmen von Fall zu Fall von der örtlichen Verwaltungsbehörde nach dem Gutachten des Regierungsarztes oder des mit den regierungsärzt­lichen Funktionen betrauten Privatarztes vorgenommen.

Die wirksamste Desinhkjon ist die Verbrennung. Daher sind alle Gegenstände von geringem Wert, wie gebrauchte Kleidungsstücke, Lumpen, Kissen, Matten, Betten zu verbrennen.

Wertvollere Gegenstände können unter iämtliclier Auf­sicht in anderer wirksamer Weise nach den Anordnun­gen des Arztes desinfiziert werden. Wo Dampfdesin­fektionsapparate nicht vorhanden sind, lassen sich! die­selben leicht improvisieren,

Auch das Ausbochen in Seifen- oder Sodawasser ist eine wirksame Desinfektion.

Desinfiziert werden müssen alle Gegenstände, die der Kranke während seiner Krankheit benutzt hat.

Unter Umständen können auch Federvieh und andere Haustiere den Krankheitsstoff weiter verbreiten. Liegt diese Gefahr im Bereich der Möglichkeit, so sind diese Tiere zu schlachten.

§ 13.

Ueberw a c h u n g\

Die technisch-sanitäre Ueberwachung des Impfge­schäfts, der Impftermine, der Herstellung der Schutz­pockenlymphe und sämtlicher Maßnahmen zur Pocken- bekämpfung übt das Gouvernement aus. (Beschlüsse und Vorschriften der Sachverständigen-Kommission, geneh­migt vom Bundesrat unter dem 18. Juni 1885, Vlil.)

Der Gouverneur kann öffentliche Impftermine für bestimmte Bezirke auch durch andere, als die zuständi­gen Impfärzte abhalten lassen.

Windhuk, den 30. Juli 1912. [502

Der Kaiserliche Gouverneur,

In Vertretung ( Hintrager.

Bekanntmachung.

Die im Dienste einer Privatperson stehenden ein­geborenen Kranken, welche wegen einer Geschlechts­krankheit in den Regierimgslazaretten Aufnahme finden, werden vom 1. August 1912 ab bis auf weiteres kosten* frei behandelt.

Windhuk, den 31. Juli 1912. [503

Der Kaiserliche Gouverneur,

In Vertretung : Hintrager.

Bekanntmachung.

Auf der Farm Voigtsgrund im Bezirk Gibeon stehen 14 dem Gouvernement gehörige erstklassige Wollschaf­böcke zum Verkauf. Der Preis beträgt 150 Mark für das Stück in Gibeoii.

Angebote sind an das Bezirksamt Gibeon zu richten. Windhuk, den 31. Juli 1912. [513

Kaiserliches Gouvernement

Im Auftrage Kasth

Häute=Vergebung.

Die in der Gouvernementsschlächterei in Windhuk gewonnenen Häute und Felle sind vom 1. Oktober dieses Jahres ab anderweit zu vergeben.

Angebote nebst Preisangabe sind verschlossen und mit entsprechender Aufschrift versehen bis zum 20. Sep­tember dieses Jahres dem hiesigen Hauptmagazin ein­zureichen,

Windhuk, den 3. August 1912. [515

Kaiserliches Gouvernement* Im Auftrage Kastl.

* Verordnung.

des Bezirksamts Outjo, betr. die Reinhaltung der Ortschaft Outjo.

Auf Grund des § 15 Abs. 2, 3 des Schützgebiets­gesetzes (Reichsgesetzblatt 1900 Seite 809) der §§ 5 und 6 der Reichskanzlerverfügung, betreffend die see­mannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 27. September 1903 (Kol.-Bl. Seite 509) und der Verfügung des Gouvernements von Deutsch-Südwestafrika, beireffend die Uebertragung des Verordnungsrechts vom 23. November 1903 und betr. den Erlaß polizeilicher und sonstiger die Verwaltung betreffenden Vorschriften in Deutsch-Südwestafrika, vom 23. Februar 1901 wird hiermit verordnet:

§ i.

Auf allen bebauten und bewohnten Grundstücken der Ortschaft Outjo müssen Abortanlagen errichtet und staubdichte Müllkisten aufgestellt sein.

Unter jedem Abortsitz muß sich eine metallene, wasserdichte Tonne zur Aufnahme der Fäkalien befinden.

Der Abortsitz muß auf der Tonne fliegendicht auf­liegen und mit einem Deckel verschließbar sein.

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