'§ 2.
Die Entleerung der Aborle und Müllklslen hat wöchentlich wenigstens einmal zu erfolgen.
Das Bezirksamt ist berecht'gt, diese Entleerung durch einen Beauftragten vornehmen zu lassen und dafür von den Grundbesitzern eine angemessene Gebühr zu erheben.
§ 3,
Die Entleerung der Abortgefäße und Müiikisten darf nur an der vom Bezirksamt bestimmten Stell2 erfolgen.
An diesen Ort sind auch alle auf dem Platze verendeten Tiere zu schaffen und dort zu verbrennen«
§ 4.
Innerhalb der Ortschaft Outjo darf Vieh (Groß- und Kleinvieh) nur in Ställen oder Steinkraalen gehalten werden.
§ 5.
Es ist verboten Vieh ohne Aufsieht innerhalb der Ortschaft Outjo frei umherlaufen zu lassen,
§ 6.
Mit Geldstrafe bis zn 60 Mark oder mit Haft bis zu 14 Tagen wird bestraft:
1. Wer Abortanlagen oder Müllsammelstellen auf seinem Grundstück bestehen läßt, die nicht den Bestimmungen des § 1 entsprechen,
2. Wer den Bestimmungen der §§ 2 bis 5 zuwiderhandelt. Für die Erfüllung der in § 1 bis 3 auferlegten Verpflichtungen sind neben dem Grundeigentümer der Pächter, Mieter, Nießbraucher und Nutznießer verantwortlich.
§ 7.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1913 in Kraft. Outjo, den 21. Juni 1912. [508
Kaiserliches Bezirksamt
Dr. Schultze.
Po! izei ve r o r d n u ng.
Auf Grund der §§ 5 und 6 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, und der Gouvernements-Verfügungen, betreffend den Erlaß polizeilicher unnd sonstiger die Verwaltung betreffender Vorschriften in Deutsch- Süd westafrika vom 26. Februar 1901 und vom 23. November 1903 wird hiermit für die Gemeinde Karibib nach Anhörung des Gemeinderates verordnet, was folgt:
Jeder Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, für die in seinem Hause oder in den zum Hause gehörigen Nebengebäuden wohnenden Personen die erforderlichen Abort- und Pissoiranlagen zu beschaffen und dauernd in sauberem und gutem Zustande zu erhalten.
Für je sechs erwachsene weiße Personen ist mindestens ein Abort zu beschaffen. Als Nebengebäude im •Sinne dieser Verordnung sind ;auch Eingeborenen-Potitoks
anzusehen«
§ 2.
Für jeden einzelnen Abort und für jede Pissoirau» lagei ist zur Aufnahme der Fäkalien .ein metallener,
wasserdichter, bei Aborten die Brille reichlich' umfassender Behälter, Kübel, zu beschaffen. Es ist verboten, einen Abort oder ein Pissoir beim Fehlen des Kübels zu benutzen.
Die Hauseigentümer oder deren Stellvertreter sind dafür verantwortlich, daß die erforderlichen Küb^l sleis zur Stelle sind und sich in gutem Zustande befinden. Wer bemerkt, daß ein Kübel fehlt oder daß ein Kübel sich in schadhaftem Zustande befindet, hat dem Hauseigentümer, und wenn dieser nicht alsbald Abhilfe schafft, der Ortspolizei Anzeige zu erstatten.
Spülwasser, Müll und Abfälle jeder Art dürfen in die Kübel nicht geschüttet werden.
§ 3.
Den im Hause im Dienst oder in Arbeit siehenden Eingeborenen sind besondere Aborte zuzuweisen. Diese Aborte müssen von derselben Bauart, wie die für Weiße sein. Für je 15 Eingeborene ist mindestens ein Abort anzulegen. Die Eingeborenen dürfen nur die ihnen zugewiesenen Aborte benutzen.
§ 4.
Die Fäkalienbehälter sind, sobald sie dreiviertel gefüllt sind, mindestens aber zweimal wöchentlich, zu entleeren. Ist ein Behälter zu dreiviertel" gefüllt, so ist vom Hauseigentümer oder dem Haushaltungsvorstaud dem mit der Abfuhr beauftragten Unternehmer Anzeige zu erstatten.
Nach jeder Entleerung sind die Behälter sofort gründlich zu reinigen, zu desinfizieren und geruchlos zu machen.
§ 5.
Die Desinfektion der Behälter und Pissoire hat in der Weise zu erfolgen, daß bei den Behältern die Innenwände und bei Pissoiren die Rinnen auf ihrer ganzen Länge mit einem, zur Desinfektion geeigneten Mittel bestrichen werden. Als solche Mittel können verwendet werden: 2pro2ientige Lysol- oder 5prozentige Kreolinoder Karbolseifenlösung.
Zur Geruchlosmachung ist Eisenvitriol m verwenden.
Im übrigen liegt die Sauberhaltung der Aborte und Pissoiranlcgen dem Hauseigentümer b:zfw. Haus« bezw. Wohnungsinhaber ob.
§ 6.
Zur Aufnahme von MüCl und Abfällen anderer Art sind vom Hauseigentümer gemauerte, oder andere geeignete Bellälter (eiserne Kübel, mit Blech ausgesdilagene Holzkästen) in der, für die Bewohner des Hauses erforderlichen Größe und Anzlahl zu beschaffen.
Die Entleerung der Müllbehälter hat nach Bedarf, mindestens aber wöchentlich einmal zu erfolgen.
§ 7.
Die Abfuhr der Fäkalien hat in undurchlässigen, verdeckten Wagen zu erfolgen. Sie darf nur in der Zeit von 8 Uhr Abends bis 6 Uhr Morgens im Sommerhalbjahr und 8 Uhr Abends bis 7 Uhr Morgens im Winterhalbjahr vorgenommen werden und muß möglichst ohne Unterbrechungen schnell unter Vermeidung iinnö jger Geruchsbelästigungen, Verkehrsstörungen und Störungen der Nachtruhe erfolgen.
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Die Fäkalien sind auf dem Abfuhrplatz in Gruben auszuschütten, und mit Desinfektionsmitteln, wozu auch Chlorkalk und Kalkmilch verwendet werden können, zu versetzen. Die Gruben sind, nachdem sie gefüllt sind, mit Erde mizuschütteo.
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