10 6. Die zu Zwecken der Quarantäne oder auf Anordnung der Ver¬ waltungsbehörde zu behandelnden Personen. § 19* Für die rechtzeitige Einziehung der fälligen Gebühren ist in erster Linie der Krankenhausverwalter verantwortlich. Er hat die ein gekom¬ menen Gelder, spätestens sobald ihre Summe 100 M erreicht, an die Gouvernementshauptkasse abzuliefern. Die in der Einnahme enthaltenen ärztlichen Honorare sind in die vierteljährlichen Einnahmesollnach¬ weisungen nicht mit aufzunehmen. Die Gouvernementshauptkasse führt die ärztlichen Honorare, soweit sie ihr eingeliefert sind, vierteljährlich an den liquidierenden Re¬ gierungsarzt ab. § 20. Bewusstlos in das Regierungskrankenhaus aufgenommenen Kranken sind-Geld und Wertsachen durch den Krankenhausverwalter in Gegenwart eines weissen Zeugen abzunehmen. Das über die Handlung aufzunehmende Protokoll ist dem leitenden Regierungsarzte vorzulegen und nebst den abgenommenen Gegenständen aufzubewahren. § 21, Von Todesfällen im Regierungskrankenhause ist dem Bezirksamte, von Todesfällen Weisser ausserdem dem Bezirksgerichte sofort schrift¬ liche Mitteilung zu machen, §22. Diese Geschäftsordnung tritt am 1. Januar 1914 in Kraft. Am gleichen Tage tritt der Erlass vom 25. April 1905 betreffend den Betrieb des Regierungshospitals (Gouv. BL Bd. III, :Nr. 42) ausser Kräfte Apia, den 27. Dezember 1913* Der Kaiserliche Gouverneur. Schultz. |