1899. Deutsche A o f o n i a ! Zeitung. 48? Schutzgebiete. Anfang Januar 1895 in Swakopmund ein getroffen, wurde' er zunächst als Distrikts-Chef nach Groß-Barmen versetzt, wo er sich besonders große Verdienste um die Herstellung des Wegebaues nach Windhuk erworben hat. Dann war er längere Zeit in Gobabis an der Ostgrenze als Distrikts-Chef thätig, indem anfangs dieses Jahres ihm die Stelle des Distrikts-Chefs und Bezirkshauptmanns in Swakopmund anvertraut wurde. Hier hat er durch seine große Hingebung an die ihm gestellten schwierigen Aufgaben sich den allgemeinen Dank der Bevölkerung erworben und stets mit größtem Diensteifer und Interesse seines Amtes gewaltet. Da er sich immer einer ausgezeichneten Gesundheit erfreute, kam die Nachricht von seinem Tode feinen hiesigen Freunden sehr überraschend Sein Andenken wird bei ihnen wie in Swakop¬ mund Lei der Bevölkerung fortleben. Er besaß lebhaftes Interesse für die ganzen Kolonien und war einer der besten Bezirkshauptleute, die wir je da unten gehabt haben. Das kritisch-deutsche Uedrreinkommen vom 14. Uovemder 1899 drsitgüch Samoas und anderer Fragen. Nachdem die Kommissare der drei beteiligten Regierungen in ihrem Bericht vom 18. Juli d. I. die auf eingehende Prüsung der Sachlage begründete Ansicht ausgesprochen haben, daß es unmöglich sein würde, den Unruhen und Mißständen, von welchen die Samoa-Inseln gegen¬ wärtig heimgesucht werden, wirksam abzuhelfen, solange die Inseln der gemeinschaftlichen Verwaltung der drei Negierungen unterstellt blieben, erscheint es wünschenswert eine Lösung zu suchen, die diesen Schwierig¬ keiten ein Ende machen und gleichzeitig den legitimen Interessen der drei Regierungen Rechnung tragen würde. Von diesem Gesichtspunkt ausgehend, sind die mit gehörigen Voll¬ machten ihrer hohen Souveräne versehenen Unterzeichneten über die nachstehenden Punkte übereingekommen: — Artikel I. Großbritannien verzichtet zu gunucn Deutschlands auf alle seine Rechte auf die Inseln Upolu und Savaii, einschließlich des Rechts, da¬ selbst eine Marine- und Kohlenstatiou zu errichten, und des Rechts auf Exterritorialität aus jenen Inseln. In gleicher Weise verzichtet Großbritannien zu gunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle seine Rechte auf die Insel Tutuila und aus die anderen östlich des 171. Längengrads von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Großbritannien erkennt an, daß die Gebiete im Osten der neutralen Zone, welche durch das Abkommen von 1888 in Westafrika geschahen worden ist, an Deutschland fallen. Die Grenzen des Deutschland zu¬ kommenden Teils der neutralen Zone werden durch Artikel V der vor¬ liegenden Konvention festgesetzt. Artikel II. Deutschland verzichtet zu gunsten Großbritanniens aus alle seine Rechte auf die Tonga-Inseln mit Einschluß Vavaus und auf Savage Island, einschließlich des Rechts, daselbst eine Marine- und Kohlen- station zu errichten, und des Rechts auf Exterritorialität in den vor¬ stehend bezeichneten Inseln. In gleicher Weise verzichtet Deutschland zu gunsten der Vereinigten Staaten von Amerika auf alle seine Rechte auf die Insel Tutuila und auf die anderen östlich des 171. Längengrads von Greenwich gelegenen Inseln der Samoagruppe. Es erkennt an, daß von der deutschen Salomonsgruppe die östlich beziehungsweise südöstlich von Vougainville gelegenen Inseln, welches letztere nebst der zugehörigen Insel Buka bei Deutschland verbleibt, an Großbritannien fallen. Der westliche Teil der neutralen Zone in Westafrika, wie derselbe in Artikel V der vorliegenden Konvention festgesetzt ist, wird ebenfalls an Großbritannien fallen. Artikel III. Die beiderseitigen Konsuln in Apia und in den Tonga-Inseln werden bis auf weiteres abberufen. Die beiden Negierungen werden sich über die in der Zwischenzeit im Interesse ihrer Schifffahrt und ihres Handels in Samoa und auf dem Tonga-Inseln zu treffenden Einrichtungen verständigen. Artikel IV. Die zur Zeit zwischen Deutschland und Großbritannien bestehende EeBetdnfunff betreffend das Recht Deutschlands, auf den Großbritannien gehörigen Salomonsmseln Arbeiter frei anzuwerben, wird auch auf die in Artikel II bezeichneten deutschen Salomons-Jnseln, die an Gro߬ britannien fallen sollen, ausgedehnt. Artikel V. In der neutralen Zone wird die Grenze zwischen den deutschen und den großbritannischen Gebieten durch den Daka-Fluß bis zum Schnittpunkt desselben mit dem 9. Grad nördlicher Breite ge¬ bildet werden; von dort soll die Grenze in nördlicher Richtung, indem sie den Ort Morozugu an Großbritannien läßt, laufen und an Ort und Stelle durch eine gemischte Kommission der beiden Mächte in der Weise festgesetzt werden, daß Gambaga und die sämtlichen Gebiete von Mam- prusi an Großbritannien, Fendi und die sämtlichen Gebiete von Chakosi an Deutschland fallen. Artikel VI. Deutschland ist bereit, etwaigen Wünschen der großbritannischen Negierung in Bezug auf die Gestaltung der beiderseitigen Zolltarife in Togo und der Goldküste nach Möglichkeit und in weitgehendster Weise entgegenzukommen, Artikel VII. Deutschland giebt seine exterritorialen Rechte in Zanzibar ans; jedoch ist gleichzeitig verabredet, daß dieser Verzicht erst mit dem Zeit¬ punkt in Kraft treten soll, an welchem die anderen Nationen dort zu¬ stehenden Exterritorialitätsrechte ebenfalls aufgehoben sein werden. Artikel VIII. Die vorliegende Konvention soll sobald als möglich raiisiziert werden und unmittelbar nach Austausch der RaListkationen in Kraft treten. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten sie vollzogen und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu London, den 14 No¬ vember 1899, (L. S.) Salisbury. (L. S.j __ _ P. Hatzfeldt. Erklärung ?« dem okenstehenden Urkereinkommen vom 14. November 1899. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Deutschland durch den Artikel II der am heutigen Tage vollzogenen Konvention seine Zu¬ stimmung dazu erklärt, daß die ganze Gruppe der Howe-Inseln, welche einen Teil der Salomons-Jnseln bildet, an Großbritannien fallen soll. Es ist gleichfalls ausgemacht, daß die Bestimmungen der von den beiden Regierungen am 10. April 1886 zu Berlin Unterzeichneten Deklaration betreffend die Handelsfreiheit im westlichen Stillen Ocean auf die in der vorstehenden Konvention erwähnten Inseln anwendbar sind. Es ist ebenso verabredet worden, daß die zur Zeit bestehende Uebereinkunft über die Anwerbung von Arbeitern auf den Salomons- Jnseln durch deutsche Reichsangehörige den letzteren gestattet, diese Arbeiter unter denselben Bedingungen anzuwerben, welche gro߬ britannischen, nicht auf jenen Inseln wohnhaften Unterthanen auferlegt sind oder noch auferlegt werden. So geschehen in doppelter Ausfertigung zu London, den 14. No¬ vember 1899. (L. S.'i Salisbury. (L. S.) P. Hatzfeldt. Aus den Abteilungen. (Schluß aus Nr. 45.) Am 13. November sprach Herr Di*. Grothe in Stuttgart über „Deutsche Kulturarbeit in Kleinasien." — Am 14. November sprach Herr MissionssuperinLendenL D. Merensky in Luckenwalde über „Die Deutschen in Südafrika", am selben Tage Herr Hauprmann Ramsay in Hannover über seine Reise im Taugauyikagebiete. — Am 16. No¬ vember hielt derselbe Redner seinen Vortrag in Frankfurt a. M. — Die Abteilung Koblenz hat am 16. November einen Vortrag des Herrn Koloniedirektors Canstatt über „Das Deutschtum in Brasilien" veranstaltet. — lieber das englische und holländische Südafrika hielt Herr Prof. Dr. Dove am 15. und 16. November Vorträge in Rheine und Osnabrück. ~~ Am 14. sprach Herr H. C. Nebel in Lüdenscheid über Transvaal, und am 18. d. M. Herr Dr. Koch unter Vorführung von Lichtbildern über dasselbe Thema in Münster. Von sonstigen Vortragsveranstaltungen sind zu erwähnen die Vor¬ träge des Herrn Generalkonsuls von Hesse-Wartegg in Metz am 16., in Worms am 10. und am 17. November in Breslau über „Die |