I. Gerichtliche Medicin.
'\
1 .
Ueber Gebiirtsverletzungen des Neugeborenen und deren forensische Bedeutung. 1 »
Von
Prof. Dr. Pani Dittrieh in Prag.
(Mit 2 Abbildungen auf Tafel I und 11 Abbildungen im Text.)
Dei 1 Begriff „Geburtsverletzungen“ ist sehr dehnbar. Im engsten Sinne des Wortes wären dahin nur jene Verletzungen zu rechnen, welche vor oder bei der Geburt durch Druck seitens der Geburtswege der Mutter zu Stande kommen. Im weitesten Sinne des Wortes möchte ich aber dahin alle Verletzungen einreihen, welche bei neugeborenen Kindern Vorkommen, ohne dass eine strafbare Handlung vorläge, gleichgültig, ob es sich um spontane oder durch Kunsthilfe beendete Geburten handelt,
Mag sachlich auch eine derartige Verallgemeinerung des Begriffes dem Ausdrucke „Geburtsverletzungen“ nicht vollends angepasst sein, so thut dies für gerichtsärztliche Zwecke nichts zur Sache, indem sowohl den durch Druck seitens des mütterlichen Organismus wie auch zum Tlicil den durch Kunsthilfe entstandenen Verletzungen, endlich aber auch denjenigen Verletzungen, welche als Folge gewisser zufälliger oder aber absichtlicher und indirecter Proceduren, die mit dem kindlichen Körper während oder nach der Geburt vorgenommen werden,
1 ) ln Kürze mit Demonstration der einschlägigen Präparate vorgetragen gelegentlich der 66. Versammlung deutscher Naturforscher und Aerzte zu Wien im September 18Ö4.
Vierteljabrsschr. f. ger. Med. Dritte Folge. IX. 2.
1-1
