IV.
Der Fall Loth,
Mitgeteilt vom Ersten Staatsanwalt a. D. Siefert in Weimar.
I. Anklage und Urteil.
Der Dienstknecht Karl Amandus Loth, die verehelichte Johann Marie Elisabeth Peter, geb. Laß, und die verwitw. Henriette Zorn, geh. Peter, sämtlich zu Obersynderstedt wurden durch Beschluß der I. Strafkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Weimar vom 27. Mai 1885 wegen Mords vor das Schwurgericht zu Gera verwiesen. Sie waren angeklagt, in der Nacht vom 24/25. Januar 1885 den Landwirt Constantin Zorn zu Obersynderstedt (den Dienstherrn des Loth, den Schwiegersohn der Peter, den Ehemann der Zorn) gemeinschaftlich dadurch vorsätzlich getötet und die Tötung mit Überlegung ausgeführt zu haben, daß sie
zusammen die Ermordung des Zorn beschlossen, und jedes von ihnen den Entschluß faßte, die Tat als eine gemeinsame und zugleich eigene zu unterstützen und zur Vollendung zu bringen, daß
die Zorn und die Peter am Nachmittag des 24. Januar den von Zorn aus dem Hause verwiesenen Mitangeklagten Loth im Hause zurück hielten, daß
die Zorn das Gewehr ihres Ehemannes zur Verfügung für die Ermordung desselben zurückbehielt, als es ihr von dritter Seite abverlangt wurde, daß weiter
die schwangere Zorn nach der Heimkehr ihres Ehemannes das Haus verließ und auswärts übernachtete, daß
die Peter dem Loth, der im Pferdestalle schlief, in der obigen Nacht den Zutritt ins Haus gestattete und die Munition Zorns zur Anfertigung der Patronen zur Verfügung hielt, und daß Loth drei Schüsse auf Zorn abfeuerte, die Peter aber ihm dabei leuchtete.