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I. E. Mezger
gebend ist nach dem Gesetz vielmehr, ob sich der Täter zur Zeit der Begehung der Handlung „in einem Zustand von krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestimmung ausgeschlossen war“. Auf den psychischen Gesamtzustand des Täters zur Zeit der Tat kommt es also an. Und ebenso wenig dürfen nach der herrschenden Praxis „zwingende“ Anhaltspunkte für eine geistige Störung gefordert werden; im Anschluß an die Entscheidung des I. Strafsenats des Reichsgerichts vom 23. Okt. 1890 (Bd. 21, S. 131) sollen schon begründete „Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit“ des Angeklagten die Freisprechung tragen. Handelt es sich aber um einen Fall, in dem zwar sichere Anzeichen psychischer Abnormität vorliegen, in dem aber die konkrete Straftat trotzdem sehr wohl eine normalpsychologische Erklärung zuläßt, so werden durch diese letztere Tatsache die „Zweifel“ niemals ausgeschlossen, ln dieser Beziehung schließen wir uns durchaus den Ausführungen Asch affen burgs in Hoches Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie (2. Aufl.) S. 36 an: „Es ist unmöglich, den Anteil jedes einzelnen Motivs auf das Zustandekommen des Entschlusses abzumessen; das gilt schon für den geistig Gesunden, dessen Fühlen und Denken eine Vergleichbarkeit mit dem eigenen Ich zuläßt, erst recht aber bei dem Geisteskranken.“
Vermag ich so die Ansicht von Voss im Hinblick auf das geltende Recht nicht zu teilen, so scheinen mir doch seine Ausführungen de lege ferenda, für eine etwaige Strafrechtsreform oder vielleicht auch nur für eine Änderung der herrschenden Praxis, sehr wohl Beachtung und Erwägung zu verdienen. Es geht nicht an, diese Ausführungen einfach mit dem Schlagwort „naive Volksauffassung, nur in etwas gebildeterer Redewendung“ abzutun. Schäfer will damit zum Ausdruck bringen, es sei der bestehende Rechtszustand der einzig mögliche, er sei so sehr im Wesen der Sache begründet, daß eine Änderung desselben vernünftigerweise gar nicht denkbar wäre. Dies ist nicht richtig. Gewiß wird sich beim Vorhandensein sicherer Symptome einer geistigen Störung des Individuums eine abnorme Motivierung auch einer anscheinend durchaus vernünftigen oder erklärlichen Tat niemals sicher ausschließen lassen. Umgekehrt werden wir aber auch bei einer großen Zahl Geisteskranker normalpsychologische Motivierung einzelner Taten niemals absolut leugnen können. Dies gibt auch Aschaffenburg a. a. 0. zu in den Worten: „Es ist ja nicht zu bestreiten, daß ein Gewohnheitsverbrecher, trotz einer in späterem Alter auftretenden Psychose in seiner (sc. früheren) Laufbahn fortfahren kann.“ So gut nun aber das geltende Recht sagen
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