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I. E. Mezger

gebend ist nach dem Gesetz vielmehr, ob sich der Täter zur Zeit der Be­gehung der Handlungin einem Zustand von krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, durch welchen seine freie Willensbestim­mung ausgeschlossen war. Auf den psychischen Gesamtzustand des Täters zur Zeit der Tat kommt es also an. Und ebenso wenig dürfen nach der herrschenden Praxiszwingende Anhaltspunkte für eine geistige Störung gefordert werden; im Anschluß an die Entschei­dung des I. Strafsenats des Reichsgerichts vom 23. Okt. 1890 (Bd. 21, S. 131) sollen schon begründeteZweifel an der Zurechnungsfähig­keit des Angeklagten die Freisprechung tragen. Handelt es sich aber um einen Fall, in dem zwar sichere Anzeichen psychischer Ab­normität vorliegen, in dem aber die konkrete Straftat trotzdem sehr wohl eine normalpsychologische Erklärung zuläßt, so werden durch diese letztere Tatsache dieZweifel niemals ausgeschlossen, ln dieser Beziehung schließen wir uns durchaus den Ausführungen Asch affen burgs in Hoches Handbuch der gerichtlichen Psychiatrie (2. Aufl.) S. 36 an:Es ist unmöglich, den Anteil jedes einzelnen Motivs auf das Zustandekommen des Entschlusses abzumessen; das gilt schon für den geistig Gesunden, dessen Fühlen und Denken eine Vergleichbarkeit mit dem eigenen Ich zuläßt, erst recht aber bei dem Geisteskranken.

Vermag ich so die Ansicht von Voss im Hinblick auf das geltende Recht nicht zu teilen, so scheinen mir doch seine Ausfüh­rungen de lege ferenda, für eine etwaige Strafrechtsreform oder viel­leicht auch nur für eine Änderung der herrschenden Praxis, sehr wohl Beachtung und Erwägung zu verdienen. Es geht nicht an, diese Ausführungen einfach mit dem Schlagwortnaive Volksauffassung, nur in etwas gebildeterer Redewendung abzutun. Schäfer will damit zum Ausdruck bringen, es sei der bestehende Rechtszustand der einzig mögliche, er sei so sehr im Wesen der Sache begründet, daß eine Änderung desselben vernünftigerweise gar nicht denkbar wäre. Dies ist nicht richtig. Gewiß wird sich beim Vorhandensein sicherer Symptome einer geistigen Störung des Individuums eine abnorme Motivierung auch einer anscheinend durchaus vernünftigen oder er­klärlichen Tat niemals sicher ausschließen lassen. Umgekehrt werden wir aber auch bei einer großen Zahl Geisteskranker normalpsycholo­gische Motivierung einzelner Taten niemals absolut leugnen können. Dies gibt auch Aschaffenburg a. a. 0. zu in den Worten:Es ist ja nicht zu bestreiten, daß ein Gewohnheitsverbrecher, trotz einer in späterem Alter auftretenden Psychose in seiner (sc. früheren) Lauf­bahn fortfahren kann. So gut nun aber das geltende Recht sagen

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