Für den ßouv. Dampfer - Frachttarif sind folgende Neuerungen hinzugekommen..
Von Tanga nach:
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1. Die landwirtselraftliohefF Produkt^ wie Kartoffeln, Gemüse pp. der im Schutzgebiet ansässigen Pflanzer zahlen bei Versendungen auf Gouvernements - Dämpfern
a. für 60 Pf. 1 / 8 des Frachtsatzes.
b. „ 90 „ Vt »
c. „ 120 „ 2 / a „
d. „ 180 „ Vl n • „ •
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2. Für von. Reisenden an Bord mitgebrachten Tiere sind zu zahlen pro Stück
a. für Hunde und Affen 2 Rp.
b. „ Papageien 1 „
Tanga, den 9. Oktober 1902.
Hauptzollamt
Copra.
Aus unserm geschätzten Leserkreise erhalten wir folgende Zuschrift.
Wenngleich die Ausfuhr dieses Produktes auch in den letzten Monaten eine Steigerung gegenüber dem Vorjahre aufzuweisen hat, so ist die Basis dieses Geschäfts dadurch eine ungesündere geworden, dass heute jede auf den Markt kommende Ware — ob gut durchgetrocknet oder noch feucht, ob reguläre Copra von ausgerciften Nüssen oder Makoroma — von den Einkäufern abgenommen wird. Zudem zahlen diese dann oft noch Preise, die zur Qualität und zum Stande des Zanzibarmarktes in keinem Verhältnis stehen.
Um dem mit der Zeit nicht ausbleibenden Rückschläge vorzubeugen, wäre es wünschenswert, schon im Interesse der Palmenkultur, dass unausgereifte Nüsse überhaupt nicht geschlagen werden sollten, und dass Partien, welche feuchte, ungenügend oder am Feuer getrocknete Ware enthalten, vom Markte zurückge wiesen würden. Aus Interessentenkreisen war vor längerer Zeit der Wunsch geäusscrt worden, dass man mit Schutzmassregeln für den Artikel „Copra” Vorgehen möge, doch war es seitens des Kaiserl. Gouvernements nicht für angebracht erachtet worden, den Handel durch Polizei Vorschriften in seiner natürlichen Entwickelung zu beeinträchtigen.
Bei der Bedeutung aber, die Copra — als Hauptausfuhrprodukt vom Tangabezirk — ein- nimmt, würde eine nochmalige Prüfung der Frage, ob es nicht ratsam sei, die Ausfuhr von nicht trockener Ware und Makoroma nach Möglichkeit zu unterdrücken, sehr anzuempfehlen sei. Wohl hat der Produzent dann mehr Arbeit und muss länger zuwarten, bis er aus seiner Shamba einen -Erlös ziehen kann; aber bringt er dann wirkliche „ nazi kavu ” auf den Markt, so kann er bessere Preise dafür lösen, und er würde, wenn der Aufkauf mehr durch europäische Finnen erfolgte, gegen Übervorteilungen, die ihm seitens der Inder täglich begegnen, geschützt sein.
Ist dem eingeborenen Shambenbesitzer ferner nicht die Möglichkeit gegeben, Copra aus ungereiften Nüssen zu verkaufen, so wird auch dem Raubbau dieser Pflanzungen gesteuert und damit dem Wohlstände der Besitzer genützt werden. Den Exporteur aber — soweit Europäer in Frage kommen — können nur Massregeln ir angedeuteten Sinne dahin führen, sich für dieses Ausfuhrprodukt mehr als bisher zu interessieren und ein Geschäft, welches, in verständiger Weist 1 disponiert, noch viel an Bedeutung gewinnen kann zu Nutzen deutschen Handelsfleisses den Händen farbiger und andrer Händler zu entziehen.
