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Eommllnsl-Alatt und Jazrigkr.

Wochenschrift für Hemeinwesen und Hemeinstnn.

Herausgegeben von Franz Rittweger.

Erscheint jeden Samstag. Der Abonnementspreis beträgt pr. Quartal M. 1.50, ausschließlich des Trägerlohns. Einzelne Nummern nebst Beiblatt 15 Pfg. Annoncen: die vierspaltige Petitzeile 15 Pf. Die Expedition befindet sich: Buchgasie No. 3.

Jl£. 20. Samstag den 20. August 1881. Erster Jahrgang.

Lommunales.

Amtlich wird unter Aufhebung der älteren Schlacht­hausordnung vom 18. November nachstehende neu redigirte Schlachthausordnung zur öffentlichenKenntniß gebracht:

8 1. Das Schlachthaus steht unter der Aufsicht des Rechnei-AmtS. '

8 2. Im Auftrag des Rechnei-Amts hat der Schlacht­hausverwalter die Ordnung im Schlachthause aufrecht zu erhalten. Die im Schlachthause verkehrenden Personen haben seinen Anordnungen, vorbehältlich des Rekurse« an das Rechnci-Amt unweigerlich Folge zu leisten, auch auf seine Anfragen ordnungsmäßige Auskunft zu ertheilen.

8 3. Das Schlachthaus wird in der Zeit vom 15. Oc- tober bi« 15. März von Morgens 6 bis Abends 7 Uhr, die übrige Zeit des Jahres hindurch aber von Morgens 4 bis Abends 8 Uhr zum Schlachten geöffnet.

Ausnahmsweise wird der Schlachthausverwalter auf An­suchen eines MehgerS die Benutzung des Schlachthauses auch außerhalb dieser Stunden gestatten, wenn die Nothwendigkeit dieser Ausnahme genügend nachgewiesen ist. Ebenso wird der­selbe an Tagen mit ungewöhnlich zahlreichen Schlachtungen, sowie namentlich an heißen Sommertagen ein früheres Be­ginnen des Schlachten« anordnen.

Zu Nothschlachtungen an Sonn- und Feiertagen ist außer der Genehmigung des Schlachthausverwalters auch die Er- laubniß des Königlichen Polizei-Präsidiums erforderlich. Der betreffende Metzger hat diese Erlaubniß unter Vorlage einer Bescheinigung des Schlachthausverwalters über die Noth­wendigkeit der Schlachtung nachzusuchen.

8 4. Die Schlachtungen sind nach der Reihenfolge der Anmeldungen so rasch als möglich zu vollziehen.

Nach vollendeter Schlachtung sind die Schlachtgeräth- schaften und Biehstücke, letztere, nachdem dieselben von dem Fleischbeschauer besichtigt sind, alsbald aus dem Schlachthause hinwegzubringen.

Die Weisungen des Fleischbeschauers sind pünklich zu be­folgen. (Polizei-Verordnung vom 30. April 1864.)

Wänste und Häute müssen sofort nach dem Ausnehmen, beziehungsweise nach dem Trennen von den Biehstücke» aus dem Schlachthause entfernt werden.

8 5. Die Gänge im Schlachthause sind möglichst rein zu halten, Koth, kleinere Abfälle, Ochsenaugen rc. müssen in die Rinne unter den Schrägen oder in den Canal gebracht werden.

Auch dürfen die Gänge niemals durch das Aufstellen von Geräthschaftcn versperrt werden.

Die bei den Schlachtungen vorkommenden ungeborenen Kälber, Lämmer und Ferkel, sowie größere Schlachtabfälle

müffen in den zu deren einstweiliger Aufbewahrung be­stimmten Raum geschafft werden.

8 6. Die in dem Schlachthause verkehrenden Personen haben sich daselbst jeden unnöthigen Lärmen«, sowie des PfeifenS und SingenS zu enthalten.

Das Rauchen im Schlachthause ist untersagt.

Die WafferleitungShähne sind nach jedesmaligem Gebrauch zu schließen; jede Verschwendung des Waffers, desgleichen jede unnöthige Benützung deS Gases ist zu vermeiden.

Allen im Schlachthause verkehrenden Personen wird die Schonung der Schlachthaus-Räume und Utensilien zur Pflicht gemacht. Beschädigungen werden auf Kosten der Schuldigen wieder hergestellt.

8 7. An starken Schlachttagen können mit Genehmigung des Schlachthausverwalters auch in dem Kuhschlachthause Ochsen geschlachtet werden, und zwar nach der in der Schlacht­haus-Schreibstube ausgezeichneten Reihenfolge der Anmel­dungen.

Mehr als 3 Viehstücke zugleich dürfen indessen niemals in das Kuhschlachthaus zur Schlachtung eingebracht werden.

Mit der Einbringung eines weiteren Viehstückes muß so lange gewartet werden, bis eins der 3 Biehstücke, welche gerade geschlachtet werden, in die Höhe gezogen ist.

Solange Kühe zum Schlachten da sind, muß jederzeit mindestens einer der drei Plätze im Kuhschlachthaus für die Schlachtung einer Kuh überlassen werden.

Mit Rücksicht auf die leichte Beschaffenheit der im Kuh­schlachthaus befindlichen Aufziehvorrichtungen dürfen außer­gewöhnlich schwere Ochsen dort nicht geschlachtet werden.

8 8. Die im Vorstehenden für dasSchlachthaus" ge­troffenen Anordnungen finden nicht nur auf das Schlachthaus im engeren Sinn, sondern auf alle nächst demselben zu Schlachtzwecken und Stallungen dauernd oder zeitweise be­nutzten Lokalitäten Anwendung.

Der Fr. Beob. schreibt: Wie aus der kürzlich imReichs­anzeiger" gebrachten Darlegung der gegenwärtigen Verhält­nisse der Waffersttaßen und der Verbesserung und Ver­mehrung derselben, wie sie theilS bereits auSgrführt oder in der Ausführung begriffen ist, hervorgeht, ist die Main- Canalisation von Frankfurt nach Mainz acta gelegt, denn unter den sieben namhaft gemachten Projecten befindet sich dieselbe nicht. Als wir vor einiger Zeit die Notiz brachten, das hier errichtet gewesene Canalbaubureau für die Vorarbeiten sei aufgelöst worden, wurde dies in einer Stadtverordneten-Sitzung von Seiten des Magistrats demen- tirt. Die Darlegung im Reichsanzeiger, welcher der offizielle Stempel wohl nicht abgesprochen werden kann, bestätigt jedoch die Richtigkeit unserer Angaben. Wenn regirungsseitig noch die ernstliche Absicht vorläge, den Main von hier bis