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Gesammtbetrage von M. 36,746.61 in den Büchern gegen die Forderungen des Rechneiamte« ausgeglichen werden. Diese Anträge hat sich der Magistrat angeeignet.
Lommunales.
— Wie bereit« mitgetheilt wurde, hat der Minister für öffentliche Arbeiten die Beschwerde de« Magistrat« wegen der Verfügung de« Oberpräsidenten in Kaffel in Angelegenheit der Ueberführung der Trambahn durch die große Eschenheimer st raße ablehnend beschieden. Die ministerielle Entscheidung lautet nach dem „Etadt-Anz." „Ew. Hochwohlgeboren übersende ich hierbei die sämmtlichen Anlagen de« gefälligen Berichte« vom 15. d. M. mit dem Bemerken ergebenst zurück, daß ich Angesicht« der vom Polizei-Präsidium, zu Frankfurt a. M. wiederholt geltend gemachten sicherheitspolizeilichen Bedenken gegen die Durchführung einer Pferdeeisenbahn durch die große Eschenheimergaffe und den Oeder- weg daselbst, welche durch die Anführungen in den Beschwerde- schriftcn de« Magistrats ebendaselbst nicht entkräftet, beziehungsweise widerlegt erscheinen, auch meinerseits Anstand nehme, den von dem Beschwerdeführer gestellten Anträgen zu entsprechen und unter Aufhebung der betreffenden Entscheidungen der kgl. Regierung zu Wiesbaden und Ew. Hoch- wohlgeboren die Genehmigung zur Anlegung der projektirten Pferdebahn zu ertheilen. Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, die Interessenten auf ihre an den Herrn Minister de« Innern gerichtete und von diesen zur ressortmäßigen Verfügung an mich abgegebenen bezüglichen Vorstellung in meinem Namen demgemäß gefälligst ablehnend zu bescheiden." — Wie da« „Int.-Bl." berichtet, ist in dieser Angelegenheit der Stadtverordneten - Versammlung neuerdings eine Magistratsvorlage zugegangen, in welcher vorstehende Entscheidung zur Kenntniß gebracht und beantragt wird, die Stadtverordneten - Versammlung wolle zustimmen, daß die Trambahngesellschaft de la Hault u. Cie. angehalten werde, nunmehr die im Bedingnißheft sub III. A. 2 genannte Linie herzustellen. Dieser Art. III. bestimmt u. A., daß die Herren de la Hault u. Cie. verpflichtet, beziehungsweise berechtigt sind, nachfolgende Linien in dem sub. IV. angegebenen Zeitraum zu erbauen und auch nach Fertigstellung während der unter IV. bezeichneten Frist nach Maßgabe dieser Bedingungen in unausgesetztem, regelmäßigem und ordnungsmäßigem Betrieb zu erhalten: A. eine Linie nach dem Nordende in nachbenannten Straßen, 1. entweder: Eschenheimerstraße, Eschers- heimer Landstraße, Baustraße, Lersnerstraße oder Finkenhofstraße, obere Finkenhofstraße, Oederweg, Adlerflychtplatz; 2. oder: große Friedbergerstraße, Altgasse, PeterSstraße, Eschenheimer Anlage, Eckenheimer Landstraße, Hermannstraße, Adlerflychtplatz. Der vorstehend angezogene Artikel VI. enthält in Bezug ans vorliegenden Fall die Bestimmung, daß die verschiedenen Trambahnlinien bei Meidung de« Verluste« aller aus den Bedingungen für die Herren de la Hault u. Co. erwachsenden Berechtigungen und Verfall der zu bestellenden Kaution binnen Jahresfrist vom Tage der endgiltigen Genehmigung der Bedingungen durch Stadtverordnete und Magistrat und der Ertheilung der definitiven Konzession ab betriebsfähig herzustellen sind und Ausnahmen hiervon nur insofern stattfinden, als die sud. III. A. 2 genannte Linie überhaupt nur dann zur Ausbringung zu bringen ist, wenn eS den Herren de la Hault und Cie. beziehungsweise den städtischen Behörden binnen sechs Monaten nach dem Eingangs bezeichneten Zeitpunkte nicht gelungen ist, die polizeiliche Konzession für die unter III. A. 1. aufgeführte Linie zu erwirken. Nach Artikel VI. hat die aus den festgestellten
Bedingungen und den sonstigen im Vertrage enthaltenen Vorschriften für die Herren de la Hault u. Cie. sich ergebende Berechtigung, beziehungsweise Verpflichtung die Dauer von fünfundzwanzig Jahren, welche mit dem Tage zu laufen beginnen, an dem die Zustellung deS diese Bedingungen, sowie vorbehaltlich etwaiger späterer Abänderung durch da« Königliche Polizei-Präsidium die Pläne beider in Frage kommenden Rordendlinien endgiltig genehmigenden MagistratSbe- schluffe« an die Herren de la Hault u. Co. beziehungsweise deren hiesige Vertreter oder Rechtsnachfolger erfolgt sein wird. Ueber den Verkehr auf der großen Eschenheimergaffe, welcher die im Eingang mitgetheilte Entscheidung veranlaßt hat, geben folgende Zahlen Auskunft, welche an einem Markttage von Morgens 7 bis Abends 7 Uhr auf Grund der von den Altanen de« Katharinen- und Eschenheimer ThurmeS gemachten Beobachtungen ausgenommen wurden. E« verkehrten an diesem Tage 826 Kutschen und Droschken, 40 Lastwagen, 19 Reiter, 9 Hundefuhrwerke und 310 Stoßwagen.
— In dem von dem königlichen Polizeipräsidium an den Magistrat gerichteten Schreiben, worin Einsprache gegen die geplante Reduction der Straßenbeleuchtung nach 12 Uhr Nachts eingelegt wird, heißt es, die hiesige Hebung, die Straßenlaternen die ganze Nacht hindurch brennen zu laffen, bestehe fast ein halbes Jahrhundert und habe außerordentlich viel dazu beigetragen, die Sicherheit der Personen und des Eigenthums in Frankfurt zu erhöhen. Die projectirte Einschränkung würde daher ein in seinen Folgen unberechenbarer Rückschritt gegen die freistädtische Zeit sein. Wenn auch seiten« des Magistrat« darauf hingewiesen werde, daß zu fteistädtischer Zeit sowohl die finanziellen, als auch die sonstigen Interessen der Stadt wesentlich andere gewesen seien, so müsse dem entgegen bemerkt werden, daß Frankfurt auch heute noch ungeachtet seiner schwierigen Finanzlage im Stande sei, sich das im sichcrheitspolizeilichem Interesse Nothwendige zu gewähren. Das Heranwachsen Frankfurts zur Großstadt, die hiermit eingetretene Vermehrung des Proletariats und der sich hier aufhaltenden sicherheitsgefährlichen Individuen, dje weit hinaus sich ausdehnenden Bauten der Außenstadt, alles dies seien Umstände, die eine uneingeschränkte Straßenbeleuchtung in sicherheitspolizeilichem Interesse erforderten. Dazu komme, daß die jetzige Lichtstärke der Gasflammen nur eine geringe sei und daß es, wenn auch hier verhältnißmäßig mehr GaSlaternen als in den meisten anderen deutschen Städten vorhanden sein sollten, an gar manchen Stellen Frankfurts dennoch dunNer sei, als > in anderen Städten, welche vielleicht weniger Laternen, dafür aber eine größere Leuchtkraft des Gases hätten. Noch niemals sei das Polizei- Präsidium der Ansicht begegnet, daß die öffentliche Beleuchtung unserer Stadt eine übermäßig Helle sei, es dürfte daher im Gegentheil statt einer Verminderung eine Vermehrung der öffentliche» Gasflammen geboten sein. ES sei auch zu berücksichtigen, daß die durch Reduction der Beleuchtung erhofften Ersparnisse durch die nothwendig werdende Vermehrung der Nachtwächter wieder ausgewogen werden würden.
— ES sind viele Personen der irrigen Meinung, daß der Besitz eines hier ausgestellten JagdpaffeS zur Ausübung der Freijagd im hiesigen Stadtwalde berechtige. Dieselbe steht nur hiesigen Bürgern zu. Um Mißbräuche für die Zukunft zu verhüten, haben deshalb alle Diejenigen, welche sich an der Ausübung der Freijagd im hiesigen Stadtwalde betheiligen wollen, sich über ihre Qualität als Frankfurter Bürger im Sinne des 8 4 des Frankfurter Gesetzes über die Ausübung der Jagd vom 20. August 1850 auszuweisen und dieserhalb eine bezügliche, auf Grund de« 8 13 des Gemeinde-Bersaffungs-Gesetzes vom 25. März 1867 auSzu-
