Inn JranKfutte
Eommuiial-Wsff und Jänteiiifr.
Wochenschrift für Gemeinwesen und Heineinsinn.
Herausgegeben von Kranz Rittweger.
Erscheint jeden Samstag. — Ter Abonnemcntspreis beträgt pr. Quartal Mt. 1.50, ausschließlich des Trägerlohns. Einzelne Nummern nebst Beiblatt 15 Pfg. — Annoncen: die vierspaltige Petitzeile 15 Ps. — Die Expedition befindet fich: Buchgafie No. 3. -
M. 33 .
Samstag den 10. September 1881.
Erster Jahrgang.
Entwurf einer Armenordnung für die Stadt Frankfurt a. M.
(Fortsetzung.)
8 8 .
BersorgungshauS.
Dir Aufnahme alter, hilfsbedürftiger und ganz oder theil- weife arbeitsunfähiger Personen beiderlei Geschlechts in das Versorgungshaus, sowie die Entlassung solcher Personen auS demselben wird von der Armen-Deputation auf Lorschlag dcS Pflegamts des Lersorgungshauses vcrsügt.
Aufnahmefähig sind bei dem Borhandcnsein der sonstigen auf Grund der bestehenden Verwaltungsordnung erforderlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf die Dauer ihres hiesigen Aufenthalts solche Personen, welche hier ihren Unterstützungswohnsitz haben.
Die Bestimmungen »ud II. a, b, c der Verordnung vom 12. August 1856 (Franks. G. S. Bd. 12. S. 219) werden aufgehoben.
Die Armendeputation kann auch dazu geeignete hülfsbe- dürftige Personen dieser Art zeitweilig, soweit der Platz dieses gestattet, in das Versorgungshaus einweisen. Die Einrichtung eines Armen- und Arbeitshauses bleibt Vorbehalten.
8 9 .
Aufhebung der Spendesection des Allgemeinen Almosenkastens.
Tie Spendesection des PflegamtS des Allgemeinen Almosenkastens wird aufgehoben. Das Pflegamt des Allgem. Almosenkastens besteht in Zukunft aus fünf Mitgliedern. Die jetzigen Mitglieder desselben behalten jedoch bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit die bisherigen Functionen als Mitglieder des PflegamtS des Allgem. Almosenkastens.
lieber die Ausführung dieser Bestimmung wird der Magistrat nähere Anordnungen nach Anhörung des Pflegamtes deS Allgem. Almosenkastens treffen.
8 10 .
Hospital zum hl. Geist.
Die Aufnahme von Kranken in daS Hospital zum hl. Geist findet auf Grund einer Aufnahme-Verfügung der Armen- deputation statt. In derselben ist vorläufig, d. h. unter, Vorbehalt etwaigen Einspruchs der Hospitalverwaltung scstzu- stellen, ob und inwieweit der Kranke auf Kosten der städtischen Armenverwaltung oder der Stiftungen zu verpflegen ist. Die Verwaltungsordnung des Hospitals zum hl. Geist bestimmt, welche Kranke und auf weffen Kosten im Hospital zu verpflegen sind.
Die Aufnahmefähigkeit eines Patienten wird nicht durch die Zugehörigkeit der Dienstherrschaft zu einer bestimmten Eonfession bedingt. Dagegen wird die städtische Armenver
waltung für die Verpflegung von Dienstboten, Gehülfen u. s. w. in denjenigen Fällen Vergütung leisten, in welchen eS sich um die Pflege von Personen handelt, die hier den Unterstützungswohnsitz nicht besitzen und nicht auS anderen Gründen auf Kosten der hiesigen Stadtgemeinde zeitweilig verpflegt werden müssen.
Im klebrigen bleiben die bestehenden Vorschriften über die zur unentgeltlichen Verpflegung geeigneten Kranken unberührt. In eiligen Fällen kann die Hospitalverwaltung Kranke vorläufig ohne eine Aufnahmeoerfügung der Armendeputation aufnehmen, sic hat aber dann der städtischen Armeudeputation unverweilt zur Feststellung der Verhältnisse des Kranken und der zur Tragung der Kosten verpflichteten Stelle Mittheilung zu machen.
Die Verpflichtung des Hospitals zum hl. Geist zur Bestellung und Besoldung von Armcn-Aerzten wird aufgehoben, dagegen leistet daS Hospital der Armen-Verwaltung für die Uebcrnahme der Besoldung der Armenärzte und der Bezahlung der in der Armenpraxis nothwendig werdenden Medikamente eine alljährliche Vergütung von M. . . . Die Entscheidung über die Aufnahme in die RcconvaleScenten-Anstalt und Gewährung von freien, im Hospital oder in Badeorten zu genießenden Badekuren, sowie der Milchkur bleibt nach wie vor der Hospitalverwaltung Vorbehalten.
Ebenso behält eS auch bei den Bestimmungen über die nach Maßgabe der Gontard'schen und der St. Gcorge'schen Stiftung zu verpflegenden und bei den rücksichtlich der Verpflegung erkrankter Dienstboten, welche Angehörige der Frankfurter Ortschaften sind, bestehenden Vorschriften sein Bewenden.
811.
Entstehen zwischen der Armendeputation und dem Pflegamt einer öffentl. Stiftung Meinungsverschiedenheiten insbesondere über die Auslegung der bestehenden Stiftungsordnungen jund den Umfang der Verpflichtungen der Stiftung, so entscheidet auf Anrufen eines TheilS der Magistrat vorbehaltlich der etwa offenstehenden Beschreitung deS Rechtsweges Seitens des Pflegeamtes. Letztere hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung des Magistrats.
8 12 .
Distrrktsversammlungen und Armenpfleger.
Der gesammte Bezirk der Stadt Frankfurt wird in 15. Distrikte eingetheilt und für jeden derselben ein Vorsteher ernannt. Die Distrikts-Vorsteher bezw. die für dieselben zu ernennenden Stellvertreter, sowie die in den Distrikten fungirenden Armenpfleger haben die Armenpflege für alle nicht in öffentlichen Anstalten verpflegten Armen ihres Distriktes (Außen-Arme) auszuüben.
Die Distrikte zerfallen in nach Straßen und HauS-
