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Beiblatt zum Frankfurter Beobachter.
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M 1.
Frankfurt, 7. Januar
1877.
Vor zehn Jahren.
Zeitgeschichtliche Scizze mit besonderer Rücksicht aus Frank- furt a. M.
(Fortsetzung aus voriger Nummer.) k. Zu Anfang September waren die Berathungen der eingesetzten Specialeommission geschlossen, und der gedruckte Bericht der Letzteren fand seinen Weg in die Oeffentlichkeit. Wir entnehmen demselben folgende historisch wichtige Stellen:
*1. Ueber das Recht des preußischen Staates auf die Vereinigung von Hannover, Kurhessen, Nassau und Frankfurt a. M. mit der preußischen Monarchie. — Die Commission in ihrer Mehrheit verkannte nicht, daß, so lange der Krieg, auch da- Recht der Eroberung bestehe. So lange deutsche Staaten gegen einander mobil machen und die Entscheidung deS Kriegs anrufen,*) haben sie die Folgen desselben zu tragen. DaS Band des Friedens, mit welchem die BundeSacte bis zum 14. Juni d. I. die deutschen Stämme verbunden, haben die preußcnfeindlichen Regierungen Preußen hat durch sein Eintreten für die nationale
Reform dem Krieg eine höhere Weihe gegeben. DaS moderne Völkerrecht zählt ebenso wie die jältere Doctrin die Eroberung zu den gültigen RechtStiteln für de« Erwerb fremden Staatsgebiets. Der Gedanke, diesen Rechtstitel durch allgemeine Abstimmung zu verstärken, fand in der Commission keinen Anklang, weil man sich sagte, daß dieselbe mehr Schein als Wesen sei. (!) Aber auch die Zustimmung deS Reichstags des norddeutschen Bund-S hielt man weder für erforderlich, noch für angemessen, da derselbe zur Zeit noch nicht existire, dazu nicht competent, auch überdies wegen seiner überwiegend preußischen Zusammensetzung zu einem derartigen Derdict nicht geeignet sei. Die Commission war endlich mit dem Ministerpräsidenten darin einverstanden, daß mit einem Vorbehalt der Nothwendigkeit der Zustimmung diese- Reichstags nur eine Verschiebung der staatsrechtlichen Sanction der Einverleibung jener Länder erreicht werde, welche man im Interesse der Machtstellun g Preußens dem Ausland gegenüber vermeiden müsse. Was die völkerrechtlichen Wirkungen der Erobernngen für die inneren RechtSzustände der eroberten Länder betrifft, so erklärte die k. Staatgregierung sich dahin, daß sie die bisherigen Verfassungen und die durch sie begründeten staatlichen Einrichtungen in den eroberten Ländern als erloschen betrachte; Verfassung und Dynastie seien von einander un« trennbar; in Hannover die Dynastie viel älter als die Verfassung, mit jener fei auch diese beseitigt. Auch die neuere Döctrin deS Völkerrechts hält nur daS P r i v a t r e ch t des Volke-'und die damit zusammenhängenden Einrichtungen
•) Da- hatte aber doch ganz gewiß Frankfurt nie gethan!
Anm. de- Vers.
unbedingt aufrecht. Die Commission schloß sich in ihrer Mehrheit der Ansicht der StaatSregierung an; für einzelne Mitglieder war die Erwägung mit maßgebend, daß eine jede StaatSverfaffung sich auf einen bestimmten Staat beziehe, dessen Existenz und Selbständigkeit voraussetze und mit dem Untergang deS Staates von selbst zusammenfalle. Bon den in der Minderheit besindlichen Mitgliedern behauptete eines, daß bis zur Einverleibung die alten Verfassungsgesetze wenigstens provisorisch Geltung hätten. Zwei andere Mitglieder machten gegen jene Wirkung deS Eroberungsrechtes geltend, daß die prenß. Regierung wiederholt erklärt habe, daß sie nur gegen die Regierungen und nicht gegen die Bevölkerungen Krieg führe. Die Staats- regierung erklärte hierauf, daß die Proclamatio« eines Generals im feindlichen Lande kein bindender Staats- a c t sei, und daß dieselbe ebenso wie die Bekanntmachung des Militärgouverneurs und des CivilcommiffärS sich auf die Dauer des Kriegszustandes beschränke, welchem durch die gegenwärtig angestrebte gesetzliche Regelung ein Ende gemacht werden Me,. Die Commission erblickte in dm erwähnten Erklärungen der königl. StaatSregierung und ihrer Organe mindestens eine ernste moralische Verpflichtung, jenen Bevölkerungen einen verfassungsmäßig gesicherten, sie befriedigenden RechtSzustand wicderzugeben. Ein Recht der bisherigen Landesvertretungen auf Mitwirkung bei der Entscheidung über die Einverleibung hielt die Commission mit dem Untergang der staatsrechtlichen Selbständigkeit dieser Länder nicht vereinbar/
„2. Ueber 'die politische Nothwendigkeit oder Nützlichkeit der Annexion. — Die Vereinigung Hannovers rc. mit Preußen erschien der Commission politisch nothwendig und vortheilhaft. Man erkannte an, daß die Einverleibung ebensosehr im preußischen als im Interesse der mit diesem zu vereinigenden Länder und im Interesse deS deutschen Vaterlandes sei. Der preußische Staat erwerbe mit den beabsichtigten Einverleibungen nicht nur ein Gebiet von beinahe 1000 Quadratmeilen und mehr als 3 Millionen Einwohner, sondern er gewinne zugleich die für eine gesicherte Vertheidigung nothwendige zusammenhängende Lage und jene deutschen Stämme, welche neben den Westfalen die natürliche Vermittlung zwischen den Rheinlanden und den sogenannten östlichen Provinzen Preußens bilden. Damit sei eine neue Bürgschaft für eine gesunde staatliche Entwicklung Preußens gegeben. Das preußische Volk sehe in diesen Einverleibungen die ächten Früchte seiner pflichtvollen und opferreichen Hingebung an den Staat in dem glücklich beendeten Krieg. (Es werden hierauf Petitionen gegen die Annexion auS Nassau und Hannover nnd die Aeußerungeu deS Ministerpräsidenten über dieselben angeführt.) Die Commission theilt mit der königl. Staats- regierung die Hoffnung, daß die Mitwirksamkeit für große nationale Ziele, wie sie der Kleinstgat nie zu bieten im
