wird, ja eS kommt nicht selten vor, daß bereits verendetes Vieh in die Läden wandert. Die allmälige Abnahme der Geschäfte der städtischen Abdeckerei und endlich die gänzliche Aufhebung derselben im Jahre 1859 sind ein sicherer Beweis, wie schon damals daS Schlächtergewerbe im schlimmen Sinne sich geändert hatte. Die kranken und krcpirten Thiere werden seitdem der Kunstdünger-Fabrik in Lindau überliefert. In wie geringem Umfange dies aber geschieht, geht daraus hervor, daß nach den von mir angestellten Erkundigungen im vorigen Jahre so wenig wie in diesem krankes Schlachtvieh lebend der Fabrik übergeben wurde, und von todtem Rindvieh im Jahre 1873 nur zwei Kühe und in diesem elf Kühe und zwei Ochsen in die Anstalt kamen. Es ist erlaubt zu fragen: wo sind die übrigen kranken Ochsen und Kühe geblieben? Die Antwort liegt nahe: sie sind in unsere Küchen gewandert. Das elendeste Dorf genießt in dieser Beziehung eine größere Sicherheit als die Großstadt. Der Bauer weiß ob sein Nachbar ein krankes Schwein oder eine kranke Kuh hat und würde davon auch nicht einmal geschenkt nehmen. Aber er sagt unumwunden: „Der Städter frißt Alles!" und bringt das Fleisch zum Con- sum in die Stadt.... Daß diese Fälle selten zur öffentlichen Kenntniß kommen, erklärt sich leicht, da solche Geschäfte heimlich betrieben werden und der Nachweis der Uebertretung des § 307 Nr. 7 des deutschen Strafgesetzbuchs schwer zu führen ist.... Kann uns überhaupt der Strafcodex irgend eine Sicherheit gewähren, wenn in demselben eine so geringe Strafe angedroht wird, deren Bettag schon durch „ein glückliches Geschäft" wieder ausgewogen wird, und was soll man von dem angeführten Paragraphen und seiner Garantie für das Publikum sagen, wenn eine Entscheidung des königlichen Obertribunals zu Berlin vom 15. Januar 1874 denselben dahin auslegt, daß der Schlächter (abgesehen von besonderen ortsstatutarischen Bestimmungen), nur dann straffällig sei, wenn er wissentlich trichinenhaltiges Fleisch verkaufe!... Nicht das Strafgesetzbuch, nicht die Appellation an die Selbstlosigkeit der Schlächter kann uns etwas nutzen, sondern nur die Anwendung von Präventiv-Maßregeln, wie sie allein in einem öffentlichen Schl achthause gehandhabt werden können. Gegen die bisher erörterten Gefahren, welche der Fleischgenuß unter Umständen mit fich bringt, treten die sonstigen Unzuträglichkciten, mit welchen der Betrieb des Schlächterei-Gewerbes in den Städten verbunden ist, in den Hintergrund, und nur der Vollständigkeit wegen will ich auf die Gefahren des Viehtreiben«, die Verderbniß der Luft durch faulige Allsdünstungen und die Infiltration des Erdbodens mit auS den Schlächtereien stammenden Abgängen Hinweisen."
Genau dieselben Ansichten über Wesen und Zweck öffentlicher Schlachthäuser, wie die von dem Herrn Obcr-Medicinalrath Brandes entwickelten finden sich in einem bei dem Senate der freien Stadt Bremen am 18 Dezbr. 1874 eingcreichten Berichte der dortigen Sanitätsbehörde nicdergelegt, in welchem cs u. A. heißt: „Die Anlage eines Schlachthauses erstrebt zunächst die Beseitigung der Gefahren, Nebclstände uiib Belästigungen, welche die zahlreichen (137 im Jahre 1871) großen und kleinen in der Stadt zerstreuten Schlächtereien für die Nachbarschaft und für den
öffentlichen Gcsuudheitszustand zur Folge haben.Das
Schlachthaus ist ferner die nothwenvige Vorbedingung einer für die Eonsumenten so wichtigen sani - tärischen Aufsicht auf den Verkauf des Fleisches. Nur in einem öffentlichen Schlachthause kann eine genügende Untersuchung des Schlachtviehs vor und nach dem dem Schlachten durch unabhängige Sachverständige, und hierdurch Schutz gegen den Genuß deS Fleisches kranker Thiere, gegen den Verkauf trichinen- oder sinnenhaltigen Schweinefleisches, sowie gegen die Verbreitung der auf Menschen übertragbaren Thierkrankheiten möglich gemacht werden. Nur auf diesem Wege ist auch die Einführung einer geordneten Fleischschau rücksichtlich des von aus
wärts geschlachteten VieheS zum hiesigen Consum eingeführten Fleisches möglich. Eine polizeiliche Controle ohne Schlachthaus reicht gleichfalls zur zuverlässigen Ueberwachung des Verkaufs von Fleischwaaren sowohl von hiesig en als auswärtigen Schlachtungen in keiner Weise aus, und kann gegen das absichtliche ob.; fahrlässige Ansbieten von ungesundem oder schlechtem Fleisch zum Verkaufe uni so weniger sichern, als nach der neueren Gcwerbe- gcsetzgebung Jedermann, ohne Prüfung seiner Oualisication und Zuverlässigkeit, zum Schlachten und Fleischverkauf berechtigt ist. Neben diesen entscheidenden Gründen im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege bietet aber ein Schlachthaus auch noch weitere nicht unwichtige Vortheile. Dahin gehören Beschränkung des Viehtreibens durch die Stadt u. s. w.
Wie in den Erörterungen von Brandes und in der Vorlage der Bremer Sanitätsbehörde ist auch bei den diesjährigen Verhandlungen des Congreffcs für Gesundheitspflege (in München) die Schlachthausfrage als wesentlich in Verbindung mit derNoth- wendigkeit der Untersuchung des von Auswärts in die Städte eingeführten Fleisches stehend behandelt worden, und gerade in diesem unabweislichen Zusammenhänge liegt eigentlich der ganze Schwerpunkt der zu lösenden Problems. Sanitärer Schutz ist die oberste Absicht bei Errichtung von Schlachthäusern; dieser wird aber völlig illusorisch und das Schlachthaus seinem Hauptzweck nach unnütz, wenn die Einfuhr frisch geschlachteten und anderen Fleisches nicht unter die genaueste gesundhcitspolizeiliche Controle gestellt werden kann. Diese Controle ist, wie der Bremer Bericht treffend andeutet, nur im Schlacht Hause selbst denkbar, da nur dort der unbedingt nothwendige Apparat, Instrumente, namentlich aber auch an Menschen (Thierärzte, Fleischbeschauer u. s. w.) vorhanden sein kann. Für die dem Schlachthaus zu gebende Oertlichkeit müssen neben anderen Gründen vorzugsweise diese Erwägungen von entscheidender Bedeutung sein. Die interessanten Mittheilungen des Herrn Ober-Medizinalrathes Dr. Brandes betreffs Alimentation der Lindauer Kunstdünger-Fabrik sollten überall recht nachdenklich stimmen. Uns wenigstens geht es, wie Camillo Rosa sagt, durch die Seele, dieses gräßliche: „Der Städter frißt Alles!" Bis aber eine ganz allgemein durchgeführte Controle durch Fleischbeschauer, wie sic bei den Münchener Verhandlungen in Aussicht genommen wurde, die Wahrheit jenes scheußlichen Wortes aus der Welt schafft, wird wohl noch eine große Reihe von Jahren vergehen, in denen die aus sanitärisch nicht überwachten Orten importirte Trichine und Tuberkel in den Städten wahre Hekatomben von Opfern zu fordern vermag, wenn nicht energische Vorsorge getroffen wird. Diese Vorsorge ist auch in Frankfurt nur möglich, wenn dem neu zu erbauenden Schlachthaus eine passende Lage nahe den bevölkerten Stadttheilen gegeben wird. Wenn man dagegen das Schlachthaus in eine unverhältnißmäßige Entfernung von der Stadt verlegt, muß cs in doppelter Richtung seinen Zweck verfehlen. Es vermag alsdann einerseits nicht den bisher vorhandenen Schlachtvcrkehr auf einem Punkte zu conzentriren, wird vielmehr eine Zersplitterung desselben auf die benachbarten Ortschaften her- beiführcn, andcrntheils kann es nicht als Stützpunkt für die Controle deS von auswärts eingcführtcn Fleisches dienen. Mögen eS sich deshalb die städtischen Behörden denn doch dreimal überlegen, ehe sie colvffale Summen für den Bau eines neuen Schlachthauses auf dein völlig ungeeigneten Terrain des „Mainwasens" bei Oberrad ausgcben, während andere geeignete Plätze nahe der Stadt noch immer ausreichend vorhanden sind. (Wir weisen nur auf das der künftigen Obermainbrücke gegenüberliegende städtische Terrain von etwa 16 Morgen, oberhalb des HolzmagazioS, hin. Red. des Beob.)
