Gemeinde-Verfassungs-Geseh. Kreisordnung. Vertrag, betr. die Eingemeindung der Landgemeinde Bornheim.

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A.

Die Grundlagen der Gemeinde.

Semeinde-verfsssungs-Sesetz für die Stabt Frankfurt a. TU.

* vom 25. Jllärz 1867 (G.S. S. 401 ff.).

Am Schluffe ab gedruckt.

Kreisorbnung für die Prooinz ljeffen-Nafsau

vom 7. Juni 1885 (G.S. S. 193).

Die Stadtgemeinde bildet den Stadtkreis Frankfurt a. M.; die Geschäfte werden von den städtischen Behörden nach Maßgabe des Gemeindeverfassungs-Gesetzes wahrgenommen.

Vertrag, detr. die Vereinigung der Gemeinde vornheim mit Frankfurt a. JIT.

Unter Vorbehalt der einzuholenden Allerhöchsten Genehmigung S. Majestät des Kaisers und Königs ist zwischen

der Stadt Frankfurt am Main, vertreten durch den Magistrat und die Stadtverordneten - Ver­sammlung, und

der Gemeinde Bornheim, vertreten durch ihren Ortsvorstand,

der nachstehende Vertrag abgeschlossen worden:

Frankfurter Bürgerbuch.

§ 1 .

Vom 1. Januar 1877 an bildet dis bisherige Landgemeinde Bornheim nebst der zu ihr ge­hörigen Gemarkung einen Bestandteil der Stadt Frankfurt a. M., dergestalt, daß von dem ge­dachten Zeitpunkte ab das Gemeinde-Versassungs-Ge- setz für Frankfurt a. M. vom 25. März 1867, sowie alle sonstigen statutarischen Vorschriften Frankfurts für den bisherigen Ortsbezirk Bornheim Geltung erlangen, dagegen die Gemeinde - Ordnung für die Frankfurter

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