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Vertrag, betr. die Eingemeindung von Bornheim.

Ortschaften vom 12. August 1824, sowie alle sonstigen Anordnungen und Gemeindebeschlüsse, welche mit der Statutar-Gesetzgebung Frankfurts im Widerspruch ste­hen, außer Wirksamkeit treten.

§ 2 .

Diejenigen Bewohner Bornheims, welche dortselbst ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind fortan Ein­wohner der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. (§ 6 des Gemeinde-Verfassungs-Gesetzes), sowie diejenigen, bei welchen die Erfordernisse des § 13 des Gemeinde- Verfassungs-Gesetzes bezüglich ihrer bisherigen Ver­hältnisse innerhalb der Gemeinde Bornheim zutreffen, als Bürger der Stadtgemeinde Frankfurt a. M. unter Befreiung von der Entrichtung eines Bürgerrechts­geldes zu gelten haben.

§ 3.

Alle Rechte und Wichten, sowie alle Aktiva und Passiva der Gemeinde Bornheim gehen an die Stadt­gemeinde Frankfurt a. M. über.

§ 4.

Der bisherige Gemeindebezirk bildet für die Wah­len zu der Stadtverordneten - Versammlung, so lange die dermalige Wahlbezirkseinteilung Frankfurts be­stehen bleibt, einen eigenen Wahlbezirk, welcher drei Mitglieder zur Stadtverordneten-Versammlung zu wäh­len hat.

Sofort nach Publikation dieses Statuts wird die Liste der in diesem Bezirke wohnenden stimmfähigen Bürger aufgestellt und in einer dazu besonders vorzu­beraumenden 14-tägigen Frist (an Stelle der in § 30 des Gemeinde-Verfassungs-Gesetzes bestimmten) offen gelegt werden.

Sobald die Liste im übrigen nach Maßgabe der Bestimmungen des angeführten Paragraphen als berichtigt zu gelten hat, soll die Wahl der in die­sem Bezirke zu wählenden Stadtverordneten stattfinden.

Mit der dann folgenden nächsten regelmäßigen Er­gänzung der Stadtverordneten-Versammlung wird die Zahl der von der jetzigen Stadtgemeinde Frankfurt a. M. zu wählenden Stadtverordneten auf einundfünf­zig zurückgeführt.

Mit derselben und den ihr folgenden Ergänzungen tritt je einer der in dem Bornheimer Bezirke gewähl­ten Stadtverordneten zunächst durch das Los be­stimmt aus.

§ 5.

Bezüglich sämtlicher öffentlichen Stiftungen, Ar­men- und gemeinnützigen Anstalten die Stipendien mit inbegriffen erfolgt durch und mit der Vereini­gung Bornheims mit Frankfurt a. M. völlige Gleich­stellung der Einwohnerschaften, so daß der Aufenthalt oder das gesetzliche Domizil oder das Ortsbürgerrecht

in Bornheim sofort dieselben Rechte gibt, als Aufent­halt, Domizil oder Bürgerrecht in Frankfurt a. M.

Dahingegen geht das Bornheimer Armen-Stif- tungsvermögen, sowie die speziell für die Armen Born­heims bestimmten Schenkungen und Vermächtnisse und der Anteil Bornheims an der Armenkasse der sämt­lichen ehemals Frankfurter Landgemeinden mit der Vereinigung in den Besitz und das Eigentum der Stadt Frankfurt a. M. über, um von letzterer den entsprechen­den Frankfurter Stiftungen und Anstalten, an welchen die Bornheimer Einwohner in Gemäßheit der Bestim­mungen des ersten Absatzes dieses ß Anteil haben werden, nach billigem Ermessen der städtischen Behör­den verteilt zu werden.

Was insbesondere das Hospital zum heiligen Geist betrifft, so ist das Gesinde von Einwohnern Bornheims an den zugunsten der ehemals Frankfurtischen Land­gemeinden bestehenden besonderen Stiftungen zu ver­pflegen.

§ 6 .

Den Hypotheken-Schuldnern der Gemeinde Born­heim werden, die pünktliche Zinszahlung vorausge­setzt, die geliehenen Pfand-Kapitalien von seiten der Stadt Frankfurt nicht vor Ablauf der nächsten zehn Jahre, vom 1. Januar 1875 ab, gekündigt werden.

Werden jedoch die Pfandobjekte ganz oder teilweise verkauft oder vertauscht, oder tritt irgend ein Wechsel oder eine Änderung in den Eigentumsverhältnissen an denselben ein, so behält sich die Stadt Frankfurt volle Freiheit der Entschließung vor.

s 7.

Diejenigen Bornheimer Bürger, welche Gemeinde- Allmenden in Nutznießung besitzen, bleiben im unge­störten Genüsse derselben, gleichwie die Successions- befugnis derjenigen anerkannt wird, welche vor dem Jahre 1850 Ortsbürger Bornheims geworden sind.

§ 8 .

Die Bornheimer Volksschulen werden auf dem Fuße der Frankfurter Volksschulen eingerichtet und dotiert. Hinsichtlich des Dienstalters der in das Frank­furter Regulativ einzuordnenden Lehrer wird ein bil­liges Ermessen walten.

§ 9.

Den Bediensteten der Gemeinde Bornheim wird die Stadt Frankfurt, soweit dies angängig ist, den Eintritt in ihren Qualifikationen entsprechende städ­tische Stellen mit dem in Frankfurt a. M. regulativ­mäßigen Gehalte und den Rechten und Pflichten der Frankfurter Angestellten offen stellen.

Diejenigen Bediensteten, welchen der Eintritt in den städtischen Dienst nicht angeboten werden kann, sollen nach Maßgabe der städtischen Regulative und sonstigen Ordnungen auf Wartegeld gesetzt, oder pen-