Provinzial-Ordnung für Hessen-Nassau.

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Z 83.

Die Verteilung der Bezirksabgaben aus die ein­zelnen Land- und Stadtkreise liegt dem Landesaus- schusse ob.

Der Betrag der von dem Kommunallandtage ausgeschriebenen Bezirksabgaben, sowie die Ver­teilung desselben auf die Kreise sind durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks öffentlich bekannt zu machen. In dem Ausschreiben ist der Bedarf für Verkehrsanlagen besonders anzugeben. In be­treff der Aufbringung dieses Teils der Bezirksab­gaben von seiten der Landkreise gelten die Vor­schriften des § 12 Absatz 1, Satz 2 der gleichzeitig mit diesem Gesetze ergehenden Kreisordnung für die Provinz Hessen-Nassau.

Reklamationen gegen die Veranlagung zu den Bezirksabgaben.

§ 84.

Reklamationen der Kreise gegen die Verteilung der Bezirksabgaben unterliegen der Beschlußfassung des Landesausschusses.

Die Reklamationen sind innerhalb einer Frist von vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Abgabenbeträge bei dem Landesausschusse an­zubringen.

§ 85.

Die Zahlung der Bezirksabgaben darf durch die Reklamation beziehungsweise Klage nicht aufgehal­ten werden, muß vielmehr mit Vorbehalt der späte­ren Rückerstattung des etwa zu viel Bezahlten zu den bestimmten Terminen erfolgen.

Der provinriallandtag besteht aus den Mitglie­dern der Kommunallandtage der Regierungsbezirke Wiesbaden und Kassel. Über die prvvinrialabgaben bestimmt § 86 Abs. 1, Rr. 5.