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Statut, die Zusammensetzung des Magistrats betr.

B.

Semeindebehörden.

Statut, die Zusammensetzung bes Magistrats betr.

Auf übereinstimmenden Beschluß von Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung wird mit Ge­nehmigung des Bezirks-Ausschusses zu Wiesbaden über die Zusammensetzung des Magistrats bestimmt, was folgt:

Einziger Ärtikel.

Der Magistrat besteht aus:

einem Ersten Bürgermeister,

einem Zweiten (stellvertretenden) Bürgermeister,

11 besoldeten Stadträten,

13 unbesoldeten Stadträten.

Gegenwärtiges Statut tritt mit dem Tage der Veröffentlichung in Kraft.

Frankfurt a. M., den 22. Mai 1900.

Der Magistrat.

Anmerkung: Der Erste Bürgermeister wird vom Könige aus 12 Jahre ernannt. Die Stadt­verordneten-Versammlung hat dem Könige 3 Kandidaten zu präsentieren (8 40 des Gemeinde- Versassungs-Gesetzes).

Der Zweite Bürgermeister und die besoldeten Stadträte werden auf 12 Jahre, die unbe­soldeten Stadträte aus 6 Jahre von der Stadtverordneten-Versammlung gewählt. Der gewählte zweite Bürgermeister bedarf der Bestätigung des Königs. (88 41, 42 a. a. £>.)

Die Anstellung der besoldeten Magistrats-Mitglieder erfolgt durch Aushändigung einer An­stellungs-Urkunde. (Art. I, Ziffer 4 der zur Ausführung des Kommunalbeamten-Gesetzes erlassenen Anweisung vom 12. Oktober 1899.)