Gehaltsverhältnisse der Magtstratsmitglieder.
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iregulstio, betr. die Sehaitsvechältnisse der JTIagiftratsrmtgUeöer.
8 i.
Das Diensteinkommen der Magistratsmitglieder wird, soweit nicht bei einzelnen derselben eine besondere vertragsmäßige Feststellung stattgefunden hat, oder stattfindet, durch dieses Regulativ geregelt.
8 2 .
Das Diensteinkommen des Zweiten Bürgermeisters beträgt:
I. vom 1. bis einschließlich 12. Amtsjahre
1. Gehalt: 12 000 Mk-,
2. Repräsentations-Zulage: 1500 Mk.;
II. vom 13. Amtsjahre ab
1. Gehalt: 13 500 Mk.,
2. Repräsentations-Zulage: 1500 Mk.
8 3.
Die Gehalte der besoldeten Stadträte betragen:
1. bis einschließlich
3. Amtsjahre:
8 000 Mk.
4. „
6.
8 500 „
7. „
9.
9 000 „
10. „
12.
9 500 „
13. „
15.
10 000 „
16. „
18.
10 500 ,.
19. „
21.
11000 „
22. „
24.
11 500 „
25. Amtsjahre ab 12 000 Mk.
8 4 .
Der Stadtverordneten - Versammlung steht es frei, bei der Wahl eines besoldeten Stadtrates denselben sofort in eine höhere Stufe einzuweisen.
8 5.
Bei der Pensionierung der Bürgermeister bleibt die Repräsentationszulage außer Betracht; die Wohnungsentschädigung Z des Ersten Bürgermeisters bildet einen Teil seines pensionsfähigen Diensteinkommens.
Im übrigen bleibt für die Pensionierung der Magistratsmitglieder § 72 des Gemeinde-Verfassungs-Ge- setzes vom 25. März 1867 * 2 3 ) und für die Witwen- und Waisenversorgung das Regulativ vom 10. April 1885 anwendbar?)
8 6 .
Dieses Regulativ findet auf die jetzt im Amte befindlichen Bürgermeister und besoldeten Stadträte mit der Maßgabe Anwendung, daß dieselben in diejenige Gehaltsstufe eingewiesen werden, welche ihrem Amtsalter zur Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs entspricht.
8 7.
Dieses Regulativ tritt am 1. April 1898 in Kraft.
Frankfurt a. M., den 10. Mai 1898.
Der Magistrat.
0 z. Zt. 6000 Mk.; außerdem 18 000 Mk. Gehalt und 6000 Mk. Repräsentatiousgelder.
2 ) Die Pension beträgt, soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen ist, */4 des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit, V 2 des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, und steigt dann bis zum 24. Dienstjahre alljährlich um 'Igo, also bis zum Höchstbetrage von 42 /6o- Vergl. § 14 des Kommunalbeamten- Gesetzes vom 30. Juli 1809. — G.S. S. 141. —
3 ) Witwen- und Waisenversorgung f. Kommunal-Beamten- Ortsstat. v. 30. III. 1900, Abschn. II, durch welches das Regulativ vom 10. April 1885 aufgehoben ist. (S. 40/41).
Bezüglich des Gnadenquartals vergl. § 4 des Kommunalbeamten Gesetzes vom 30. Juli 1899 (G.S. S. 141).