Gehaltsverhältnisse der Magtstratsmitglieder.

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iregulstio, betr. die Sehaitsvechältnisse der JTIagiftratsrmtgUeöer.

8 i.

Das Diensteinkommen der Magistratsmitglieder wird, soweit nicht bei einzelnen derselben eine beson­dere vertragsmäßige Feststellung stattgefunden hat, oder stattfindet, durch dieses Regulativ geregelt.

8 2 .

Das Diensteinkommen des Zweiten Bürgermeisters beträgt:

I. vom 1. bis einschließlich 12. Amtsjahre

1. Gehalt: 12 000 Mk-,

2. Repräsentations-Zulage: 1500 Mk.;

II. vom 13. Amtsjahre ab

1. Gehalt: 13 500 Mk.,

2. Repräsentations-Zulage: 1500 Mk.

8 3.

Die Gehalte der besoldeten Stadträte betragen:

1. bis einschließlich

3. Amtsjahre:

8 000 Mk.

4.

6.

8 500

7.

9.

9 000

10.

12.

9 500

13.

15.

10 000

16.

18.

10 500 ,.

19.

21.

11000

22.

24.

11 500

25. Amtsjahre ab 12 000 Mk.

8 4 .

Der Stadtverordneten - Versammlung steht es frei, bei der Wahl eines besoldeten Stadtrates denselben sofort in eine höhere Stufe einzuweisen.

8 5.

Bei der Pensionierung der Bürgermeister bleibt die Repräsentationszulage außer Betracht; die Woh­nungsentschädigung Z des Ersten Bürgermeisters bil­det einen Teil seines pensionsfähigen Diensteinkommens.

Im übrigen bleibt für die Pensionierung der Ma­gistratsmitglieder § 72 des Gemeinde-Verfassungs-Ge- setzes vom 25. März 1867 * 2 3 ) und für die Witwen- und Waisenversorgung das Regulativ vom 10. April 1885 anwendbar?)

8 6 .

Dieses Regulativ findet auf die jetzt im Amte be­findlichen Bürgermeister und besoldeten Stadträte mit der Maßgabe Anwendung, daß dieselben in diejenige Gehaltsstufe eingewiesen werden, welche ihrem Amts­alter zur Zeit des Inkrafttretens dieses Regulativs entspricht.

8 7.

Dieses Regulativ tritt am 1. April 1898 in Kraft.

Frankfurt a. M., den 10. Mai 1898.

Der Magistrat.

0 z. Zt. 6000 Mk.; außerdem 18 000 Mk. Gehalt und 6000 Mk. Repräsentatiousgelder.

2 ) Die Pension beträgt, soweit nicht eine andere Verein­barung getroffen ist, */4 des Gehalts nach sechsjähriger Dienst­zeit, V 2 des Gehalts nach zwölfjähriger Dienstzeit, und steigt dann bis zum 24. Dienstjahre alljährlich um 'Igo, also bis zum Höchstbetrage von 42 /6o- Vergl. § 14 des Kommunalbeamten- Gesetzes vom 30. Juli 1809. G.S. S. 141.

3 ) Witwen- und Waisenversorgung f. Kommunal-Beamten- Ortsstat. v. 30. III. 1900, Abschn. II, durch welches das Regulativ vom 10. April 1885 aufgehoben ist. (S. 40/41).

Bezüglich des Gnadenquartals vergl. § 4 des Kommunal­beamten Gesetzes vom 30. Juli 1899 (G.S. S. 141).