Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten.

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Bechtrvechältnisse der Beamten.

besetz, betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunaldeamten

vom 30. lull 1899 (G.S. S. 141).*)

Als Kommunalbeamter im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Beamter für den Dienst eines

Kommunalverbandes (§§ 8 bis 22) gegen Besoldung angestellt ist. Die Anstellung erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungs- urkunde.

*) Ministerielle Ausführungs-Anweisung vom 12. Oktober 1899 (S. Min. Bl. f. d. i. V. S. 192).

Ortsftatut zur Ausführung des 6esetzes vom 30. Juli 1899, betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten*

Auf Grund des § 8, Absatz 2, der § § 9, 12 und 15 des genannten Gesetzes vom 30. Juli 1899 wird mit Genehmigung des Bezirks - Ausschusses fol­gendes Ortsstatut Erlassen:

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Zu den städtischen Betriebsverwaltungen (§ 8, Abs. 2 des Gesetzes) sind folgende Verwaltungszweige

zu rechnen: der Schlacht- und Viehhof, die Hafen- und Lagerhausverwaltung, die Marktverwaltung, die städ­tischen Wagstellen, das Eichamt, das Pfandhaus, die Badeanstalten, die Elektrizitätswerke, die Bahnverwal­tungen, die Kanalisation, die Wasserwerke, die Fuhr­parksverwaltung einschließlich der Straßenreinigung, die Verwaltungen der Friedhöfe und der öffentlichen Gartenanlagen, die Kranken-, Irren- und Pflegeanstal­ten einschließlich der Desinfektionsanstalt, die Wasen-