Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten.
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Bechtrvechältnisse der Beamten.
besetz, betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunaldeamten
vom 30. lull 1899 (G.S. S. 141).*)
Als Kommunalbeamter im Sinne dieses Gesetzes gilt, wer als Beamter für den Dienst eines
Kommunalverbandes (§§ 8 bis 22) gegen Besoldung angestellt ist. Die Anstellung erfolgt durch Aushändigung einer Anstellungs- urkunde.
*) Ministerielle Ausführungs-Anweisung vom 12. Oktober 1899 — (S. Min. Bl. f. d. i. V. S. 192).
Ortsftatut zur Ausführung des 6esetzes vom 30. Juli 1899, betr. die Anstellung und Versorgung der Kommunalbeamten*
Auf Grund des § 8, Absatz 2, der § § 9, 12 und 15 des genannten Gesetzes vom 30. Juli 1899 wird mit Genehmigung des Bezirks - Ausschusses folgendes Ortsstatut Erlassen:
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Zu den städtischen Betriebsverwaltungen (§ 8, Abs. 2 des Gesetzes) sind folgende Verwaltungszweige
zu rechnen: der Schlacht- und Viehhof, die Hafen- und Lagerhausverwaltung, die Marktverwaltung, die städtischen Wagstellen, das Eichamt, das Pfandhaus, die Badeanstalten, die Elektrizitätswerke, die Bahnverwaltungen, die Kanalisation, die Wasserwerke, die Fuhrparksverwaltung einschließlich der Straßenreinigung, die Verwaltungen der Friedhöfe und der öffentlichen Gartenanlagen, die Kranken-, Irren- und Pflegeanstalten einschließlich der Desinfektionsanstalt, die Wasen-