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Die deutsche Offizierfrau
Nr. 3
Beilage zum „Deutschen Ofsizierdlatt^
1622
Verantwortlich tür die Schrijtlettung. Frau Toni Sartng, Berlin. — Alle Amragen unö Beikroge für .Dre deutsche Offijiprfrou" sind ,u richten an Frau Toni Earing, Berlin W. 9. Potsdamer S>raße 22K. Fernruf' Rollendorf 43 0.
Dad Lutzere Leben verbal» sich »um inneren wie ei» Damm »um reiitenben ktrom: n>o da» Hrnbernt- »»über« fteiattch ist. da bleibt da» Ulrmrn« »nKkb'dar und — »ach »üben — wirkungslos. wo jene- weicht, da {turum die Katar» kratze «rgewattig hervor! »damderlain.
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Die Rechtslage der Hausangestellten
Don 1)r. S) « t t o v. Bremen.
Bis zur Revolution wurde das Arbeiksverhättnis der Housange» stellten in Deutschland durch zahlreiche, zum Teil weit zurückreichcnde «onvesrechlUche Gefindeordnungen geregelt; ihre teltiveise. dem Rechtsempfinden unserer Zeit durchaus nicht mehr entsprechenden Normen kamen zwar praktisch kaum mehr in Anwendung. Voten aber für da» Smndesgefühl der ihnen Unterstellten fett langem einen Srein dev An» frohes Durch den ersten gesetzMbenden Akt der neuen Revolution»» regierung. den bekannten Erlaß der Botksdeaustraglen vom 12. November 1918, der ein Programm für das gesamte neu zu schaffende Arveitsrechr aufstellte, wurden die airen Gesindevrdnungen außer Kraft
S ' >hl. An ihre Stelle traten d,e Destinimungen des Bürgerlichen etzbuches über den Dienst vertrag, die aber den speziellen Erforderen des häuslichen Dienstvertrages in keiner Weise gerecht werden.
Die beteiligten Kreise versuchten zunächst eine Neuregelung auf dem Wege der S e l b kt h i l s e. Der Gedanke lag nah«, die Mr das gewerbliche Arbeitsveryältnis immer mehr Bedeutung gewinnende tarifliche Ordnung auch auf den Arbeirsvenrag der Hausangestellten zu übertragen. Aber schon die erste Boraussetzung für den Abschluß kollektiver Arbeilsverlräge, das Vorhandensein großer geschlossener Organisationen sowohl auf Arbeitnehmer, wie aus Arbeilgeberseire, fehlte fast vollkommen. Es liegt in der Art des häuslichen Dienstverhältnisses begründet, daß Hausangestellte schwerer zu organisieren sind als andere Arbeitnehmerschichten. Durch die Vereinzelung an ihrer Arbeitsstätte kann die Werbung der Organisation schwer an sie herankommen; auch fehlt ein EolidaritätSgefühl, das den gewerblichen Arbeitern die gemeinsame Arbeit gibt; so steht ein großer Teil der Hausangestellten, begünstigt ferner durch soziale Herkunft und Bit- dunqsstand, vor allem aber durch das besondere Verhältnis zum Arbeit, geber, dos doch in stärkerem Maße als anderswo ein Aerrrauens» Verhältnis ist, dem Organisationsgedanken fremd und verständnislos gegenüber. Die bestehenden Organisationen von Hausangestellten sind teils konfessionelle Vereine, teils rein gewerkschaftliche Verbände; von letzteren ist der 1909 gegründete, nie zu besonderer Bedeutung gelangte ,^Zenlrc>tverband der Hausangestellten" den freien Gewerkschaften angeschlossen. Daneben besteht der erst 1919 gegründete „Reichsverband weiblicher Hausangestellter Deutschlands". Diese Organisationen um- fassen aber nur den kleinsten Teil der häuslichen Angestellten. So wurde in Bayern im Jahre 1920 festgeftelll. daß nur der 15. Teil oller Hausangestellten organisiert war. Noch geringer war der Zu- fommenschiuß aus Ardeitgeberseite Erst im Kriege sind unter dem Druck der wirtschaftlichen Not in größerem Umfange Hausfrauen- vereiiilgunoen entstanden, die überdies durch den nur losen Zusammen, halt der Mitglieder zum Abschluß von Tarifverträgen wenig geeignet wareil. Anderseits logt sich das häusliche Arbeiksverhältnis mit seinen Mannigfaltigen, individuell so ganz verschiedenen Anforderungen äußerst schwer durch die schematische Regelung eines Tarifvertrages erfassen. So ist es verständlich, daß die wenigen Ansätze zu tariflichen Vereinbarungen ohne Erfolg blieben. Es wurden von einzelnen Organisationen „Normalarbeitsverträge" ausgeorbeitct, ober es feiere an Mitteln, sie in die Wirklichkeit umzusetzen. Der Tarisgedanke ist — fürs erste wenigstens — gescheitert.
Um so wichtiger wurde angesichts dieser Lage eine allgemeine ge-
t r tz liche Neuregelung des häuslichen Dienstverhältnisses, auf die »wohl die Verbände der Hausangestellten wie auch allgemeine loziate Organisationen. vor allem die Gesellschaft für soziale Resvrm, durch Petitionen an die verfassunggebenden Körperschaften. Ausstelluna von Richtlinien u. a. immer wieder hindränglen. Nach eingehenden Vorverhandlungen mit den Interessenten wurde schließlich im September 1921 von der Neichsregierung der Entwurf eines Haus» gehilfengesetzes veröffentlicht. der im wesentlichen die Grund- brge für das neue Arbeitsrecht der Hausangestellten bilden wird.
* Als HauSgchilfe (diese Vezetchmmg wurde gewählt, um 'einer Verwechslung mit dem allgemeinen Angestelltenbegrifs vorzu« beugen) im Sinne des Gesetzes gilt, „wer auf Grund eines Arbeits» Vertrages rft'^eit für den Hausl-alt des Arbeitgebers . . zu leisten
hat und sn tm> häusliche Gemeinschaft ausgenommen ist" Damit de» schrä^rf sich das Gesetz also auf die im EinZelhaushalt tätigen und in jtijn’ aufgcnomwenen Personen; es fallen z. B. nicht darunter die Bediensteten eines Hotels. Über die Formalitäten des Arbeits»
vertrage» bestimmt das Gesetz, daß er schriftlich abgeschldfsrn werden muß. wenn die Landesbehärden es bestimmen; die Kündigungsfrist muß für beide Teil, gleich lein, aesetzlich können Mindestkündlgungsfristen fest gelegt werden. Fristlose Kündigung seitens des Hausgehiljen ist berechtigt bet Zuweisung von vertraglich nicht übernommener Arbeit, unpünktlicher oder Nichtzahlung de« Lohnes. Gefahren für Gesundheit oder Sittlichkeit, Tätlich» ketten oder groben Beleidigungen und Zumutung von ungesetzlichen Handlungen. Der Arbeitgeber kann fristlos kündigen bei Nichtantritt der Arbeit. Pflichtverweigerung. Vorzeigen falscher Ausweispapiere, Verheimlichung von bestehenden Krankheiten. Tätlichkeiten oder groben Beieidiaungen, Diebstahl oder Betrug und vorsätzlicher Sachbeschädigung, über Art und Dauer der Dienstzeit hat der Arbeitgeber eine Arbeitsbescheinigung auszustellen, in der Angaben Über Fähigkeiten und Leistungen nur auf Verlangen des Hausgehilfen gemacht werden dürfen. An Stell« des fortgefallenen Dienstbuches wird ein behördlich beglaubigter Hausqehiljenousweis mit Lichtbild und Unterschrift eingeführt. E» erscheint bei unseren heutigen großstädtischen Verhältnissen notwendig, aus diese Weise die Identifizierung des Hausgehilfen zu ermöglichen, um zu verhindern, daß verbrecherische Elemente sich auf Grund gefälschter Papiere in die häusliche Gemeinschaft «indrangen. Der Housgehllfenausweis hat in radikal gerichteten Arbeitnehmerkreisen lebhaften Widerspruch gefunden, ist als „Steckbrief", als „Schandfleck des Gesetzentwurfes" bezeichnet worden, obgleich er nichts anderes darstelli ak» einen Personalausweis. d«r auch im Dnreresie des Hausgehilfen selbst liegt.
Inhaltlich bestimmt das Gesetz über Rechte und Pflichtest de« Hausgehilfen aus dem Ardeitvoertrag, daß der Hausgehstfr den Weisungen des Arbeitgebers zu entsprechen, sich einwandfrei tu führen und den Perhälmissen des Haushaltes anzupassen hat. Dauernd« Pflege kranker Personen mutz vorher besonders vereinbart werden, auch vorübergehende Pflege kann bei Ansteckungsgefahr obgelehnt werden. Der Lohn ist in dar. nachträglich und in Zeitabständen von nicht langer als einem Monat zu entrichten. Der Schlafraum des Hausgehilfen muß gesundheitlich und sittlich einwandfrei und abschließbar fein und die notwendigen Einrichtungsgegenstände, vor allem ein Bett und eist verschließbares Behältnis enthalten. Der Hausgehilfe kann ausreichend« Kost beanspruchen. Tagsüber mutz ihm ein warmer Aufenthaltsraum zur Verfügung stehen.
Die wichtigste Frage für beide Teile ist die noch der Dauer der Arbeitszeit. Das Gesetz legt eine „Arbeilshereitschaft" von 13 Stunden mir angemesienen Pausen für die Einnahme der Mahlzeiten fest. An einem Wochentag sowie an sedem zweiten Sonntag ist die Arbeitsbereitschaft um 3 Uhr nachmittags zu beenden. Nach neunmonatiger Tätigkeit besteht der Anspruch aus mindestens ein« Woche Urlaub, noch mehr als zweijähriger Tätigkeit auf Urlaub bis zu drei Wochen. Der Urlaub kann mit Zustimmung des Arbeitgebers im Haushalt verbracht werden, anderensalls hat der Haus« aehilfe einen Anspruch aus Kostgeld während der Urloubszeit. Der Lobn wird weitergezahlt. Bei Erkrankung des Hausgehilfen Hai der Arbeitgeber bis zum Eintritt der gesetzlichen Versicherungsleistungen di« Pflicht zur Pflege.
Dies find ln großen Zügen die wesentlichsten Bestimmungen de» Gesetzentwurfes. Er hat in der Öffentlichkeit sehr verschiedene Beurteilung gefunden, teils wird ihm Rückschrittlichkeit, teils umstürzle- riiche Tendenz vorgewarfen. Eine unbefangene Beurteilung muß ihm zubilliaen. dah er in der äußerst schwierigen Materie eine Mittellinie etnzuhalten, beiden Tellen möglichst gerecht zu werden versucht. Er will, wie es in der Begründung heißt. ..die Reste »,nd Schlacken dcs alten Herrschaftsverhälinisies, wie sie die Gesindeordnunaen zürn Schaden dev sozialen Ansehen» de» Berussstnndes enthielten", beseitigen, aber auch anderseits dos Hausdienstverhältnis. das „in de»
sonders hohem Maße ein Vertrauensverhältnis ist", nicht typisieren und schematisieren, sondern den individuellen Erfordernisien Spielraum lassen.
Ob das neue Housgehllfengesetz dem ausdrücklich ausgesprochenen Zweck, „einen verstärkten Anreiz zum Erareisen dieses Berufes zu
schaffen/ der trotz der starken allgemeinen Arbeitslosigkeit unter erheblichem Mangel an Angebot von Arbeikskräften leidet", entsprechen
wird, kann heute noch nicht mit Bestimmtheit gesagt werden. ÄN
Österreich ist feit dein 26. Februar 1920 ein Housgehllfengesetz in Kraft, das dem deutschen Entwurf vielfach als Anhalt gedient hat. Die Erwartungen, die man in Österreich an dies Gesetz knüpfte, haben sich bis fetz, nicht erfüllt, der Dienstborenmangel wurde immer größer. Man ging deshalb in Wien einen Schritt weiter und griff in die vom Gesetz bisher unberührte Lohnfrage ein durch Aufstellung von Mindest- lohnsötzen, deren Durchsetzung man durch die Arbeitsnachweise erstrebt.
In welcher Weise in Deutschland die Wirkungen des neuen, bisher noch nicht in Kraft getretenen Hausgehilfengesetzes auf die Gestaltung
