Nr. 19
Berlage znm „Deutschen Offizierblatt".
Verantwortlich für die Schriftleitung: Frau A. I. Richert, Berlin. — Alle Anfragen und Beiträge für „Die deutsche Offizierfrau" sind zu richten an Frau A. I. Richert, Berlin-Friedenau, Rheingaustrafte 18, l. Fernruf: Rheingau (1711)..
Der auS Büchern erworberre Reichtum hcitzt Gelehrsamkeit. Eigene Erfahrung ist Weisheit. DaK kleinste Kapital von dieser ist mehr wert als Millionen von jener.
G o t t h. E p h r. L e s s i «
Rechte der Hausfrau
Von Luise Maxelle.
Die berufsständische Interessenvertretung der Hausfrauen, der Verband der Hausfrauenvereine Deutschlands, macht es sich fett seinem Bestehen zur Aufgabe, die Gesamtheit der Frallen hinzuweisen auf die Verantwortlichkeit ihres Berufes als Hausfrauen, da alle Hauswirtschaft ein Teil der Volkswirtschaft ist.
Rechte verpflichten. Nachdem der Frau das passive und aktive Wahlrecht zufiel, mußte sie sich natürlich als vollwertig anerkannte Staatsbürgerin auf eine Menge neuer Ausgaben und Gesichtspunkte einstellen, die ihr früher fernlagen. Durch die bitteren wirtschaftlichen Erfahrungen der Kriegsjahre praktisch belehrt, mußte sie auch anfangen, theoretisch einzudringen in die engen Zusammen- hänge von Einzelwirtschaft und Gesamtwirtschaft, Privathaushalt und Staatshaushalt. Die Notwendigkeit, Werte zu erhalten, restlos auszunutzen, führte die Frau zu der Erkenntnis, daß alle Hausarbeit, an leitender wie an ausführender Stelle, in Haus und Küche, gelernte, sachlich gegliederte Arbeit sein muß, die zur Qualitätsarbeit führt, die wie im Handwerk auch in der H a u s w i r t s ch a st, in Stadt und Land notwendig ist im Interesse der einzelnen Familie wie des Staates.
Die neuzeitliche Hausfrau anerkannte die Notwendigkeit obligatorischer hau sw irisch östlicher Schulung resp. Fortbildung jeder deutschen Hausfrau und Haustochter; sie bezweckt die Unentbehrlichkeit grundlegender Kenntnisse in Warenkunde, Materialbehandlung, Küchenchemie, Haushygiene, Ernährungslehre, Kinderpflege, Krankenküche usw. Rechte verpflichten, aber aus Pflichten ergeben sich auch Rechte. Die geschulte H a u s f r a u, die die neuen hohen Lohnforderungen und Sachbezüge bewilligt, hat das Recht, ebenfalls geschulte Hilfskräfte für den Haushalt zu fordern, sofern sie nicht als „Meisterin" Hauslehrlinge aufnimmt (gegen ein monatliches Taschengeld), die sie methodisch zu schulen sich verpflichtet. — Die obligatorische hauswirtschaftliche Schulung aller Volks- t ö ch t e r nwß gefordert werden, damit sie für den 'hauswirtfchafklichen Beruf unentbehrliche Kenntnisse mitbringen, um nicht als Schädlinge im Betriebe zu wirken.
Ein Hausdien st gefetz muß endlich herausgebracht werden unter beratender Mitarbeit führender und besonnener Hausfrauen, wie Hausangestellten, — ein Gesetz, das beiden Teilen gerecht wird, den hauswirtschaftlichen Arbeitnehmern wie den Arbeitgebern. Denn auch die Hausfrau muß vor Ausbeutung und Ausnutzung ihrer Notlage als belastete Familienmutter geschützt werden. Es m u ß unterschieden werden zwischen dem Haus- und dem Fabrikbetriebe unter Berücksichtigung der Sonderverhältnisse, der wirtschaftlichen Vorteile der Hans angestellten, die ihnen eine verhältnismäßige Sorglosigkeit der Existenz sichert. Diese wiegt wohl die Aufgabe eines gewissen Maßes an unbeschränkter Freiheit auf, die die Arbeiterin genießt, soweit ihr der tägliche Kampf ums Dasein Zeit dazu läßt. Eine Freiheit, die der Hausangestellten, als Mitglied eines Familienhauses, allerdings unter keinen Umständen gewährt werden kann. Niemand erkennt das restloser an, als angesehene, erfahrene Hausangestellte selbst, die Verantwortungsgefühl und Berufsstolz besitzen und guter Familienzucht entstammen. Zwischen der „Hörigkei t" früherer Zeit, die tatsächlich noch in manchen Häuslichkeiten in bezug auf die „Dienstboten" bestand — und der jetzt meist beanspruchten schrankenlosen Freiheit, die die Sicherheit des Familienhauses in materieller wie sittlicher Beziehung stark gefährdet, — ist ein Mittelweg zu finden. In eine gewisse Gebundenheit müssen sich alle Mitglieder einer Familiengemeinschaft, der auch die anständigen pflichttreuen Hausangestellten durchaus zuzuzahlen sind, letzten Endes fugen.
Wie die Frau berechtigt ist zu fordern, zur Mitarbeit an Gesetzen herangezogen zu werden, die ihre Lebensinteressen betreffen, so ist auch das ihr gutes Recht zu fordern, daß erstens alle Ausübung hauswirtschaftlicher Tätigkeit als Beruf gewertet wird und daß die Hausfrau als „Berufsvertreterin" mit beratender Stimme dementsprechend überall d a hinzugezogen wird, wo Entscheidungen fallen auf ihren Arbeitsgebieten. Der erste Schritt hierzu ist getan. Die Wirtschaftsinteressen der Hausfrauen als Verbraucherinnen werden im Reichswirtschaftsrate vertreten durch zwei führende Hausfrauen aus Nord- und Süddeutschland, Delegierte des Verbandes der Hausfrauenvereine in Deutschland. Weibliche Beiräte müssen weiter gefordert werden in den R e i ch s >n i n i st e r i e n für Ernährung, für Arbeit und für Wirtschaft. In allen Fragen der
Erziehung, des Wohnungswesens, der Siedlungsplänc muß dir Hau« fkau gehört werden.
Im volkswirtschaftlichen Sinne ist Hauswirtschaft als Er« f a h r u n g s w i s s e n s ch a f t zu werten. — Die Begründung eines staatlich unterstützten h a u s w i s s e n s ch a f t l i ch e n Instituts ist Zukunftsideal. Es soll darin geschaffen werden eine Zentraljammel- stelle für alle hauswirtschaftlichen Fachfragen und Probleme, verbunden mit einer P r ü f u n g s st e l l e für Nährmitte!, rätfchaften, Erfindungen zur technischen Vereinfachung des haur wirtschaftlichen Betriebes, die Volkskraft und Volksvermögen ersparen.
Gleich wichtig ist die Forderung der Vertretung der Haus w i r 1* fchaftlichen Interessen im Staate durch H a u s Wirtschaftskammern nach dem Muster der Kammern, die die berufsständifchen Interessen von Handwerk und Handel vertreten. Die Zentralstelle der L a n d w i r t s ch a f t s k a m m e r n hat bereits eine grauen« abteilung.
Wie die Hausfrau als Produzentin das Recht der der a t e n - den Stimme im Staatshaushalte beansprucht, wie sie Pflichten anerkennt gegenüber dem Volksganzen, so hat sie auch als Konsumentin Rechtsforderungen zu stellen: Gewährung von Ein- blicksmöglichkeit zur Urteilsbildung; Prüfung ihrer BZchw-.rden gegenüber den oft nur vom grünen Tisch aus diktierten wirtschaftlichen Maßnahmen, die sie, in die Praxis umgesetzt, als erschwerend, als unrationell empfindet In etwa 13 Millionen Haushaltungen gehen 60 v. H. des Nationalvermögens durch die Hände der Hausfrauen als Verbraucherinnen und machen sie zu eitlen: bedeutsamen Faktor im Staatshaushalte. .
Die führenden Hausfrauen, die immer wieder belehrend, auf- klärend, auf die hohe Verantwortlichkeit Hinweisen, die diese Tatsache vom volkswirtschaftlichen Standpunkte aus in sich schließt, sie müssen ihren Hörerinnen auch eine wirksame, nachdrückliche b e r u f s • ständische Interessenvertretung im Volksstaate, der doch ein Rechts staat für alle sein soll, gewährleisten könnet: ans Grund gesetzlicher Bestimmungen und behördlicher Maßnahmen.
Dem deutschen Volke erwachsen aus der Not der Zeit heraus große und schwere wirtschaftliche Aufgaben. Sparsamkeit, gesteigerte Arbeit irnd Produktion, verminderter Per« brauch ist die Losung für den einzelnen wie für die Gesamtheit. Nur ein Miteinander von Mann und Frau in der Arbeit, als gleichverantwortliche, gleichangesehene, gleichberechtigte Staatsbürger kann zur Gesundung und zum Neuaufbau des deutsche»! Wirtschaftslebens fuhren. Geschlossenheit im Innern erzeugt unter feindlichen! Druck von mtzen starke Energien in einem Volke, die alle auf e i n Ziel gelenkt werden müssen, nicht in unfruchtbarer Pnrteizerrissenheit und Selbstzerstörung verschwendet werden dürfen. >
Forderungen der Zeit sind gleichmäßige Verteilung von Rechten und Pflichten im Staate im Schutze gesetzlicher Bestimmungen . Z u - sam menarbeit in der Industrie, im Handel, in allen öffentlichen Großbetrieben von Arbeitgebern und A r b e i t n e h m e r n; gleicherweise auch ein freudiges Miteinander-Schaffen von Hausfrau und Hausangestellten, um im Interests des Vaterlandes Qualitätsarbeit zu leisten im F a m i l i e n h a u s h a 1 1 e , der jeder eine wichtige Zelle ist im großen Zellengewebe des Volks «• Haushaltes. Ein starkes völkisches Gemeinschaftsgefühl muß sich im Wirtschaftsleben bekunden. Die Hausfrauen als Verbrauch rinnen sind neuerdings vor nationale Ausgaben gestellt, in denen si: weg», weisend vorangehen müssen.__
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Die vielen brieflichen Anfragen und Proteste veranlassen uns, zu den Ausführungsbestimmungen, zum 8 100 zu Ziff. X folgende Aufklärung zu geben: .
Wörtlich angeführt heißt es in Ziff. 1: «Bei der Berfa gimg von Hinterbliebenen kommt es für die Frage, welches Gesetz anzuwenden ist, zunächst auf den Zeitpunkt an, in dem der verstorbene seine Dienstleistung beendet hat. Wurde seine Diensttelstung spatOstens am 31. Juni 1914 beendet, so kommen nur die früheren Ml!'.ta---Ber-, sorgungsgesetze, wurde seine Dienstleistung erst nach dem 31. März 1920 beendet,-so kommt nur das Reichsoersorgmigsgesetz in Anwendung. Wir geben zu, daß diese Fassung des letzten Teils des Satzes lebhafte Beunruhigung, ja Empörung bei den Offizieren Hervorrufen mutz, tue in der Abwicklungszeit dein Staate dienten. Sie können nicht ano-ers, als aus dieser Fassung herauslesen, daß ihre Witwen dermaleinst nur nach dem Reichsvrrsorgungsgesetz versorgt werden, wonach die Wnwen- gebührnisse nicht die Höhe erreichen würden, welche den Witwen der Berufsoffiziere auf Grund des Milirär-Hinterbliebenen-Gesetzes und Peusions-Ergänzungs-Gesetzes sonst zustehen. Das Reichsarberts-