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Wöchentliche Franckfutter

"mg und Mzeigullgv-

'IlchrichAlf

Von aslerband in und ausserhalb der Stadt zu kauffm

undverkauffen, zuvcrlcyhenund lehnen seyenden/ auch verlohrnen /

gefundenen und gestohlenen Sachen; Sodann

Persohnen,

Welche Geld lehnen, oder außleyhen wollen, Bedienungen oder

Arbeit suchen/ oder zu vergeben haben .c.

Welche zu Francksurt am Mayn bey Anton Heinsckeidt / Buchdrucker in der Maynher-Gaß/ ohmveie der Carmelittr-Kirch bekannt gemacht / und vernommen werden kan.

K Vorbertcht.

v*® ist der zu Tnd des erst verstossenen Jahrs in offentlichcin Druck herauss» gegebene Bogen des außführlichen und deutlichenBerichtS von den wöchentlichen Frank­furter Frag-und Anzeigungs-lTrachrichten von sehr vielen Persohnen hohen und Nie­dern Standes in und ausserhalb der StadrFranckfurth so wohl auffgenommen worden/ drß so gleich unterschiedliche ein und das andere zur Bekanntmachung schnfftlich eingeschicktthabm/ welches man dann dem Versprechen gemäß hiermit tut, Nnm. l.m iktheilet / und dabey nur noch zweperley erinnert/ daß diejenigen / welche gewisseGeld-Summen entweder lehnen/oder auß- teyhen /oder sonsten etwas fragen und anzeigen wollen / und etwan Bedmcken tragen / ihre Nah­men zu offenbahrrn/ solches nur durch die Herren Macklerkönnen thun lassen/ als zu deren Er­leichterung dieses gemein-nützliche Werckauch mit inrenLret worden; und dann werden alle die jenigen / welche etwas diesem halben Bogen wollen einverleiben lassen / diensifteundlich ersuchet/ allemal die eigentliche Beschaffenheit/ Grösse / Lage u.d. g. der Sache/ die sie be­kanntmachen wollen / zu melden/als welches denKauff oder Verkauff/ oder die Außleyhung/ undVerzinßung derSachesehr s-cUmrenwird. JmübrigenistkeinZweiffel/eSwerdeder grosse Nutzen dieserLrag.und Anzrigungs-rTrachricheen sich in und ausserhalb der Stadt so mercklich zejgm/ daß man dadurch in den Stand gesttzet zu werden hoffet / dieselben wö­chentlich nicht nur einmal / sondern zweymal / als Montags und Donnerstags herauß zu geben; auffwelchen Fall die jenigen/ denen man sie ins Hauß schicken wird/ jährlich zwey Gulden zu zahlen haben; da es dann bey der schon gethanen Anzeige bleibet/ daß derjenige/ welcher nach etwas fraget 4 Kreutzer / und der / so etwas bekannt gemacht haben will / auch 4 Kreutzer zu entrichten hat. w

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