L. Seite.
Wsrsrnblatt der Mrattkfuvte» Arttuntz.
16. Mrtobre 1883.
hat der Einsender in der „B. L-' eingeräumt, daß die betr. Flaschen wirklich Wern enthielten und somit die ausgesprochene gfrcfe aerechtfrrtigt roor.
G München, 13. Oct. Was nur die vielbesprochene Regierungsvorlage betr. die Ein komme ns aufbe sserung der Beamten "noch alles für parlamentarische Folgen haben wirb! Gleich nach Bekannlwerden dec Vorlage resp, der diesbezüglichen Absichten der Staatsregiernug wurde bereits von nltramontaner Seite bemerkt, an eine Annahme solcher oder ähnlich er Vorschläge sei nur dann zu denken, wenn vorher Maßnahmen zur Hebung der Lage der „Produktivstände" getroffen worden seien, auch wurde dabei u. A. recht deutlich aus die bekannten „sczialpolitischen Anträge" des Abg. Keßler hingewiesen. Heute nun bringt das „Fremdenblatt" die Mittheilung, daß „mehrere bäuerliche Abgeordnete die möglichste Beschränkung des Zwischenhandels mit landwirthschaftlichen Produkten anregenwollen, weil man bei der Landbevölkerung immer mehr eiusieht, daß durch den Zivischeuhandel der Bauer um einen großen Theil seiner Jahr^seinnahmen gebracht und dem Publikum die uoihwen- digsteil Lebensbedürfnisse höchst überflüssiger Weise vertheuert werden." Das genannte Blatt spricht die Erwartung aus, daß die Staatsregiernug gegenüber etwaigen Vorschlägen dieser Art eine syuipathische Haltung einnehmen werde, denn nur in diesem Falle könne sie hoffen, die geplante Beamtcuaus- beffernng in irgend einer Form durchzufetzen. Dian darf einigermaßen gespannt darauf sein, wie die „etwaigen Anträge" der bäuerlichen Abgeordneten aussehen werden; nach den in der „Fraktion der Rechten" herrschenden volkswirth- fchaftlichen Anschauungen muß man sich auf recht wundersame Dinge gefaßt machen. Sowett wie der „Landwirthschaftliche Verein in Bayem", der wahrlich nicht im Entferntesten „manchesterlichrn" Grundsätzen huldigt, aber gleichivohl in seiner neulichen Generalversammlung von der Zunahme des bäuerlichen Genossenschaftswesens mit Freude Kenntniß nahm, oder wie der „Schwäbische Bauernverein", der am 7. ds. in Donauwörth sich für eine gerechtere Steuervertheilung, unter Verwerfung des Systems der indirekten Besteuerung, aus- fprach — so wett vorgeschritten auf dem Gebiete einer vernünftigen Volkswirthschaft und Sozialpolitik ist man in den Kreisen unserer „bäuerlichen Abgeordneten" offenbar noch lange nicht. Daß übrigens die Staatsregierung sich den Wünschen der brtteffenden Herren auf dem in Rede stehenden Gebiete willfährig zeigen werde, glauben wir nicht, ganz ab- gesehen von der Frage, ob diese Angelegeuhett in die Kompetenz der Einzrlstaaten einschlägt.
0 Metz, 14. Oct. Anläßlich der durch die „Nordd. Allgem. Ztg." geschehenen Veröffentlichung der Antoiue'jchen Briefe haben verschiedene altdeutsch« Zeitungen, um die Berechtigung dieses Verfahrens nachzuweisen, die Verhälttriffe hierzulande so hiugestellt, als ob ein permanenter Kriegszustand zwischen den Eingeborenen und Eingewauderten bestände, als ob täglich ein Ausstand der Lothringer zu befürchten wäre. Es ist darum wohl am Platze, aus das gute Verhältniß zwischen der eingeborenen und eingewauderten Bevölkerung hinzuweisen. Abgesehen davon, daß sich die Kundschaft der deutschen Geschäfte zur größeren Hälfte ans Lothringern rekrutirt, geben auch die offiziellen Zahlen für dieses gute Verhältniß den besten Beleg. Von dm im Jahre 1882 in der Stadt Metz eingegangenen 392 Ehen sanden bereits 55 zwischen Eingewan- dertm und Eingeborenen statt. Obschon selbstverständlich die meistm Häuser hier den letzteren gehören, gibt es höchst selten Prozesse zwischen Vrrmiethern und Miethen,, und es hat sich in vielen Fällm neben der geschästlichen schon eine familiäre Freundschaft gebildet. Der von Henn Antoine an den Statthalter gerichtete Brief wurde von dem Gros der einheimischen Bevölkerung verurtheilt, und es ist sehr zweifelhaft, ob Herr Antoine bei der nächsten Reichstagswahl gewählt worden wüt«. Das aber würde meiner Meinung nach seine beste Ver- nrthettung gewesen sein.
Belgien.
♦ Stfiffel, 15. Oct. Heute fand, wie bereits telegraphisch gemeldet, dir feierlich« Eröffnung drs neuen Justiz- Palastes, des grüßten und bemerkenswerthesten Monuiiien- talbaues dieses Jahrhunderts, statt. Der Palast — so schreibt unser ^-Korrespondent —, welcher ans einem der höchsten Punkte der Stadt gelegm ist, wurde im Jahre 1866 angefangen. Leider hat der Architett I. Poe larrt, der dir Pläne entwarf und den Bau leitete, nicht drflen Vollendung gesehen. Sctt seinem Tode im Jahre 1879 war dir Leitung des Riesen - Untemehmens dem Ingenieur Wellens überlassen, der es auch glücklich zu Ende geführt hat. Poelarrt hat sich an keinen bestimmten Schl gehalten, sondern sich griechischer, römischer und auch indischer Motive bedimt. Das Resultat ist rin Prachtbau sonder Gleichen, der jedoch auch 45,000,000 Francs verschlungen hat. Daniit wird indeß dir Rechnung noch nicht bezahlt fein, da es sich jetzt darum handeln wird, durch massenhaftes Expropriiren eine des Baues tvürdigr Umgebung zu schaffen. Der Palast selbst nimmt 26,000 Quadratmeter ein und mit Hinzurechnung der Plätze und Rampen brttägt das für ihn erforderlich gewesene Terrain 60,000 Quadratmeter. Der große Wartesaal (Salle des Pas Perdus) allein mißt 3000 Quadratmeter und tu seiner Mitte sieht man in die äußerlich mit vergoldeter Krone abschließende Kuppel bis in eine Höhe von 971/? Meter hinaus. Drr Palast enthält außerdem 27 große und 245 kleinere Säl« für die verschiedenen Dienstzweige, alle aufs Reichste auSgeschmückt, und 8 Höfe. Die zum Bau und zur Dekoration verwandten Materialien find die dauerhaftesten, welche
„Die vorgeschichtliche Zeit", Bd. 1, S. 75 ff.) nach der Schweiz transportirt wurden. Was die schon erwähnten Belle aus Nephrit und Jadeit anlangt, so erhellt die bedeutende Rolle, welch« diese Substanzen in, Alterthum spielten, schon aus der Mannigfaltigkeit der für dieselben bei den verschiedensten Völkern üblichen Bezeichnungen. Auch hat der Umstand, daß in Europa und Amerika bis jetzt nirgendwo Lagerstätten dieser Mineralien angettoffen würben, während doch, wie schon erwähnt, zahlreich« Pfahl- bautrnbelle aus dirsem Matrrial bestehen, verschiedene Hypothesen ms L«b«n gerufen und neuerdings zu lebhaften wissenschaftlichen Konttoversen Beranlaffung gegeben. So wird die von Fischer (Freiburg) befürwortete und von drr Mehrzahl der Alterthumsforscher accrpttrte Erklärung, dahingehend, daß diese Steinobjrtte resp, das zu ihrer Herstellung benutzte Material aus Asien, Nephrit aus gewiffen Gegenden Turkestans und Sibiriens, Jadett ans Birma stammelt und ans vorgeschichtlichen Handelswegen nach Europa gebracht worden seien, und daß dieselben zugleich für den asiatischen Ursprung der europäischen Völler Zeugniß ablegten, neuerdings von A. B. Bieyer (Dresden) angegriffen. Dieser Forscher erinnert an die eigenthümliche Verbreitung der Nephrit- und Jadeit-Objekte, an den Geröllcharakter, der sich an dein zur Herstellung dieser Waffen und Geräthe benutzten Matenal noch deutlich erkennen läßt, sowie an die Ausfiudung von 3 erratischen Rohnephrttblöcken in der norddeutschen Ebene (Leipzig, Schwemmsal und Potsdam) und hält es für in hohem Grade wahrscheinlich, daß in gewissen Gegenden Skandinaviens oder in den Alpen Lagerstätten dieses Gesteins vorhanden sind, die bei der immer noch unvollkommenen wiffenschaftlichm Durchforschung dieser Gebiete der Beob- achtung der Mineralogen bisher entgangen sind, dem vvcge- sckichtlichen Menschen aber bekannt waren und von demselben zur Beschaffitng des Materials für dir besagten Belle u. s. w. benutzt wurden. , , . ,
Bon anderweitigen Objekten, tott fit in den von Groß durchforschten weslschweizerischen Seeanfirdelungen aus der Steinzeit ausgefundr« wurden, müssen wir hier noch jener durch Zahl und Mannigfalligkett sich auszrichneuden Hirsch- horngegenständ« gedenken. Ebenso wie das Gehörn des Rennthiers jenen paläolithischen (der älteren Sternzrtt ange» höreuden) Höhlenbewohnern Mittel- und Sudeuropas deren Existenz znsammenfällt mit jener als „Eiszeit" bekannten Kälteepoche, während deren die Thiere des Nordens btt von Gletschern nicht btdtckte« Gegenden DeutschlaudS br-
Sachkenntnitz und Geld beschaffen konnten. Der Bau ist gewissermaßen unzerstörbar und wird den Namen Poelaert's bis in die spätesten Zeiten tragen. Aeußerlich ist die Höhe bis znm Abschluß der Kuppel 118 Meter und von welcher Seite man sich jetzt auch Brüffel nähert, sieht man das koloflale Gebäude Stadt und Land beherrschen. An einem so großartigen Unternehmen muß natürlich bie, Kritik hie und da Verschiedenes auszusetzen haben, aber daß es im großen Ganzen gelungen ist, dazu kann man die Belgier beglückwünschen. Die deutsche Rechtsanwaltschaft ist bei der Feierlichkeit durch die Herren Roth und Dorn aus Leipzig, Lesse ans Berlin, Schaffrath und Wolf ans Dresden und Oppermann aus Leipzig vertreten. Die anderen Länder sind ebenfalls vertreten.
Ausführungs-Bestimmungen
zur
Gewerbeordnungs-Novelle
und zur
Literalnr-Konvention mit Frankreich.
(Privat-Depesche der „Franks. Ztg.")
I. Berlin, 15. Ociober.
Der heute dem BnndeSrath vorgrlegte Entwurf der Ausführung? - Bestimmungen zur Getverbeord- nungS-Novelle betrifft 1) den Geschäftsbetrieb der Gold- und Silberwaareu-Fabrikanten, 2) den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehen. Bezüglich des ersten Abschnittes heißt es: Gold -und Silberwaareu-Fabrikanten und Großhändler sind b-sugt, auch außerhalb des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlaffung, sofern dieselbe im Jnlande liegt, persönlich, oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold- und Silberwaareu an Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten, vorausgesetzt, daß di« Waaren, welche sie feil- bieten, übungsgemäß an die Wiederverkäufer im Stück abgesetzt werden. Daffelbe gilt von Taschenuhren- und Bijonteriewaaren- Fabrikanten und Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edelsteinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben. — Was den zweiten Abschnitt betrifft, den Gewerbebetrieb der Ausländer im Umherziehcn, so zerfällt derselbe in einen allgemeinen Theil und in einen besonderen. Nach der Schlußbestimmnng kommen die ausgeführten Bestimmnngeit vom 1. Januar 1884 ab zur Anwendung. Als Anlagen, sind Formulare und Ausführungen von Gewerbe-Legi- timationskarten beigefügt. Vorausgcschickt werden dem Entwürfe erläuternde Bemerkungen des Staatssekretärs des Innern.
Zu 1) Geschäftsbetrieb der Gold- und Silbe r- waaren-Fabrikanten, wird ausgeführt: Nach § 44, Abs. 2, der Gewerbeordnung dürfen Handlungsreisende von den Waaren, auf welche Bestellungen gesucht werden, nur Proben und Muster, nicht aber Waaren selbst mit sich führen. Dem Bundesrath ist die Befugniß beigelegt, Ausnahmen von dieser Vorschrift für bestimmte Waaren, welche im Verhältniß zu ihrem Umfange einen hohen Werth haben und übungSgeniäß an den WiederverkSttfer im Stück abgesetzt werden, zum Zweck des Absatzes an Personen, welche damit Handel treiben, zuzulassen. Daß der Bundesrath von dieser Befugniß zu Gunsten der Fabrikanten von Gold- und Silberwaareu und Taschenuhren, sowie der Großhändler mit diesen Artikeln Gebrauch mache, erscheint, um eine Schädigung wichtiger Industriezweige zu verhüten, umsomehr angezeigt, als § 56 des citirten Gesetzes das Feilbieten von Gold- und Silbeiwaaren, sowie von Taschenuhren im Umherziehen verbietet, den betreffenden Gewerbetreibenden mithin fortan die Möglichkeit nimmt, auf Grund eines Wandergewerbeschrine» ihre Waare» an Wiederverküufer abzusetzen. Di« Ausdehnung jener Begünstigung auf Fabrikanten von Bijouteriewaaren, sowie auf Großhändler mit solchen, ober mit Edelsteinen u. s. w. entspricht der Tendenz eines Antrages, welchen eine der hauptsächlich bei dieser Frage beteiligten Regierungen in der bezeichneten Richtung gestellt hat. Der nach Zeichnung, Gewicht und Feingehalt stattstndende Handel mit silbernen Löffeln, Gabeln, Trinkbechern u. s. w. wird an der erwähnten Vergünstigung nicht theilnehmen können, weil bei ihm die Voraussetzung des Gesetzes, daß der Absatz an die Wiederverkäufer übungsgemäß im Stück erfolge, nicht zutrifft.
Bezüglich des Gewerbebetriebs der Ausländer im Umh erziehen wird bestimmt:
A. Im Allgemeinen: Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherzichen betreiben wollen, bedürfen eines Wandergewerbe- scheines. Ausgenommen find solche Ausländer, welche ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirth- fchaft, des Garten- und Obstbaues, der Geflügel- und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben wollen. Die Erteilung eines Wandergewerbescheines ist zu versagen, wenn ein Bedürfniß zur Ausstellung von Wandergewerbescheinen für Ausübung des betreffenden Gewerbes im Bezirke der Behörde nicht besteht, oder, sobald für das Gewerbe, für welches der Schein nachgesucht wird, die de» Verhältnifleu des Verwaltungsbezirks der Behörde entsprechende Anzahl von Wandergewerbescheinen ertheilt oder ausgedehnt worden ist. Für das Gewerbe der Topfvmder, der Kesselflicker, der Händler mit Blech- und Draht- waaren und ähnlichen Gegenständen, der Drehorgelspieler und Dudelsackpfeifer darf ein Wandergewerbeschein nur solchen Personen ertheilt werden, welche nachweislich im dem nächst vorangegangenen Kalenderjahr einen Wandergewerbeschein für dasselbe Gewerbe erhalten haben. Zigeunern ist der Wanderge- werbeschein stets zu versagen. Ausländer, welche entweder das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben oder durch ihre Persönlichkeit zu erheblichen polizeilichen Bedenken Anlaß geben, sind zum Gewerbebetriebe nicht zuzulaffen. Personen, welche den an die selbstständigen Gewerbetreibenden zu stellenden Anforderungen nicht entsprechen, dürfen nicht mitgefühct werden. Der Wandergewerbeschein berechtigt den Inhaber nach Entrichtung der Landessteuern nur für den Bezirk derjenigen Behörde, welche ihn ausgestellt hat. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Jnlande ist Ausländern gegenüber als ein Grund zur Versagung des Wanbergewerbescheins nicht anzusehen. Sowohl die Ausstellung als auch die Ausdehnung eines Wandergewerbescheins
kann für eine kürzere Dauer als dar Kalenderjahr oder für bestimmte Tage während des Kalenderjahres erfolgen. Wer andere Personen von Ort zu Ort mit sich führen will, bedarf der Erlaubniß der Behörde. Die auf Grund dieser Bestimmungen getroffenen Verfügungen können nur tm Wege bet Beschwerde an die unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde angefochten werden.
B. Der Geschäftsbetrieb der ausländischen Handlungsreifenden im Besonderen: Auf Handlungsreisende, welche durch die in den Staatsverträgen vorgesehene Gewerbelegitimationskarte legitimirt sind, finden die Bestimmungen der Staatsverträge Anwendung. Insoweit die Handlungsreisenden Waaren feilbieten, oder Waaren bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solchen Personen, welche die Waaren produzireii oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen aufkaufen, oder Waarenbestellungen bei anderen Personen als bei Kaufleuten oder solche» Personen, in deren Gewerbebetriebe Waaren der »»gebotenen Art Verwendung finden, aufsuchen wollen, finden die vorstehenden Bestimmungen unter A. auf sie Anwendung. Handluiigsreisende, welche Staaten angehören, mit denen ein Abkommen wegen der Gewerbelegitimationskarteu zwar nicht abgeschlossen, denen jedoch das Recht der Meistbegünstigung hinsichtlich des Gewerbebetriebes vertragsmäßig oder that- sächlich eingeränmt ist, bedürfen zum Geschäftsbetriebe im Jnlande einer ®elverbeIcgitimatioiiStarte. Diese berechtigt den Inhaber in dem ganzen Gebiete des Reichs, nach Entrichtung der Landessteuern Wiaren aufzukaufen und Waa- renbestellungen aufzufuchen. Er darf nur Waareumuster, aber feine Waaren mit sich führen. Der Mangel eines festen Wohnsitzes im Jnlande bildet auch hier einen Grund zur Versagung der Gewerbe-Legitimationskarte nicht.
Die AnSfuhrungsbestimmungen der Literatur-Konvention mit Frankreich theilen die Bestirn- mn.igen über die Eintragung und Stempelung der Exemplare von Schriftwerken u. s. w. sowie der zur Herstellung jener bestimmten Vorrichtungen mit § 1. Gemäß den Bestimmungen des zu der deiitsch-französtschen Uebereinlunft vom 19. April 1883 gehörigen Protokolls dürfen diejenigen beim Inkrafttreten dieser Uebereinhmft — den 6. November 1883 — erlaubter Weise bereits hergestellten Exemplare von Werken der Literatur und Kunst (Schriftwerke, Abbildungen, mufikalische Kompositionen, Werke der bildenden Künste), deren Herstellung nach den Vorschriften ber Uebereinlunft nicht mehr gestattet sein würde, auch ferner verbreitet und verkauft werden, vorausgesetzt, daß sie innerhalb dreier Monate, vom Inkrafttreten ber Ueberein- fünft ab gerechnet, amtlich abgestempelt werden. Unter gleicher Voraussetzung darf der Druck solcher Exemplare, wenn deren Herstellung beim Inkrafttreten der Uebereinfunft erlaubter Weise im Gange ist, vollendet werden. Wer sich daher im Besitze von Exemplaren der im Absatz 1 u. 2 erwähnten Art befindet, hat dieselben bis zum 6. Februar 1884 einschließlich bet Polizeibehörde seines Wohnortes zur Abstempellung vorzulegen. Sor- timentsbuchhäudler, Kommissionäre u. s. w., welche solche Exemplare besitzen, können dieselben Namens ber Verleger ober ihrer Auftraggeber zur Abstempelung vorlegen, ohne daß e8 einer besonderen Vollmacht bedarf. § 2. Die Polizeibehörde stellt ein genaues Verzeichniß der ihr vorgelegten Exemplare nach bestimmtem Muster auf und bedruckt demnächst jedes einzelne Exemplar mit ihrem Dienststempel. § 3. Gemäß den im Eingänge des § 1 erwähnten Bestimmungen dürfen ferner diejenigen beim Inkrafttreten ber Uebereinkunft bisher erlaubter Weise angefertigten Vorrichtungen, wie Stereotypen, Holzstöcke, gestochene Platten aller Art, sowie lithographische Steine, deren Benutzung nach der Uebereinkunft untersagt fein würde, während eines Zeitraums von 4 Jahren, von dem Inkrafttreten der Uebereinkunft ab, zur Anfertigung von Exemplaren benutzt werden, vorausgesetzt, daß diese Vorrichtungen amtlich mit einem Stempel versehen werden. Wer sich daher im Besitze derartiger Vorrichtungen befindet und dieselben noch ferner zur Herstellung von Exemplaren benutzen will, hat die Vorrichtungen bis zum 6. Februar 1884 einschließlich der Polizeibehörde seiner Wohnortes vorzulegen. § 4. Die Polizeibehörde stellt ein genaue« Verzeichniß der ihr vorgelegten Vorrichtungen nach bestimmtem Muster auf und bedruckt die Vorrichtungen demnächst unter thuulichster Schonung derselben mit ihrem Sicnftstempel, und zwar in einer Weise, welche die Erhaltung des Stempelzeichen» möglichst siä erstellt. § 5. Ob die Herstellung ber Exemplare ober Vorrichtungen nach dem bisherigen Vertragsrechte erlaubt war, hat die Polizeibehörde nicht zu prüfen. Dagegen hat dieselbe die Stempelung zu bertoeigem, wenn sie ermittelt, daß die vollständigen ober angefangenen Exemplare (§ 1) ober die Vorrichtungen (§ 3) erst nach dem 6. November 1883 hergestellt worden find. § 6. Die Verzeichnisse (§§ 2 u. 4) werden bis 31. Mörz 1884 von der Polizeibehörde für die zuständige Sen- tralbehörde des betreffenden Bundesstaates aufbewahrt. Einer Anzeige, daß bet ber Polizeibehörde Exemplare oder Vorrichtungen zur Abstempelung überhaupt nicht vorgelegt worden find, bedarf es nicht. § 7. Für die Eintragung und Abstempe- lung der Exemplare und Vorrichtungen werden Kosten nicht erhoben.
Gerichlszettnng.
— Frankfurt, 15. October. (Landgericht.) Einem Csmmis war es durch Vertrag bei einer Konventionalstrafe von 3500 <*. verboten, während einer gewissen Zeitdauer nach seinem eventuellen Austritte ans dem Geschäft in ein ähnliches Geschäft zu treten. Der Austritt sand statt. Nun ging der Commis auch nicht in ein Konkurrenzgeschäft, aber er begrün- bete unter eigener Firma ein Geschäft wie das feine» Prinzipals. Der frühere Prinzipal klagte wegen Vertragsbruch» und Entschädigung. Das Gericht entschied heute, daß Beklagter eine Entschädigung von 3500 JL zu bezahlen habe; denn eS komme nicht auf den Wortlaut des Vertrags, sondern auf die Intentionen der kontrahirenden Theile an, die offenbar dahin gegangen feiert, daß nicht allein der Eintritt in ein Konkurrenzgeschäft, sondern auch die Gründung eine» solchen innerhalb einer gewissen Zeit verboten fein soll. Dem Beklagten fallen außerdem die Kosten zur Last.
< Benthen t. v.-S», 10. Oct. Durch einen Prozeß wird, wie der „Brest. Ztg." berichtet wirb, unsere Stadt in große Bewegung versetzt. Ein Kaufmann A. F. au» Myslowitz hatte mit bet Hauptagentur der LebenSversichcrungszesellfchaft n Germania" in Breslau einen Prozeß, in welchem an einem
bestimmten Tage Termin zur Verhandlung anberaumt war. Die Gesellschaft betraute den Rechtsanwalt E. in Beuthen tn O.-S. mit ber Wahrung ihrer Rechte. Kurz vor dem Termir erhält Rechtsanwalt E. eine Depesche folgenden Inhalts au» Breslau: „In Sachen „Germania" contra Kaufmann F. Klage zurücknehmen. Hauptagent......' In Folge dessen Wirb
der angesetzte Termin nicht abgehalten. Etwa nach drei Monaten wird Rechtsanwalt E. seitens bet Germania befragt, wie es eigentlich mit dem Prozesse contra F. stehe. Rechtsanwalt E. sendet zur Aufklärung die erhaltene Depesche ein; die Verwaltung bet Germania bestreitet aber entschieden, eine derartige abgesandt zu huben. Die Angelegenheit wird dem Staatsanwalt übergeben, die Anklage gegen F. erhoben und in ber stattgefundenen Verhandlung wirb F. als btt Einzige, der ein Interesse zur Sache haben konnte, mit einem Jahr Zuchthaus und zwei Jahren Ehrverlust gestraft. Die Berufung ist angemeldet, F. wird inzwischen in Hast behalten. Eine Kaution in beliebiger Höhe zur Bewirkung der Freilassung wurde zu- rückgewiesen.
Stuttgart, 14. Oct. Nach anderthalbtägiger Verhandlung hat gestern das hiesige Schwurgericht den des Raubmords an dem Viehhändler Jos. W e r t h h e i m e r von Bretten am 27. März 1881 angetlagtrn Taglöhner Joh. Jak. Götz von Kaltenthal bei Stuttgart in ber auf Entscheidung des Reichsgerichts in Leipzig vor sich gegangenen Wiederver unblutig neuerdings zum Tode verurtheilt. Wie schon früher von Ihnen mitgetheilt, hat Götz vor mehr als 234 Jahren den Viehhändler Wertheimer in feinem (dem Angeklagten) Stall« in Kaltenthal erschlagen und deffen Leichnam in feinem Keller vergraben, wo sie erst in diesem Jahre anläßlich eines Brandes des Götz'schen Hauses entdeckt wurde. Die Vertheidigung des Angeklagten, R.-A. Kapp, hatte auf den Wunsch bcS Götz Berufung gegen bas am 6. Juli d. Js. ausgesprochene Todesurtheil eingelegt und es hat das Reichsgericht beim auch am 13. September b. I. die Sache beshalb zur Wiederver- handlung an bas Schwurgericht zurückverwiefeu , weih die Fassung ber Hauptschulbfrage, welche auf „vorsätzlich und mit Ueberlegung ausgesührte Töbtung" ging, nicht ganz im Einklang mit bem § 211 des Str.-G.-B. stehe, Welcher lautet: „Wer vorsätzlich einen Menschen töbtet, wird, wenn er die Töbtung mitlleberlegung auSgesührt hat, Wegen Mordes mit Tode bestraft.“ Der Präsident des hiesigen Gerichts erklärte Eingangs ber Verhanblung, baß er sich bieses Unterschieds zwar bewußt gewesen sei, ein rechtliches Bedenken jedoch nicht gehabt habe. Die Verhandlung lieferte im Wesentlichen dasselbe Resultat, Wie das erste Mal und es gelang ber Vertheidigung trotz Aufbietung aller juristischen Kraft nicht, die Bejahung ber Frage durchzufetzen, nach der Götz nur bei einfachen Todtschlags schuldig zu sprechen gewesen wäre. So fällte denn das Gericht auf Grund des V-rbikts ber Geschworenen von Neuem das Todesurtheil über den Angeklagten, der nun seit 6. Juli I. Js. in banger Erwartung bei Ausfalls feiner Berufung in Untersuchung sitzt. Schon dieses Umstands wegen darf mit Zuverficht die Begnadigung durch den König erwartet werden.
Frankfurter Angelegenheiten.
Frankfurt, 15. October.
Vom Tage.
— Ueber btt schon kurz erwähnte musikalisch-theatralische Aufführung, welche die Frankfurter Gymnasiasten am Samstag Abend im zoologischen Garten veranstaltet hatten, Wird uns noch Folgendes geschrieben: Gluck'» Ouvertüre zu „Iphigenie in Aulis", von einem nur aus Gymnasiasten bestehenden Streichorchester sehr tüchtig vorgetragen, eröffnete den Abend, und nach einem einleitenden Prolog folgte alsdann die Aufführung ber „Iphigenie auf Tauris" von Eurt- pibeS, natürlich in griechischer Sprache. Wenn auch Wahrscheinlich die überwiegende Mehrzahl des zahlreichen Auditoriums kein Wort von den tief empfundenen Klagen ber edlen Griechenjungfrau verstanden haben wird, so that da» der Andacht der Zuhörer doch keinen Abbruch; die klingende Mufik der griechischen Verse, die von btn Darstellern der Iphigenie und der ersten Chorsührerin am besten zum Ausdruck gebracht wurde, übt ihre reizvolle Wirkung auch auf die Ohren, denen sie nur tönende Laute und keine verstandeiien Worte sind. Ein „Festmarfch" von F. W. Dietz bildete den äußerlichen Uebergang vom klassischen Alterthum in die romantische Welt de» Schiller'schen „Piccolomini", deren 4. Akt recht ansprechend zur Darstellung gebracht wurde. Die Herren Gymnasiasten fanden sich in dem Kostüm ber Wallensteiner schon Weit besser zurecht, als in bem antiken Faltenwurf, um so mehr, all ste hier nicht mehr als die Repräsentanten edler Weiblichkeit sich zu geben brauchten. An dem gut einstudirten Ensemble spürte man die kundige Hand des Regiffeur», al» welcher Herr Emil Schneider vom Stadttheater fungnte, aber auch einige ber Einzelleistungen, Wie namentlich die des Kellermeisters, verdienen alle» Lob. Nach ber gut vorgetragenen Ouvertüre zu Kreutzer'» „Nachtlager" bildete bas einaktige Lustspiel „Ein Prozeß" von Benedix bett wirksamen Schluß be» Abends. Die Darsteller der beiden Bauern entwickelten einen sehr hübschen, natürlichen Humor. An die Aufführungen schloß sich noch ein Tänzchen, da» sich freilich zu einem sehr langen Tanz bis zum frühen Morgen ausdehnte.
— Zum EmpfangbesKaiserS nach Schluß ber Manöver sind neben der von der Stadt bewilligten Summe von 15,000 JL noch 82,000 jfC gezeichnet und teilweise verwendet worden.
— Das Haus zum Born fleck, Burnfieck, auch Rother Kreb», Steinerne» Hau» genannt, das 1464 von Joh. Mehlem erbaut wurde, und sich mit seiner alterthüinlichen Einrichtung erhalten hat, sucht seine rechtmäßigen Besitzer. Bl» jetzt ist das Hau» im gerichtlichen Tranrseriptionsbuche zu auf die Namen ber Ehegattin des Freiherrn F. C. v. Bock geb. v. Holz- hausen al» Eigenthum eingetragen, hinsichtlich bet übrigen Eigeuthums-Antheile ist es Niemanden zugeschrleben. Ferner ist es wahrscheinlich gemacht, daß die Liegenschaft s-it alterZeit einer . sogen.Ganerbschaft gehört habe und imJahre 1783 imBefitze der vier Erbstänime v. Glauburg, S. v. Günderrode, I. H. v. Holzlausen und Ad v. Stallburg gewesen fei. Von denselben stammen jetzt 32 Nachfolger, welche zum Theil nicht mehr unter Adligen ge- beirathkl haben. Neben dem genannten v. Bock find noch al»
wohnten und das Rennthier selbst seine Weidengründe südlich bis zum Abhang der Pyrenäen ausdehnte — als Material zur Anfertigung chrer primitiven Waffen und Geräthe völlig unentbehrlich war, ebenso war auch das Hirschhorn für die Bewohner der schweizerischen Steinzeitpfahlbauten von größter Bedeutung. Daffelbe diente außer zu der bereits erwähnten Durchbohrung der Steinbeile zur Herstellung der zwischen Beil und Stiel angebrachten Verbindungsglieder, zur Anfertigung der Griffe von Mestern, Schabiitstrumenten u. dgl. Ferner wurden auch Angelhaken, Harpnneu, Becher, Knöpfe, Nadeln und gegen das Ende der Steinzett Kämme, Haarnadeln und ähnliche Gegenstände aus dieser Substanz angefertigt. Aus dem Geweih des Hirsches wurde ferner auch jenes einem Haken ähnliche primitive Instrument hergestellt , das bei den ersten Anfängen des Ackerbaues zur Auflockerung des Bodens diente. Um noch zweier anderer Substanzen Erwähnung zu thun, die dem Pfahlbaubewohner der Steinzeit, sowie überhaupt dem Stein- menschen, wichtig« Dienste geleistet haben, so wurden spitzige und geschärfte Knochen zu Dolchen, Pfriemen, Nadeln, Lanzen- tmd Pfeilspitzen u. dgl. verwendet. Zugespitzte Kuhrippen, die mau in Form eines Kammes mit Schnüren an einem Stuck Holz befestigte, dienten zum Aushecheln des Flachses, ans dem der Pfahlbaubewohner, wie die zu Robenhtmsen (Ostschweiz) und die von Groß in den westschiveizerischen Ansiedelungen gemachten Funde beweisen, rohe Gewebe, Fischer- netze u. s. w. herstellte. Von hölzernen Fundobjekten der Steinzett seien zum Spinnen des Flachses bestimmte Spindeln, ferner ein im Museum zu Bern befindlicher ausgehöhtter Baumstamm, der als Kanoe benutzt wurde und an feinen Seiten Einkerbungen zum Einlegen der Ruder aufweist, sowie ein wohl dem spätesten Abschnitt der Steinzeit zuzurechncn- des Joch zum Auschirren von Zugochsen hier besonders hervorgehoben. Bezüglich der Thongefäße wurde bereits bemerkt, daß dieselbe» während der in Rede stehenden Kulturepoche eine allmälige Vervollkommnung erkennen lasten. Was endlich die Hütten selbst anlangt, die dem Pfahlbauansiedler der Steinzeit zum Aufenthalt dienten, so würden wir, da abgesehen von einigen mit einander verbundenen Balken auf schweizerischem Boden keinerlei Reste der auf dem Pfahlgerüst errichteten, meistens durch Feuer zu Grunde gegangenen Wohnungen aufgefunben wurden, uns von der Beschaffenheit derselben kaum einen richtigen Begriff machen können, wenn nicht zur Freude aller Alterthumsforscher Oberförster Frank zu Schuffenried (Württemberg) in einem die Sickle eines ehemaligen Binneuge-
wäffers einnehmenden Torfmoor neuerdings eine solche Pfahlbauhütte entdeckt Hütte. Dieselbe hat rin« Länge von 10 Mt., eine Breite von 7 Mt., besitzt einen einzigen nur 1 Meter hohen Eingang und zerfällt in zwei, durch einen aus 3 Balken gebildeten Steg mit einander in Verbindung stehende Räume, von denen der eine (kleinere), nach der daselbst auf- gefundenen, als Herd benutzten Steinaustchichtung zu urtheilen, als Küche und wahrscheinlich auch in der kalten Jahreszeit als Viehstall benutzt wurde, während der andere (größere) wohl das Gemach darstellte, wohin sich die Familie während der Nacht zurückzog. Während die Wände dieses Banes aus in der Mitte gespaltenen Stämmen mit Lehmaussüllung be- stehen, setzt sich der Fußbodm aus ungespaltenen, neben einander gelagerten Baumstämmen zusammen. Auch folgert Frank aus der Dicke der den Pfahlbau bedeckenden Torflager und der Zett, welch« die Bildung dieser Substanz durchschnittlich erheischt, daß etwa 3000 Jahre vergangen sind seit jenem Zeitpunkt, wo die Ueberwucherung des Torfes, die schon früher wiederholt eine Höherlegung de» Fußbodens der Pfahlbauhütte nothwendig gemacht hatte, diese Ansiedelung völlig unbewohnbar machte.
Wenden wir uns von den Seeansiedelungen der Steinzett und den in ihnen gemachten Funden zu denjenigen des Bronzealters, so bilden, wie wir bereits erwähnten, die in ziemlich beträchtlicher Zahl ansgefnndenen Kupferobjekte (be- stehmd aus Dolchen, Meißeln, Pftiemen, Halsbandperlen, * kleinen Platten, di« wahrscheinlich zum Kleiderbesatz dienten u. s. w.) gewiffermaßen das Bindeglied zwischen diesen beiden Kulturepochen. Während wir in den Steinzeitpfahlbauten di« Wohnungen eines Volkes vor uns haben, das, wenn auch nicht unbekannt mit dem Ackerbau, doch vorwiegend von den Erträgen der Jagd und des Fischfangs ein ziemlich kümmerliches Dasein stiftete, treten uns im Gegensatz hierzu in den Pfahlbauten der Bronzezett die Spuren eines Volkes entgegen, das sich bereits einer gewissen Wohlhabenheit erfreute und in seinen mit großer Kunstfertigkeit hergestellten Waffen und Geräthfchaften, sowie in den Erzeugnissen der eine hohe Stufe der Vervollkommnung erreichenden Keramik eine Vorliebe für den Luxus und einen guten Geschmack bekundet. Die Wohlhabenheit findet unter Anderem auch in dem größeren Umfang dec Ansiedelungen ihren Ausdruck. Waffen und Geräthe aus Stein, Horn und Knochen find zwar in den Seeanf iedelun- gen der Bronzezeit immer noch vorhanden, werden aber in dem Maße^ wie der Ge
brauch der Metallmifchung sich weiter ausbreitet, immer seltener. Was die Herstellung der Bronze anlangt, so lasten die von Groß in beträchtlicher Zahl aufgefundenen, bald ans Molastenfandstein, bald aus ^hon bestehenden Gußformen, sowie die beschädigten und abgenutzten Bronzeartikel, die behufs Umgießung in den Werk- statten aufgespeichert wurden, ferner auch die Masten von ungeformter Bronze, die Zinnbarren und Schmelz- siegel keinen Zweifel darüber bestehen, daß bei Weitem die meisten, wenn nicht fämmtliche in den Pfahlbauten auf- gefundenen Bronzewaffen und Geräthschasten an Ort und Stelle angefertigt wurden. Andererseits beweisen nun freilich di« erwähnten Gußformen u. s. w. keineswegs, daß die Herstellung der Bronze auf schweizerischem Boden erfunden worden ist und gehen bezüglich des Landes, welches die ursprüngliche Heimath der Bronzeindustrie darstellt, bezüglich der Art und Weise, wie die Legirung zum Gemeingut der europäischen Völker wurde, sowie bezüglich des vorgeschichtlichen Handelsverkehrs, welchem die Beschaffung des für die Bronzebereitimg erforderlichen Kupfers und Zinnes oblag, die Ansichten der Alterthumsforscher zur Zeit noch weit auseinander. Um von den zahlreichen und mannigfaltigen Bronzeobjekten der schweizerischen Pfahlbauten — die Gesammtzahl der denselben entnommenen Bronzegegenstände beträgt zur Zeit nicht weniger als 20,000, wovon nahezu 6000 durch die Groß scheu Ausgrabungen an das Tageslicht befördert wurden nur einige bet wichtigsten namhaft zu machen, so rechtfertigen die Bronzefchwerter mit ihren zum Theil höchst geschmackvollen Handgriffen, an denen häufig eine geschweift« oder die Form von Jnsektensühlhörnern nachahmend« Querstange, mitunter auch nach Art der Hallstädter Schwerter ein zur Befestigung von Holz-, Bernstein- oder Elsenbeinverzierung dienender Knopf angebracht ist, sehr wohl den Namen: ,le bei äge du bronce“, womit französisch-schweizerische Forscher diese Kulturepoche bezeichnen. Da wo das Schwert nicht in einem Guß hergestellt wurde, sind die verschiedenen Theile desselben, da man den Prozeß des Löthens zu jener Zeit noch nicht kannte, durch Niete mit einander verbunden. Wetterhin haben wir jener Bronzebeile und Aexte zu gedenken, die durch die Mannigfaltigkeit ihrer Form und die verschiedene Befestigung des hölzernen Stieles sich von einander unterscheiden; ferner der ebenfalls durch Mannigfaltigkeit der Form und durch Schönheit der Verzierung sich auszeichnen. den Bronzemester, sowie der bronzenen Dolche, Pfeil- und Lanzenspitzen, der Spitzen für hölzerne Schwertscheiden und

